Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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beider- stehenden Streites zeigt, dass Schiedsgerichte zwischen Arbeitgeber 
:e fest- und Arbeitnehmer ein zweischneidiges Schwert sind, das den Knoten 
rte die durchhaut, nicht löst, und die allgemein geltenden Rechtsregeln 
Typo- gar häufig verletzt. In dem Tarif vom Jahr 1870 war von den 
nicht. damaligen vorberathenden Delegirten das schiedsgerichtliche Ver- 
chieds- fahren lediglich aus Zweckmässigkeitsgründen vorgeschlagen und 
indem acceptirt worden. Man wollte allfällige Differenzen, die man sich 
len sel. damals nur bei Geldfragen des Tarifs zutreffend dachte, so schnell 
1 aus: als möglich, ohne Kosten und ohne Zuthun dritter ausserhalb 
des Buchdruckereigewerbes stehender Personen erledigen und über- 
en resp. sah dabei, dass allgemeine Fragen von ziemlicher Tragweite auf- 
‚ werden tauchen können, bei denen es sogar wünschenswerth ist, dass 
. nicht lediglich Berufsgenossen das Schiedsgericht bilden, sondern 
Be Leute, welche der ganzen Angelegenheit ferne stehen, entscheiden. 
disungs- Der Verlauf und das Ende dieses Streites hat dies sattsam be- 
wiesen. Schon die Einmischung :der 'Typographia war eine An- 
. massung; nicht minder deutete‘ deren Absicht, die Rechtsfrage 
one auf einen ganz andern Boden zu stellen, darauf hin, hier ledig- 
seitigen lich Parteitendenzen Vorschub zu leisten. 
m. >» Im Schooss der Prineipale war die Frage, ob hier über- 
weitern haupt ein Schiedsgericht am Platze sei, eifrig debattirt worden; 
Typo- man bejahte dies schliesslich, einmal, um diese Differenz so 
hätten schnell als möglich zum Austrag zu bringen, sodann, weil der 
Nicht- Streit insofern gegenstandslos geworden, als inzwischen der neue 
unterm Tarif eine, die persönliche Freiheit schützende Bestimmung auf- 
kehrten genommen hatte. Materiell genommen ist der Spruch ein ver- 
‚rischen fehlter. Wenn der Schluss dahin geht, dass Principale wie Ge- 
872, es hülfen nach den bisherigen Anschauungen und bisheriger Uebung 
nd der unter den Buchdruckern sich des Rechts begeben hätten, durch 
gesetzt gegenseitigen Vertrag eine längere als 14tägige Kündigungs- 
;zer, in frist festzusetzen, — so ist gerade das Gegentheil wahr. Weder 
den Delegirten noch der Generalversammlung des Jahres 1870 
ır noch kam es in den Sinn, in den angefochtenen Worten des Statuts 
Frage eine derartige Beschränkung zu finden. Von jeher war es in
	        
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