Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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nächste: Jahr festgesetzt und auf die monatlichen Beitrags - Quittungen 
gedruckt. 
$ 10. Ein Musiker, welcher einen Engagements-Vertrag abschliesst, 
in welchem seine Gage den festgesetzten Minimalsatz nicht erreicht, oder 
welcher eine musikalische Leistung unter dem festgesetzten Tarifsatz aus- 
führt, oder mit einem Nichtvereinsmitgliede ohne spezielle 
Genehmigung des Central-Comite’s öffentlich musicirt, kann 
durch mit Gründen versehenen Beschluss des Central-Comite’s, gegen wel- 
chen ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, aus dem Verein, oder auch gänzlich 
oder zeitweise von dem Besuche der Börse ausgeschlossen werden. 
$ 11. Jeder Musiker, welcher ein Engagement kündigen will, um eine 
höhere Gage zu erlangen, hat hierzu vorher die Genehmigung des 
Central-Comite’s schriftlich einzuholen und die letzte Monats- 
quittung beizufügen. Unterlässt er dies, oder wird ihm die Genehmigung 
vom Central-Comite nicht ertheilt, so steht ihm ein Entschädigungs-An- 
spruch nicht zu. 
$ 12. Ein Musiker, welcher sein bisheriges Engagement mit Geneh- 
migung des Central-Comite’s gekündigt hat, erhält aus der Vereins- 
casse eine Entschädigung bis zur Höhe seiner früheren 
Gage, jedoch mit folgenden Massgaben. 
$ 16. Jede Entschädigung hört auf, sobald die dazu er- 
forderlichen Mittel nicht mehr effectiv in der Casse vor- 
handen sind. (!!) 
Der Vorstand der Züricher Tonhalle hielt es für nöthig, 
in seiner Antwort an die Mitglieder des Orchesters den be- 
scheidenen Wünschen freundlich entgegen zu kommen, in der 
Hauptsache aber eine sehr feste Stellung einzunehmen, und 
sprach sich namentlich in Betreff der Strikeandrohung und über 
sein künftiges Verhältniss zu dem Züricher « Localverein des 
deutschen Musiker-Verbandes » sub Nr. 4, 8 und 9 seines trefflich 
redigirten Antwortschreibens folgendermassen aus: 
«Was den erwähnten Passus des Schreibens betrifft, dass die Musiker 
entschieden gesonnen seien, unter besagter Orchestermiethe den Dienst 
nicht zu leisten, so verstehen wir denselben nicht recht. Sollte er eine 
Androhung von contractwidriger Dienstverweigerung, also von Contract- 
bruch bedeuten, so möchten wir doch darauf hinweisen, dass in diesem 
Puncte zweierlei zu bedenken ist, nämlich: 
erstens, dass ein ehrenhafter Mann einen Contract, den er frei abge- 
schlossen und mit seiner Mannesunterschrift bekräftigt hat, nie bricht, und 
dass das Gegentheil zu dem in einem Nachsatz der Localstatuten Ihres
	        
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