Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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für einmal fallen gelassen worden. Wenn wir nichts desto 
weniger hier davon sprechen, so geschieht es desshalb, weil wir 
in demselben ein ganz eigenthümliches, von dem Verfahren 
anderer Berufsarten abweichendes Institut vor uns haben, dessen 
Skizzirung schon ein gewisses Interesse in Anspruch nehmen 
dürfte. 
Es mag hier bemerkt sein, dass bereits von dem schweiz. 
Typographenbund in verschiedenen Schweizerstädten Lehrlings- 
regulative eingeführt worden sind, welche unter sich in mehr- 
fachen Punkten differiren. Für uns kommt lediglich das zürch. 
Regulativ vom 1. Juli 1868 in Betracht, das jedoch, beiläufig 
bemerkt, nicht von sämmtlichen Prineipalen angenommen worden 
ist. Unter genanntem Datum richtete nämlich die zürcherische 
Section des schweiz. Typographenbundes an die Buchdruckerei- 
besitzer der Stadt Zürich und Umgebung ein Circular, das in 
folgenden Hauptsätzen gipfelt: « Es ist», so wird bemerkt, «con- 
statirte Thatsache, dass es Offieinen gibt, die stets eine unver- 
hältnissmässig grosse Anzahl Lehrlinge halten, so dass sie die- 
selben, wenn ihre Lehrzeit vollbracht, nicht einmal mehr zu be- 
schäftigen im Stande sind, worauf solche junge Leute sich vor 
die Thüre gesetzt sehen. Ein solches Lehrlingsunwesen dient zur 
Unterstützung der masslosesten, durch die Gewerbefreiheit immer 
mehr aufgestachelten Concurrenz; solche aus Lehrburschenfabriken 
hervorgegangenen jungen Leute werden nicht zu tüchtigen Ge- 
hülfen herangebildet und können in andern Öffieinen kaum ver- 
wendet werden; sie werden daher überflüssige Arbeitskräfte und 
nach eingetretener Enttäuschung am meisten auf eine einseitige 
Lösung der socialen Frage hingedrängt». — Im Weitern betont 
das Circular, dass die zürcherische Section sich zum Voraus gegen 
den Vorwurf verwahre, als beabsichtige sie, die veralteten Ideen 
des Zunftzwanges wieder einzuführen, 6€8 handle sich hierbei nur 
um ein besseres Verhältniss der Zahl der Lehrlinge zu den Ge- 
hülfen und um eine tüchtigere Ausbildung der Ersteren. Am 
Schlusse des Cireulars ist ein Statut mit 11 Artikeln angehängt,
	        
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