— 389 —
ter- durch Zurückbehaltung eines Wöchenlohnes. Die Fabrikordnun-
‚hen gen pflegen darüber folgende Bestimmungen zu enthalten:
rhs- »Die Arbeitslöhne werden alle 14 Tage, spätestens alle 4
ick- Wochen, so ausbezahlt, dass immer der Werth eines Wochen-
des lohnes als Decompte bis zum Austritt des Arbeiters zurück-
ylie- behalten wird.« Oder wie es in der Fabrikordnung der Rieter-
cht schen Spinnerei Niedertöss heisst: »$ 6. Die Ausbezahlung der
ung Arbeitslöhne geschieht alle 14 Tage (4 Wochen) und die Ab-
isten rechnung wird 7 Tage vor derselben geschlossen, so dass der
IStReN Lohn für diese 7 Tage als D6compte zurückbleibt, welchen der
Con- Arbeiter bei vorhergegangener vorschriftsgemässer Aufkündigung
sent- nach nächstfolgendem Paragraphen zu beziehen hat. 8 7. Es
avon soll gegenseitig 14tägige Kündigungszeit beobachtet werden und
und der Tag des Austritts ist 14 Tage vom ersten Samstag an nach
und erfolgter Kündigung. Tritt ein Arbeiter ohne Kündigung aus,
Tche so verliert er seine Ansprüche auf den im vorstehenden Para-
| sie graphen erwähnten Decompte.«
erent Andere grosse Etablissements, wie die KEisenbahngesell-
e hisee schaften, pflegen sich durch Cautionen, welche jeder eintretende
'orm- Arbeiter oder Angestellte zu leisten hat, sicher zu stellen (siehe
den Abschnitt über Lohnverhältnisse und Lohnzahlungsmethoder
im Eisenbahnwesen. (Band II. S. 84—94.)
Mit Recht betrachtet man diese Einrichtung der Cautionen
z hat und des Decompte als einen Grundstein für Sicherung der gegen-
fielen seitigen Vertragsverhältnisse, und der von uns schon an mehre-
selegt ren Stellen erwähnte musterhafte Fabrikinspectionsbericht über
Diese das thurgauische Fabrikwesen, welcher durchweg im arbeiter-
über freundlichen Sinne abgefasst ist, bemerkt über die Einrichtung
ungs- des Decompte in den schweizerischen Fabriken:
ıchen, »Suchen wir jede ungehörige und grundsätzlich ungerecht-
Tine fertigte Form eines Druckes der Fabrikherren auf ihr Arbeits-
t: und personal zur Unmöglichkeit zu machen, so halten wir es auf der
„ubeu- andern Seite für Pflicht, einen im Interesse der Zucht und der
‚bildet Ordnung, wir möchten fast sagen pädagogisch wirkenden