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Blokirung verfängt nichts, da dergleichen Landdruckereien ihre
benöthigten Arbeiter eben in ihren Lehrlingen heranziehen und
sich um die Beschlüsse der « Typographen » wenig kümmern. So
richten sich denn schliesslich die Consequenzen, die’ aus dem
Lehrlingsreglement gezogen werden, in ihren Auswüchsen ledig-
lich gegen die Buchdruckereien in den Städten, wo, wie gesagt,
die oben geschilderten Uebelstände, unsers Wissens, nicht vor-
kommen und die Prineipale schon ihres eigenen Interesses halber
sich angelegen sein lassen werden, nur gutgeschulte Knaben in
ihre Offieinen als Lehrlinge aufzunehmen und heranzubilden, um
dereinst an denselben tüchtige Gehülfen zu erhalten. — Mag
vielleicht bei Entwerfung des Art. 11 des oben erwähnten Lehr-
lingsregulativs die Idee des Zunftzwangs nicht vorgewaltet haben,
Thatsache ist’s, dass diese Bestimmung in den nachfolgenden
Jahren factisch in einen solchen ausgeartet ist. Das Buch-
druckereigewerbe nimmt an dem allgemeinen Aufschwung des
Geschäftslebens auch seinen Antheil. Den grössten Druckereien
der Schweiz, mit 30 und noch mehr Setzern höchstens 2 Lehr-
linge und zwar während 4 Jahren, als der Dauer der Lehrzeit,
gestatten zu wollen, heisst geradezu einen Arbeitermangel er-
zeugen, der die Principale wider Willen zwingt, jeden, wenn
auch noch so untüchtigen und unsoliden Gehülfen aufnehmen zu
müssen, wozu noch kommt, dass gerade in der geschäftsvollsten
Zeit (im Winter) auf diese Weise der Inhaber einer Buchdruckerei
bedingungslos in die Hände seiner Angestellten gegeben ist. —
Ein zweiter Punkt ist der der persönlichen Freiheit. In jedem andern
Geschäfte fühlt und gerirt sich der Besitzer eines solchen als
sein eigener Herr, der über die Anstellung von Lehrlingen nach
eigenem Ermessen verfügt und die volle Verantwortlichkeit hin-
sichtlich einer tüchtigen Ausbildung übernimmt. Im Buchdruckerei-
gewerbe war es bisanhin aus angegebenen Ursachen nicht 60.
Neben der Beschränkung hinsichtlich der Zahl der Lehrlinge
galt auch noch die leicht zu Conflieten führende Bestimmung,
dass nach vollendeter Lehrzeit mit dem Lehrling eine Prüfung