Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Kredite gegen Sicherstellung von Ansprüchen aus Hypotheken usw. 89 
nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Über die 
Rechtsform der Übertragung von Hypotheken enthält aber das BGB. Sonder- 
bestimmungen. Die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen 
werden, andererseits auch nicht die Forderung ohne die Hypothek ($ 1153 
BGB.). Daher ist es notwendig, daß in der Verpfändungs- oder Abtretungs- 
erklärung, die sich die Bank bei der Gewährung eines Kredits vom Kunden 
geben läßt, ausdrücklich die Hypothekenforderung zur Sicherstellung für 
den Kredit abgetreten oder verpfändet wird. Diese Erklärung ist in schrift- 
licher Form abzugeben. Jedoch kann die schriftliche Form der Abtretungs- 
oder Verpfändungserklärung dadurch ersetzt werden, daß die Abtretung oder 
Verpfändung in das Grundbuch eingetragen wird ($ 1154 BGB.). Eine Mittei- 
lung an den Hypothekenschuldner (Hauseigentümer) ist demnach nicht erfor- 
Jlerlich. Meist verlangen die Banken, daß die Abtretungs- oder Verpfändungs- 
erklärung öffentlich beglaubigt wird (durch einen Notar usw.), weil der Hy- 
pothekenschuldner (Hauseigentümer) bei formloser schriftlicher Übertragung 
widersprechen kann, wenn die Hypothekenforderung bei Fälligkeit von dem 
neuen Gläubiger eingezogen wird. Auch kann der Hypothekenschuldner eine 
Kündigung der Hypothek zurückweisen. Zuweilen begnügen sich aber die 
Banken auch nicht ausschließlich mit der notariell beglaubigten Erklärung 
der Abtretung oder Verpfändung, sondern verlangen, daß der Kunde in dieser 
Erklärung auch die Eintragung der Verpfändung oder Abtretung in das 
Grundbuch beantragt und bewilligt. Die Bank kann nunmehr auf Grund 
dieser Urkunde die Eintragung veranlassen. Dies geschieht namentlich, wenn 
der Kreditnehmer nicht selbst der Hypothekengläubiger ist, sondern wenn 
ihm die Hypothekenforderung bereits von einer dritten Seite abgetreten 
wurde. In diesem Falle hat die Bank nicht nur zu prüfen, ob in der notariell 
beglaubigten Abtretungsurkunde die Zessionen bis auf den ursprünglichen 
Besitzer des Hypothekenbriefes zurückreichen, wobei auch darauf geachtet 
werden muß, daß eine Blankozession nicht statthaft ist, sondern sie hat ferner 
zu beachten, daß alle Personen, die die Hypothekenforderung abgetreten haben, 
auch im Besitze des Hypothekenbriefes gewesen sind?!). Ist eine Abtretung 
unwirksam, so wird jeder spätere Erwerber von der Unwirksamkeit betroffen. 
Da eine solche Prüfung außerordentlich schwierig ist, bietet die Eintragung 
ler Abtretung in das Grundbuch, wenn die Hypothekenforderung bereits 
mehrfach abgetreten worden ist, der Bank eine größere Sicherheit. Ein Vorteil 
der grundbuchlichen Abtretung oder Verpfändung besteht für den Kredit- 
geber auch darin, daß er von allen weiteren das Grundstück betreffenden 
Eintragungen Kenntnis erhält. Dies ist besonders wichtig, wenn das Grund- 
stück unter Zwangsverwaltung kommt oder die Zwangsversteigerung 
Subhastation) angeordnet wird. Beide Arten der Zwangsvollstreckung 
;reten auf Antrag eines Hypothekengläubigers ein, wenn der Grundstücks- 
eigentümer die Hypothekenzinsen nicht rechtzeitig bezahlt. Die Zwangs- 
1) Siehe Deutsche Juristen-Zeitung, Nr. 1/2 vom 1. Januar 1916, abgedruckt bei 
Kaeferlein: Der Bankkredit und seine Sicherungen, 5. Aufl., 1925, S. 485.
	        
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