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Die Mitkontrolle der Kundschaft. Das Durchschreibeverfahren als Kontrolle. 209
gesichert, daß die mit der Unterzeichnung bestimmter Schriftstücke beauf-
tragten Bevollmächtigten dem mit der Bank verkehrenden Publikum oder
sonstigen Geschäftskontrahenten bekannt gegeben werden. Auf diese Weise
wird eine Mitkontrolle dieser Stellen zu erreichen versucht. Natürlich kann
diese nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn durch andere Kontrollmaßnahmen
geschickte Fälschungen von Unterschriften vermieden werden können. Auch
ist hierbei zu berücksichtigen, daß eine solche Mitkontrolle nur für bestimmte
Geschäftsvorgänge verlangt werden kann, z.B. bei der Ausstellung von
Schecks oder von Quittungen durch die Bank, oder bei Abschluß von Ver-
trägen, die von den zur rechtsverbindlichen Zeichnung der Firma auf Grund
der handelsgerichtlichen Eintragung oder der Satzung befugten Personen
anterschrieben werden müssen. Keinesfalls kann aber z. B. allgemein mit den
Empfängern aller von der Bank abgesandten Briefe vereinbart werden, daß
die Mitteilungen für die Bank nur rechtsverbindlich sind, wenn sie bestimmte
Unterschriften tragen.
Der Grundsatz der Mitkontrolle durch außenstehende Personen findet
häufig auch in anderer Form Anwendung. Darauf beruht z. B. das Verlangen
der Banken, von der Kundschaft eine Bestätigung der ihr in regelmäßigen
Zeitabständen (gewöhnlich vierteljährlich oder halbjährlich) zugesandten
Kontoauszüge oder Depotauszüge (über den Effektenbestand) zu erhalten.
Während diese Methode schon seit langer Zeit üblich ist, wird jetzt von einigen
Banken den Kunden schon bei jeder Veränderung des Kontostandes — unter
Umständen also täglich — ein sogenannter Tagesauszug (auch Posten-
Auszug genannt) zugestellt, in dem die jeweiligen neuen Buchungen, oft unter
Angabe des bisherigen und des neuen Saldos, angegeben sind. Auf dem Aus-
zug befindet sich der Vermerk, daß Reklamationen im Falle der Unrichtig-
keit. der Bank sofort mitzuteilen sind. (Näheres siehe Kapitel VIII, Ab-
schnitt 2.)
Eine Erleichterung der Kontrolltätigkeit. wird durch Anwendung des
Durchschreibesystems erreicht. Indem die Richtigkeit der einzelnen
Durchschriften auf mechanischem Wege gewährleistet ist, wird die Ab-
stimmung aller Durchschriften mit den Korrespondenzunterlagen (Original-
belegen) überflüssig. Nur soweit die Durchschrift als Unterlage für Ein-
tragungen in Bücher dient, ist deren Kontrolle durch Vergleich mit der
Unterlage erforderlich. Andererseits muß dadurch die richtige Herstellung
der, ersten Niederschrift besonders gesichert sein, übertragen sich doch
etwaige Fehler oder absichtlich unrichtige Angaben automatisch auf alle
Durchschriften. Dasselbe gilt bei Anwendung des Lochkartenverfahrens (s.
S. 129), natürlich von der Herstellung der Lochkarten.
Wie schon erwähnt (S. 121), wird daher der Kontrolle der ersten Nieder-
Schrift an Hand der Originalbelege (Briefe der Kunden, Einzahlungszettel,
Schecks usw.) besonderer Wert beigelegt, und sie wird in größeren Betrieben
von der Revisionsabteilung vorgenommen, um sie von dem allgemeinen
Geschäftsgang personell und räumlich zu trennen.
Buchwald, Bankbetrieb. 9. Aufl.