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Die gegenseitige Kontrolle.
tätig sind, als von Angestellten verschiedener Abteilungen. Im Zusammenhang
hiermit ist als wertvolles Hilfsmittel dieser Kontrolle auch die Vorschrift
anzusehen, daß die für die Kontrolle wichtigen Schriftstücke und Bücher
nach Möglichkeit anderen Beamten, als den für die Bearbeitung zuständigen,
ohne Genehmigung der Leitung nicht zugängig gemacht werden dürfen.
Der Grundsatz der gegenseitigen Kontrolle wird zuweilen auch in der
Form angewendet, daß nicht verschiedene, sondern die gleichen Arbeiten von
verschiedenen Beamten ausgeführt werden. So wird z. B. das Kontokorrent
vielfach doppelt geführt, entweder nach denselben. oder nach verschiedenen
Unterlagen. (Siehe Kapitel VIII, Abschnitt 2.) Beide Bücher werden dann
miteinander abgestimmt. Dadurch wird auch in den Fällen eine Fehlerkontrolle
ausgeübt, in denen es zweifelhaft sein kann, auf welches Konto ein Posten
zu verbuchen ist (z. B. ob auf Kontokorrent-Konto, oder auf Scheck-Konto,
Depositen-Konto usw.), sofern dies nicht aus dem Buchungsbeleg hervorgeht.
Ferner findet der Grundsatz, Arbeiten, bei deren Ausführung eine gegen-
seitige Kontrolle ausgeübt wird, in die Hände verschiedener Personen zu
legen, in der Praxis häufig auch darin seinen Ausdruck, daß die Entgegen-
nahme oder Ausgabe von Werten, z. B. die Entgegennahme der baren Ein-
zahlungen oder von Wertpapieren personell und möglichst auch räumlich
von der Verbuchung dieser Geschäftsvorgänge getrennt werden. Selbst-
verständlich muß der Geschäftsvorgang als solcher von dem, der die Werte
entgegennimmt oder ausliefert, sofort niedergeschrieben werden, aber die
eigentliche Verbuchung erfolgt zweckmäßig an anderer Stelle. Dabei wird
nach Möglichkeit gleichzeitig die Entgegennahme der schriftlichen Unter-
lagen für den Empfang der Werte, z. B. der Einzahlungszettel bei Barein-
zahlungen (s. S. 163) oder der Empfangsbescheinigungen, zZ. B. der Quittungen
bei der Auslieferung von Werten, in die Hände von Personen gelegt, die
mit der Verwaltung der Werte (Kassenbestände, Wertpapiere usw.) selbst
nichts zu tun haben. Durch diese personelle Trennung soll erreicht werden,
daß diese Unterlagen ordnungsmäßig an die Buchungsstelle gelangen; also
z. B. verhindert wird, daß, wie oben (S. 206) erwähnt, der Kassierer einen
Geldbetrag einnimmt, aber den Einzahlungszettel nicht weitergibt oder ver-
fälscht und das Geld unterschlägt.
Der Grundsatz der gegenseitigen Kontrolle kommt auch in der Ein-
richtung zum Ausdruck, wichtige Schriftstücke, namentlich Quittungen,
Schecks, Überweisungsaufträge usw. von zwei Personen unterschreiben zu
lassen und diesen die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Inhalts
der Schriftstücke, möglichst auch der richtigen Buchung der darin erwähnten
Geschäftsvorgänge aufzuerlegen. Natürlich braucht sich diese Verantwortung
für die Buchung nicht auf die Eintragung in alle notwendigen Geschäfts-
bücher zu erstrecken. Es genügt vielmehr die Kontrolle der Grundbuchung
bei Leistung der Unterschrift, weil auf Grund dieser Buchung die Richtigkeit
der weiteren Buchungen des Geschäftsvorganges mit Hilfe anderer Kontrollen
leicht festzustellen ist. Diese Kontrolleinrichtung wird häufig noch dadurch