Full text: Die Technik des Bankbetriebes

38 Kredite gegen Sicherstellung von Ansprüchen aus Hypotheken usw. 
händigen lassen und sie nach den Bestimmungen über den Pfandverkauf 
verwerten?!). 
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Kreditgewährung gegen Sicher- 
stellung von Ansprüchen aus Hypothekenbriefen und Grundschuld. 
briefen. Diese werden von den Grundbuchämtern ausgestellt und be- 
scheinigen das Pfandrecht an einem Grundstück. Das Grundbuchamt 
führt über sämtliche, in seinem Bezirke belegenen Grundstücke Bücher 
(Grundbücher), in denen jedes Grundstück unter näherer Bezeichnung seines 
Eigentümers, seiner Lage, Art (z. B. Acker, Wohnhaus mit Hof und Hinter- 
haus), Größe usw. eingetragen ist. Auch der Erwerbspreis, der amtlich ge- 
schätzte Wert und die Höhe der Feuerversicherung eines Gebäudes werden 
eingetragen. Ebenso erfordert die Verpfändung eines Grundstücks oder die 
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die Eintragung ins Grund- 
buch an einer bestimmten Stelle der für das Grundstück bestimmten Blätter. 
Durch die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld wird das Grund. 
stück zugunsten des Gläubigers belastet. Der Unterschied zwischen Hypo- 
thek und Grundschuld besteht darin, daß sich der Gläubiger bei der Grund- 
schuld nur aus dem Grundstück befriedigen kann, bei der Hypothek jedoch 
eine Forderung eingetragen wird, für die neben dem Grundstück auch der 
Schuldner persönlich haftet. Die Eintragung in das Grundbuch muß vom 
Schuldner (Hauseigentümer) bewilligt und beantragt werden; diese Erklärung 
muß vor dem Grundbuchamt zu Protokoll abgegeben oder gerichtlich oder 
notariell beurkundet werden. Auf Grund der Eintragung wird nun der Hypo- 
thekenbrief oder Grundschuldbrief erteilt. Er wird vom Eigentümer des 
Grundstücks dem Gläubiger übergeben und erst hierdurch erwirbt der Gläu- 
biger die Hypothek oder Grundschuld. Jedoch kann die Erteilung des Briefes 
ausgeschlossen werden. In diesem Falle entsteht die Hypothek oder Grund. 
schuld durch Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger sowie 
durch die Eintragung ins Grundbuch. Die Urkunde nennt man Briefhypo- 
Shek; ist keine Urkunde ausgestellt,so spricht man von einer Buchhypothek. 
Auch bei der Verpfändung oder Abtretung von Hypothekenbriefen oder 
Grundschuldbriefen ist die Übergabe der Urkunde erforderlich, jedoch ergeben 
sich im übrigen einige Abweichungen von den bisher erwähnten Bestim- 
mungen. Die Hypothek als solche ist rechtlich keine Forderung, sondern 
sie stellt ein Recht am Grundstück dar ($ 1113 BGB.) Daher gelten für die Ver- 
pfändung eines Hypothekenbriefes (Briefhypothek) auch nicht die Vorschrif- 
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Bestellung des Pfandrechts an 
einer Forderung, deren Rechtswirksamkeit, wie wir gesehen haben, voraus- 
setzt, daß der Gläubiger die Verpfändung dem Schuldner anzeigt. Die Be- 
stellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt jedoch nach $ 1274 BGB. 
1) Um den Handel in den auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes vom 
30. März 1928 eingetragenen Reichsschuldbuchforderungen zu erleichtern, werden diese 
auf Wunsch des Gläubigers in der Regel an die Bank des Berliner Kassen-Vereins ab- 
getreten. Näheres hierüber siehe Kapitel V, Abschnitt 2. 
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