Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

öl — 
n circa 400 Fr.; S 6. 
. Aus dem Gewinn des Geschäftes, insofern derselbe ein befrie- 
nAciren 625 Fr. digender und ausreichender ist, erhalten die Arbeiter nach Verhältniss der 
Dauer ihrer Anstellung und der Grösse ihres Lohnes eine Prämie, 
rlichkeit geboten, welche alljährlich nach Abschluss der Rechnung und zwar mit 1. Juli vom 
Fabrikinhaber für das verflossene Jahr festgesetzt und den Arbeitern in 
ihren Sparheften (s. $ 8) gutgeschrieben wird. 
r & Comp. Arbeiter, welche im Laufe des Jahres ein- oder ausgetreten sind, er- 
I halten für dasselbe keine Prämie. 
getretene Ver- Diese Prämie beträgt für die ersten 5 Dienstjahre vom 1. Juli 1869 
in den Woll- an gerechnet 2°, des Lohnes und für je die folgenden 5 Jahre 1°/, mehr. 
macht worden. Die Anstellung muss eine ununterbrochene gewesen sein. 
Die erste Prämienvertheilung erfolgt mit 1. Juli 1870. 
ısicherung von S$ 7. 
n den Fabriken Die Verabreichung von Prämien beruht auf dem freien Willen des Fabrik- 
ıd Feldbach inhabers und es haben die Arbeiter keinen rechtlichen Anspruch auf die- 
selben. Sie können demzufolge nicht verlangen, Einsicht von der Jahres- 
rechnung zu nehmen, insofern der Fabrikinhaber erklärt, dass der Geschäfts- 
ın zu dem Zwecke, gewinn ein unbefriedigender und zur Verabreichung von Prämien unzu- 
lamit ihr körper- reichender sei. 
\rbeiter das Ver- S 8. 
Anordnungen zu Jeder Theilnehmer an der Sparkassa erhält ein auf seinen Namen 
mmen und durch lautendes Sparheft. In dasselbe werden vierteljährlich der Gesammtbetrag 
freundlichen Ein- der Quartaleinlagen, der Beitrag des Fabrikinhabers und der Zins des be- 
werden. treffenden Guthabens eingetragen. Der Zins beträgt 5°%o0. Die Verzinsung 
beginnt je mit dem Zeitpunkt, in welchem die Eintragung in’s Sparheft 
erfolgt ist. 
wird eine Spar- S 9: 
ämmtliche Werk- Die Guthaben werden beim Austritt oder Absterben eines Arbeiters 
diesem, beziehungsweise seinen Erben ausbezahlt. 
Während der Anstellungszeit kann nur in Fällen, wo ein besonderes 
Bedürfniss vorhanden ist, mit Zustimmung des Fabrikinhabers theilweise 
n Einlagen der über ein Guthaben verfügt werden. 
Wenn das Guthaben eines verheiratheten Arbeiters den Betrag von 
inhabers; Fr. 500 erreicht hat, kann derselbe alljährlich den Zins in Anspruch nehmen. 
\winn enthoben 8 10. 
Die Sparkassaguthaben dürfen ohne Einwilligung des Fabrikbesitzers 
weder veräussert noch versetzt werden. Dieselben werden nur den Theil- 
s Lohnes, welche nehmern oder ihren Erben ausbezahlt. 
:assa gelegt wird. 
8 11. 
linlagen, der frei- Der Fabrikinhaber behält sich das ausschliessliche Recht der Ver- 
‚e obligatorischen. waltung der Sparkassa vor.
	        
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