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ellen werthlos, da die Kündigung auf beiden Seiten nach geschehener
chen Ablieferung des Stückes stillschweigend einverstanden ist. — Bei
"eine Zuschneidern wird jedoch ein schriftliches Abkommen getroffen,
[and- da dies ungleich wichtiger ist.«
atlich Ein grösserer Bauunternehmer Zürichs berichtet:
ihre »Es-besteht bei uns kein anderer Vertrag als die Eintritts-
Kost- karte und die Entlassungskarte mit der gegenseitigen Verbind-
sshalb lichkeit vierzehntägiger Kündigung.«
Sie Diese Bescheinigungen lauten folgendermassen:
e Ar- a
. Arbeitsbescheinigung.
jeder ;
ı Vorweiser dies "AA.
NIS, = SA De
habe, hat unter heutigem Tage bei dem Unterzeichneten Arbeit erhalten.
trüge-
5 Zürich, den INT
merkt,
lintritt Baumeister.
E u Die gesetzlich vorgeschriebene 14tägige Arbeitskündigung darf nur
Schweiz ' an jedem Zahltage stattfinden.
u und — = )
. Entlassungs-Karte
en sind der vereinigten
Einer Bau-, Maurer-, Zimmer- und Steinmetzmeister im Bezirke Zürich.
Vorweiser dies DA = .
3ziderge- hat seit dem nn 187 bei dem Unterzeichneten gear-
z, dass beitet und sich während dieser Zeit... NA
yeliefert betragen und wird hiermit entlassen.
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hat das der A Arie Meister.)
Tortheile -
3, da in In verschiedenen schweizerischen Gewerken vollzieht sich
1 sowohl bereits die Bildung von Verbänden der Meister mit den Gehülfen.
ene Ab- Das sind die Innungen der Zukunft, in denen Rechte und Pflichten
Bei der von Principalen und Gehülfen statutarisch normirt werden sollten.
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