N USW.
Pfandverkauf
; gegen Sicher-
rundschuld-
stellt und be-
ärundbuchamt
stücke Bücher
ächnung seines
of und Hinter-
er amtlich ge-
oäudes werden
tücks oder die
ung ins Grund-
umten Blätter.
cd das Grund-
wischen Hypo-
bei der Grund-
-pothek jedoch
tück auch der
uch muß vom
jese Erklärung
erichtlich oder
nun der Hypo-
igentümer des
‚irbt der Gläu-
ung des Briefes
;k oder Grund-
‚Jäubiger sowie
a Briefhypo-
chhypothek.
‚enbriefen oder
jedoch ergeben
anten Bestim-
‚ung, sondern
ten für die Ver-
die Vorschrif-
andrechts an
aaben, voraus-
zeigt. Die Be-
8 1274 BGB.
A
ußgesetzes vom
rn, werden diese
„‚ssen-Vereins ab-
Kredite gegen Sicherstellung von Ansprüchen aus Hypotheken usw. 89
nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Über die
Rechtsform der Übertragung von Hypotheken enthält aber das BGB. Sonder-
bestimmungen. Die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen
werden, andererseits auch nicht die Forderung ohne die Hypothek ($ 1153
BGB.). Daher ist es notwendig, daß in der Verpfändungs- oder Abtretungs-
erklärung, die sich die Bank bei der Gewährung eines Kredits vom Kunden
geben läßt, ausdrücklich die Hypothekenforderung zur Sicherstellung für
den Kredit abgetreten oder verpfändet wird. Diese Erklärung ist in schrift-
licher Form abzugeben. Jedoch kann die schriftliche Form der Abtretungs-
oder Verpfändungserklärung dadurch ersetzt werden, daß die Abtretung oder
Verpfändung in das Grundbuch eingetragen wird ($ 1154 BGB.). Eine Mittei-
lung an den Hypothekenschuldner (Hauseigentümer) ist demnach nicht erfor-
Jlerlich. Meist verlangen die Banken, daß die Abtretungs- oder Verpfändungs-
erklärung öffentlich beglaubigt wird (durch einen Notar usw.), weil der Hy-
pothekenschuldner (Hauseigentümer) bei formloser schriftlicher Übertragung
widersprechen kann, wenn die Hypothekenforderung bei Fälligkeit von dem
neuen Gläubiger eingezogen wird. Auch kann der Hypothekenschuldner eine
Kündigung der Hypothek zurückweisen. Zuweilen begnügen sich aber die
Banken auch nicht ausschließlich mit der notariell beglaubigten Erklärung
der Abtretung oder Verpfändung, sondern verlangen, daß der Kunde in dieser
Erklärung auch die Eintragung der Verpfändung oder Abtretung in das
Grundbuch beantragt und bewilligt. Die Bank kann nunmehr auf Grund
dieser Urkunde die Eintragung veranlassen. Dies geschieht namentlich, wenn
der Kreditnehmer nicht selbst der Hypothekengläubiger ist, sondern wenn
ihm die Hypothekenforderung bereits von einer dritten Seite abgetreten
wurde. In diesem Falle hat die Bank nicht nur zu prüfen, ob in der notariell
beglaubigten Abtretungsurkunde die Zessionen bis auf den ursprünglichen
Besitzer des Hypothekenbriefes zurückreichen, wobei auch darauf geachtet
werden muß, daß eine Blankozession nicht statthaft ist, sondern sie hat ferner
zu beachten, daß alle Personen, die die Hypothekenforderung abgetreten haben,
auch im Besitze des Hypothekenbriefes gewesen sind?!). Ist eine Abtretung
unwirksam, so wird jeder spätere Erwerber von der Unwirksamkeit betroffen.
Da eine solche Prüfung außerordentlich schwierig ist, bietet die Eintragung
ler Abtretung in das Grundbuch, wenn die Hypothekenforderung bereits
mehrfach abgetreten worden ist, der Bank eine größere Sicherheit. Ein Vorteil
der grundbuchlichen Abtretung oder Verpfändung besteht für den Kredit-
geber auch darin, daß er von allen weiteren das Grundstück betreffenden
Eintragungen Kenntnis erhält. Dies ist besonders wichtig, wenn das Grund-
stück unter Zwangsverwaltung kommt oder die Zwangsversteigerung
Subhastation) angeordnet wird. Beide Arten der Zwangsvollstreckung
;reten auf Antrag eines Hypothekengläubigers ein, wenn der Grundstücks-
eigentümer die Hypothekenzinsen nicht rechtzeitig bezahlt. Die Zwangs-
1) Siehe Deutsche Juristen-Zeitung, Nr. 1/2 vom 1. Januar 1916, abgedruckt bei
Kaeferlein: Der Bankkredit und seine Sicherungen, 5. Aufl., 1925, S. 485.