1. Kapitel. Volkswirtschaftlicher Fortschritt im Zeitalter der Staatsallmacht. 201
bellum omnium contra omnes die Existenzbedingungen aller Arten mehr
oder minder erhält“ (MARx).
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Geschichtlich sind die Manufakturen in gröfserer Anzahl in England
seit dem letzten Drittel des 16. Jahrhunderts aufgekommen, um Zzwei-
hundert Jahre hindurch eine immer wachsende Bedeutung zu gewinnen.
Da das alte Städtewesen (corporate towns) und seine Zunftverfassung
die Manufakturen behinderten, so wurden sie gern in See-Exporthäfen
oder an Orten des flachen Landes begründet, wo sie nur unter landes-
gesetzlicher Kontrolle standen. Die Regierung mufste in Konsequenz
der merkantilistischen Doktrin sie überall begünstigen und that das auch
in recht wirksamer Weise. Ihr Prinzip, den Kolonieen die Anlegung
von Manufakturen ‚zu verbieten, sicherte diesen den Absatz, und überdies
wurden sie noch direkt durch Ausfuhrprämien, indirekt durch Schutz-
zölle subventioniert. So wurden die Manufakturen zeitweise geradezu
treibhausmäfsıg gezüchtet.
Die Politik Frankreichs in der betrachteten Epoche ist durch
das System Colberts charakterisiert, das in den Manufakturen einen we-
sentlichen Faktor des Volkswohlstandes erblickte und sie durch sinnreich
kombinierte Mafsregeln — wie Schutzzölle für einheimische Industrien,
Privilegien in der Ausnutzung des Marktes, obrigkeitliche Zuweisung von
Arbeitern, Erlaubnis zur Exploitation der billigen Frauen- und Kinder-
arbeit, ja direkte Subventionen von Geld — zu fördern, zugleich aber
auch in weitgehendem Mafse zu reglementieren unternahm (um die
Qualität des Produkts sicherzustellen und auch sonst ihm jene Form zu
geben, die der Verwaltung als die für den Absatz und den guten Ruf
der heimischen Ware förderlichste erschien).
Im Deutschen Reiche haben die Territorialregierungen
früh die Bedeutung der Manufakturen erkannt und sie von der Zunftver-
fassung befreit, auch, im Sinne der merkantilistischen Lehre, viel zu ihrer
Förderung beigetragen. Speciell in Preufsen wurde von Friedrich Wıl-
helm I. schon zu Anfang des 18. Jahrhunderts angeordnet, dafs jede neue
Manufaktur nur auf Grund obrigkeitlichen Privilegs etabliert werden dürfe,
darum aber ihre Rechtsbasis ausschliefslich in diesem haben solle.
Somit war sie von den beschränkenden Satzungen der Zünfte befreit und
konnte sich um so leichter entwickeln, als ihr auch die Benutzung der
Weiberarbeit gestattet war. Städtische Regierungen mufsten mehr
Rücksicht auf die in den Ratskörpern gewichtig vertretenen Zunftinteressen
nehmen und waren daher erheblich zurückhaltender als die Fürsten. So
hatte z. B. in Strafsburg (wie StreDA mitteilt) im Jahre 1666 ein Handels-
mann ein Privileg für 10 Jahre erhalten, um eine Manufaktur für wollene
Stoffe und Teppiche zu errichten; als er dasselbe verlängert haben wollte,
yeschah es nur für fünf Jahre, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt,