Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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welche die Wohlthätigkeit einer solchen Kasse anerkennen und 
mit Bereitwilligkeit ihre Einlage machen.» 
Aus der dem Briefe beigefügten Uebersicht über die Krspar- 
nisse verschiedener von Anfang an. bei dieser Sparkasse be- 
theiligten Arbeiter in ganz verschiedenen Branchen der Fabri- 
kation ergibt sich, dass einzelnen Arbeitern seit 3 Jahren schon 
Summen über 300 Fr. gutgeschrieben worden sind. So hatte 
ein Weber Fr. 393. 55, ein andrer Weber Fr. 311. 55, ein 
Spinnermeister Fr. 366. 90, ein Färbermeister Fr. 281. 75, ein 
Spinner Fr. 207. 75, ein Tagelöhner Fr. 216. 60, ein Heizer Ihr 
Pr. 177, eine Putzerin Fr. 136. 20, eine andere Fr. 116. 75, bestre] 
ein 15jähriger Kardenputzer Fr. 53, 35. lichkei 
3. Der dritte Fall einer Gewinnbetheiligung betrifft eine dar Q 
kleine Baumwollspinnerei der Gebrüder Keller in Fischenthal (Kan- wesent 
ton Zürich), deren Chef zum ersten Male am 1. Januar 1872 und vu 
zum zweiten Male am 1. Januar 1873 die Summe von je 1200 Fr. Wohl S 
aus dem Geschäftsgewinne des Vorjahres an die 36 Arbeiter seiner seinen 
Fabrik (pro rata ihres Lohnes 8 °%,) vertheilte, wobei einzelne 
Arbeiter Beträge von 15 bis 60 Fr. erhielten. 
Die näheren Bedingungen der Betheiligung sind aus der An- 
sprache des Unternehmers ersichtlich, welche jedem Arbeiter mit 
einem Gutschein über den auf ihn fallenden Antheil am Jahres- 
schlusse ausgehändigt worden ist. Dieser Gutschein lautet: 1 1877 
Fischenthal, den 1. Januar 1872. I 18 
Liebe Arbeiter! 
Nachdem wir früher schon die regelmässige Arbeitszeit in unserer 
Spinnerei ohne Lohnabbruch auf 12 Stunden reducirt, ermöglicht uns zum 
ersten Mal eine befriedigende Geschäftsbilanz, das längst gehegte Vorhaben 
auszuführen, Euch im Verhältniss zu Euern Leistungen einen Theil des Er- zu Be 
gebnisses in Form der Sparkassen-Einlage gutzuschreiben. Wir werden nach Jahre 
jedem künftigen glücklichen Geschäftsjahr verhältnissmässig verfahren; winnz 
aber wir knüpfen hieran folgende Bedingungen: . 
1. Das Guthaben darf ohne äussersten Nothfall nicht eingezogen werden, ode 
9, Dasselbe lautet auf die Person und kann weder abgetreten noch ver- ziehe 
pfändet werden. aus 1
	        
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