Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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habe einfach das unter Rubrik IV citirte Statut (« die beider- 
seitige Kündigungsfrist bei fester Condition ist auf 14 Tage fest- 
gesetzt ») mit Bezug auf die Verträge auszulegen, verlangte die 
Typographia, das Schiedsgericht habe zu entscheiden, ob die T'ypo- 
graphia diese Verträge als ungültig erklären dürfe oder nicht. 
Dieses letztere Begehren wurde jedoch von dem einen Schieds- 
richter dadurch vereitelt, dass er sich incompetent erklärte, indem 
er nur für die erste Frage als Schiedsrichter bezeichnet worden sel. 
Unterm 6. Januar 1873 fiel der Schiedsspruch dahin aus: 
«In Würdigung: 
1) dass der Tarif eine Vereinbarung zwischen Principal und Gehülfen resp. 
der Typographia ist, folglich dessen Bestimmungen gehandhabt werden 
müssen, so lange nicht anders vereinbart ist; 
2) eine Umgehung der Bestimmungen nur im Einverständniss beider 
contrahirenden Theile geschehen kann; 
3) bei Ueberforderungen; Nichteinhaltung der festgesetzten Kündigungs- 
frist man sich gegenseitig auf den Tarif beruft, 
| beschliesst: 
Prineipale, wie Gehülfen, welche den Zürchertarif unterschrieben, 
haben sich nach den bisherigen Anschauungen und bisheriger Vebung 
unter den Buchdruckern des Rechtes begeben, durch gegenseitigen 
Vertrag eine längere als 14tägige Kündigungsfrist festzusetzen. >» 
Theils in Folge dieses Schiedsspruches, theils auf einen weitern 
Beschluss der zürcherischen Section der schweizerischen Typo- 
graphia, die Bundesmitglieder bei Orell, Füssli & Comp. hätten 
zu künden, wenn sich diese Firma nicht bereit erkläre, die Nicht- 
bundesmitglieder (6 an der Zahl) zu entlassen, kündigten unterm 
11. Januar 11 Gehülfen im « Elsasser » die Condition, kehrten 
jedoch, da inzwischen der Vorstand des Vereins der schweizerischen 
Buchdruckereibesitzer den Beschluss vom 1. November 1872, es 
hätten die Vereinsmitglieder keinem der Striker während der 
nächsten 6 Monate Condition zu geben, in Vollziehung gesetzt 
hatte, wenige Tage nach ihrem Austritt, bis auf 3 Setzer, in 
ihre frühere OÖfficin zurück. 
Ueber dieses schiedsgerichtliche Urtheil mögen hier noch 
einige Bemerkungen folgen: Der ganze Verlauf des in Frage
	        
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