Full text: Die Technik des Bankbetriebes

unden. 
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sehändigt werden 
Verpfändung und Abtretung von Schuldbuchforderungen. 87 
Bei der Verpfändung oder Abtretung von Forderungen oder Rechten, 
über die eine Urkunde ausgestellt ist, ist die Übergabe der Urkunde 
an den Kreditgeber notwendig. Zwar ist die Abtretung durch den Abschluß 
des Abtretungsvertrages und die Verpfändung durch den Verpfändungsver- 
trag sowie die Mitteilung des Verpfänders an den Schuldner bereits rechts- 
zültig. Die Übergabe der Urkunde ist aber dennoch erforderlich, weil der 
Schuldner ohne Vorlegung der Urkunde die Zahlung verweigern kann und die 
Bank, die den Kredit gegeben hat, alsdann erst die Herausgabe der Urkunde 
von ihrem Kunden, dem Kreditnehmer, verlangen oder im Prozeßwege er- 
zwingen muß. Bei der Gewährung von Krediten auf Grund von Sparkassen- 
büchern ist die Übergabe der Bücher auch deshalb notwendig, weil deren Be- 
sitzer sonst Abhebungen von der Sparkasse vornehmen kann, bevor diese Mit- 
teilung von der Verpfändung erhalten hat. Wird ein Sparkassenguthaben 
nicht verpfändet, sondern abgetreten, weil der Kreditnehmer die Mitteilung 
an die Sparkasse vermeiden will, so ist die Aushändigung des Sparkassen- 
ouches besonders notwendig, um unberechtigte Abhebungen zu verhindern. 
Da für den durch Verpfändung oder Abtretung eines Sparkassenbuches ge- 
sicherten Kredit höhere Zinsen berechnet werden, als die Sparkasse ihren Ein- 
legern vergütet, kommt die Inanspruchnahme eines solchen Kredits gewöhn- 
lich nur in Frage, wenn das Guthaben auf einen festen Termin gegeben und 
Jaher erst nach längerer Zeit rückzahlbar ist, der Einzahler aber für eine 
zürzere Zeit einen Barbetrag gebraucht. 
Eine Abtretung von Schuldbuchforderungen ist, ebenso wie die Ver- 
fändung, regelmäßig den Schuldbuchverwaltungen mitzuteilen, weil diese 
3ine Verfügung über solche Forderungen nur anerkennen, wenn sie im 
Schuldbuch eingetragen wird. Daher bietet die Abtretung von Schuldbuch- 
lorderungen für den Kreditnehmer gegenüber der Verpfändung keinen Vor- 
;eil, und solche Kredite werden daher meist gegen Verpfändung der Forderung 
gewährt. Der Antrag auf Eintragung der Verpfändung muß vom Kredit- 
1ehmer ausgehen; er ist nach den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes 
vom 31. Mai 1891, dessen Bestimmungen im allgemeinen auch für die staat- 
lichen Schuldbücher gelten, öffentlich (gerichtlich oder notariell) zu beglau- 
bigen. Die Beglaubigung kann auch durch protokollarische Aufnahme des 
Reichsschuldbüros oder der Reichsbank, in Preußen der Seehandlung, der 
Regierungskassen usw. ersetzt werden. Meist veranlaßt der Kreditnehmer 
die Schuldbuchverwaltung gleichzeitig, die kreditgebende Bank von der er- 
folgten Eintragung der Verpfändung in Kenntnis zu setzen und die Zinsen 
an die Bank auszuzahlen, sowie ihr zu bestätigen, daß Rechte Dritter an 
der Forderung oder Verfügungsbeschränkungen zugunsten Dritter im Schuld- 
such nicht eingetragen sind. Ist dies der Fall, so ist die Verpfändung natür- 
lich nur möglich, wenn der Dritte hiermit einverstanden ist oder die Be- 
zünstigung widerrufen wird. Kommt der Kreditnehmer seinen Verpflich- 
sungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann die Bank sich von der 
Schuldbuchverwaltung unter Löschung der Forderung die Stücke aus-
	        
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