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Pensionen.
S 12; von k
Werkmeister und Arbeiter, welehe das 70. Altersjahr erreicht haben
und mindestens 30 Jahre lang ohne Unterbrechung im Geschäft angestellt N
waren, haben, wenn sie sich in den Ruhestand begeben wollen, Anspruch ergab
auf eine lebenslängliche Pension. Einlag
Dieselbe beträgt nach 30 Dienstjahren Fr. 260 jährlich für männliche Zuschi
und Fr. 150 für weibliche Arbeiter. Hat die Dienstzeit mehr als 30 Jahre Zinsen
gedauert, so beträgt die jährliche Pension für je 1 Jahr mehr Dienst a
Fr. 40 bei den männlichen und Fr. 20 bei den weiblichen Arbeitern. Das Prämi
Maximum der Pension ist jedoch auf den Betrag von Fr. 450 für männ-
liche und Fr. 250 für weibliche Arbeiter beschränkt. Rückz
S 13.
Wittwen von Werkführern und Arbeitern, welche vor dem Todestage
derselben 10 Jahre lang im Geschäft gearbeitet haben, haben Anspruch
auf folgende jährliche Pensionen: 1
Fr. 100 wenn sie am Todestage des Gatten mindestens 70 Jahr alt deuten
” 50 ” ” ” ” ”„ ” 2 60 Ad ” Fleise}
” 25 ” ” 2” ” ” ” ” 45 2 27
sind. Der Anspruch auf diese Pension geht verloren, wenn die Wittwe selben
sich wieder verehelicht, oder in einer andern Fabrik angestellt wird, oder bezieht
einen unehrbaren Lebenswandel führt. gefalle
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Wittwen, deren Gatten weniger als 10, jedoch mehr als 5 Jahre im .
Geschäft angestellt waren, erhalten, olıne Rücksicht auf ihr Alter, auch kleiner
wenn sie selbst nicht im Geschäfte mitgewirkt haben, einen einmaligen nur ur
Unterstützungsbeitrag von Fr. 40. ‚öfters
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Arbeiter, welche 15 Jahre lang ununterbrochen im Geschäft gearbeitet .
und ohne eigenes Verschulden in demselben arbeitsunfähig werden, erhalten wieder
je nach ihren Verhältnissen eine einmalige Unterstützung von mindestens War so
Fr. 250 und höchstens Fr. 500, um de:
Schlussbestimmung. wärtig
$ 16. entschı
Durch diese Statuten erleiden die Bestimmungen der geltenden Fabrik-
ordnung von Fleckenstein - Schulthess in keiner Beziehung, namentlich fremde
bezüglich der Entlassung von Arbeitern, eine Aenderung. eine }
8 17: Wäden
Diese Statuten bleiben 5 Jahre lang, nämlich bis 30. Juni 1874, unver- lassen
ändert in Kraft. Nach Ablauf dieser Zeit können dieselben von dem Fabrik- licher
inhaber beliebig geändert, oder den erworbenen Rechten der Arbeiter . )
unbeschadet ganz aufgehoben werden. gibt
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