Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

— Ad 
ASS: werthen Vereinbarung zwischen Principal und Gehülfen vor uns, 
eine wahrhaft constitutionelle Einrichtung einer Fabrik, wo sich 
e- Jeder einer selbstgewählten und selbst mitbestimmten Ordnung 
. S wahrscheinlich freudiger unterwerfen wird, als einer nur einseitig 
| et vom Principal ausgehenden Anordnung. Es ist dies die Züricher 
e- Fabrik eiserner Möbeln ete. von A. Millot, deren Chef im Jahr 1873 
Ki freiwillig die Arbeitszeit von 101/, auf 10 Stunden reducirte. 
A Nach dem uns mitgetheilten Protocollbuch über die Arbeiter- 
Sn Versammlungen dieser Fabrik machte Herr Millot am 9. Januar 
© 1873 in der statutenmässig jährlich obligatorischen General- 
Cr versammlung der Arbeiter, betreffend die Angelegenheiten der 
SS Krankenkasse, den Vorschlag, die schon vorher auf 10!/, 
en Stunden verkürzte Arbeitszeit auf 10 Stunden herab zu 
B setzen, da es den Arbeitern lieb sein müsse, Mittags mehr 
ß Ci freie Zeit zu haben, besonders denen, welche entfernt von der 
Se Fabrik wohnen; die halbe Stunde würde sich durch frischere 
% Arbeit wieder einbringen lassen. Ein Accordarbeiter machte da- 
es gegen geltend, dass es dann ihm und denen, die im gleichen 
t ein Falle sind, schwer fallen würde, den früheren Tagelohn einzu- 
den bringen; man möge daher bei der früheren Arbeitszeit bleiben. 
oder Als aber Herr Millot versprach, den Lohn für Accordarbeit ent- 
STauS sprechend. zu erhöhen, wurde die 10stündige Arbeitszeit mit 
der Einstimmigkeit angenommen. 
etreff 
Rn Verordnungen der Fabrik von A. Millot. 
em 
Jeder in Condition tretende Arheiter hat nachstehende Verordnungen 
ussen . e 
anzunehmen und sich denselben zu unterziehen: 
erden 8 1 
nzahl e Die gewöhnliche Arbeitszeit ist für jeden Tag festgesetzt: 
scher Von Morgens 6 Uhr bis Mittags 12 Uhr, und 
FM „ Mittags 1!%% „ „ Abends 6 , 
Um 8 Uhr hat jeder Arbeiter !/, Stunde Zeit zum Frühstück. 
von Jede Verlängerung der Arbeitszeit auf Verlangen des Geschäftes in 
nuar pressanten und nöthigen Fällen wird per Stunde mit 10 °% Zuschlag mehr 
nens- bezahlt. — Für allfällige Sonntagsarbeit wird 10 %, mehr als der ge- 
Wöhnliche Taglohn bezahlt. 
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