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habe einfach das unter Rubrik IV citirte Statut (« die beider-
seitige Kündigungsfrist bei fester Condition ist auf 14 Tage fest-
gesetzt ») mit Bezug auf die Verträge auszulegen, verlangte die
Typographia, das Schiedsgericht habe zu entscheiden, ob die T'ypo-
graphia diese Verträge als ungültig erklären dürfe oder nicht.
Dieses letztere Begehren wurde jedoch von dem einen Schieds-
richter dadurch vereitelt, dass er sich incompetent erklärte, indem
er nur für die erste Frage als Schiedsrichter bezeichnet worden sel.
Unterm 6. Januar 1873 fiel der Schiedsspruch dahin aus:
«In Würdigung:
1) dass der Tarif eine Vereinbarung zwischen Principal und Gehülfen resp.
der Typographia ist, folglich dessen Bestimmungen gehandhabt werden
müssen, so lange nicht anders vereinbart ist;
2) eine Umgehung der Bestimmungen nur im Einverständniss beider
contrahirenden Theile geschehen kann;
3) bei Ueberforderungen; Nichteinhaltung der festgesetzten Kündigungs-
frist man sich gegenseitig auf den Tarif beruft,
| beschliesst:
Prineipale, wie Gehülfen, welche den Zürchertarif unterschrieben,
haben sich nach den bisherigen Anschauungen und bisheriger Vebung
unter den Buchdruckern des Rechtes begeben, durch gegenseitigen
Vertrag eine längere als 14tägige Kündigungsfrist festzusetzen. >»
Theils in Folge dieses Schiedsspruches, theils auf einen weitern
Beschluss der zürcherischen Section der schweizerischen Typo-
graphia, die Bundesmitglieder bei Orell, Füssli & Comp. hätten
zu künden, wenn sich diese Firma nicht bereit erkläre, die Nicht-
bundesmitglieder (6 an der Zahl) zu entlassen, kündigten unterm
11. Januar 11 Gehülfen im « Elsasser » die Condition, kehrten
jedoch, da inzwischen der Vorstand des Vereins der schweizerischen
Buchdruckereibesitzer den Beschluss vom 1. November 1872, es
hätten die Vereinsmitglieder keinem der Striker während der
nächsten 6 Monate Condition zu geben, in Vollziehung gesetzt
hatte, wenige Tage nach ihrem Austritt, bis auf 3 Setzer, in
ihre frühere OÖfficin zurück.
Ueber dieses schiedsgerichtliche Urtheil mögen hier noch
einige Bemerkungen folgen: Der ganze Verlauf des in Frage