38 Kredite gegen Sicherstellung von Ansprüchen aus Hypotheken usw.
händigen lassen und sie nach den Bestimmungen über den Pfandverkauf
verwerten?!).
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Kreditgewährung gegen Sicher-
stellung von Ansprüchen aus Hypothekenbriefen und Grundschuld.
briefen. Diese werden von den Grundbuchämtern ausgestellt und be-
scheinigen das Pfandrecht an einem Grundstück. Das Grundbuchamt
führt über sämtliche, in seinem Bezirke belegenen Grundstücke Bücher
(Grundbücher), in denen jedes Grundstück unter näherer Bezeichnung seines
Eigentümers, seiner Lage, Art (z. B. Acker, Wohnhaus mit Hof und Hinter-
haus), Größe usw. eingetragen ist. Auch der Erwerbspreis, der amtlich ge-
schätzte Wert und die Höhe der Feuerversicherung eines Gebäudes werden
eingetragen. Ebenso erfordert die Verpfändung eines Grundstücks oder die
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die Eintragung ins Grund-
buch an einer bestimmten Stelle der für das Grundstück bestimmten Blätter.
Durch die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld wird das Grund.
stück zugunsten des Gläubigers belastet. Der Unterschied zwischen Hypo-
thek und Grundschuld besteht darin, daß sich der Gläubiger bei der Grund-
schuld nur aus dem Grundstück befriedigen kann, bei der Hypothek jedoch
eine Forderung eingetragen wird, für die neben dem Grundstück auch der
Schuldner persönlich haftet. Die Eintragung in das Grundbuch muß vom
Schuldner (Hauseigentümer) bewilligt und beantragt werden; diese Erklärung
muß vor dem Grundbuchamt zu Protokoll abgegeben oder gerichtlich oder
notariell beurkundet werden. Auf Grund der Eintragung wird nun der Hypo-
thekenbrief oder Grundschuldbrief erteilt. Er wird vom Eigentümer des
Grundstücks dem Gläubiger übergeben und erst hierdurch erwirbt der Gläu-
biger die Hypothek oder Grundschuld. Jedoch kann die Erteilung des Briefes
ausgeschlossen werden. In diesem Falle entsteht die Hypothek oder Grund.
schuld durch Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger sowie
durch die Eintragung ins Grundbuch. Die Urkunde nennt man Briefhypo-
Shek; ist keine Urkunde ausgestellt,so spricht man von einer Buchhypothek.
Auch bei der Verpfändung oder Abtretung von Hypothekenbriefen oder
Grundschuldbriefen ist die Übergabe der Urkunde erforderlich, jedoch ergeben
sich im übrigen einige Abweichungen von den bisher erwähnten Bestim-
mungen. Die Hypothek als solche ist rechtlich keine Forderung, sondern
sie stellt ein Recht am Grundstück dar ($ 1113 BGB.) Daher gelten für die Ver-
pfändung eines Hypothekenbriefes (Briefhypothek) auch nicht die Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Bestellung des Pfandrechts an
einer Forderung, deren Rechtswirksamkeit, wie wir gesehen haben, voraus-
setzt, daß der Gläubiger die Verpfändung dem Schuldner anzeigt. Die Be-
stellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt jedoch nach $ 1274 BGB.
1) Um den Handel in den auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes vom
30. März 1928 eingetragenen Reichsschuldbuchforderungen zu erleichtern, werden diese
auf Wunsch des Gläubigers in der Regel an die Bank des Berliner Kassen-Vereins ab-
getreten. Näheres hierüber siehe Kapitel V, Abschnitt 2.
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