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Die Kreditkontrolle.
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genommenen Kredite von der zuständigen Stelle überhaupt‘ und in voller
Höhe genehmigt sind, und ferner, soweit es gedeckte Kredite (s. S. 40) sind,
ob die Sicherheiten ordnungsgemäß gegeben sind und zur Zeit der Revision
den notwendigen Deckungswert besitzen. Im zweiten Falle, bei Prüfung der
Kreditfähigkeit, kommt es auf die Beurteilung der Kreditgewährung nach
kaufmännischen Gesichtspunkten an. Hierzu werden namentlich die vom
Schuldner etwa eingereichten Bilanzen und die über ihn eingeholten Aus-
künfte herangezogen oder die vorhandenen Auskünfte eingesehen. Das ist
besonders bei ungedeckten Krediten notwendig. Soweit eine solche Kontrolle,
wie es häufig geschieht, in Zusammenhang mit einer Prüfung der Bankbilanz
erfolgt, wird gleichzeitig auch festgestellt, ob auf Kredite, deren Rückzahlung
zweifelhaft erscheint, hinreichend große Rückstellungen vorgenommen worden
sind. Naturgemäß bedeutet die Prüfung der Kreditfähigkeit eine Kontrolle
derjenigen Stelle, die die Kredite eingeräumt hat. Diese Stelle braucht aber
nicht immer die Zentralleitung der Bank zu sein. Die Genehmigung der Kredite
erfolgt z. B. bei den Zweigniederlassungen der großen Banken häufig von
deren Leiter, nicht von der Direktion der Zentrale, bei den Depositen-
kassen allerdings in der Regel auf Vorschlag der Depositenkassen-Vorsteher
von derjenigen Stelle (Zentrale, Zweigniederlassung oder Filiale), der sie an-
gegliedert sind (siehe S. 34). Häufig haben auch verschiedene Stellen über die
Kreditanträge zu entscheiden, und zwar je nach der Höhe oder der Art der
Kredite. So bedürfen z. B, Kredite von einer bestimmten Höhe an und Blanko-
kredite zuweilen der Genehmigung des Aufsichtsrats oder eines von ihm ein-
gesetzten Kreditausschusses. Ebenso behält sich die Direktion der Zentrale
bei Krediten der Filialen oder Zweigniederlassungen, wenn sie besonderer Art
sind oder eine bestimmte Mindesthöhe erreichen, die Genehmigung vor.
Naturgemäß ist die Kontrolle der formalen Berechtigung leichter als die
der Kreditfähigkeit, bei der es oft auf Kenntnis der personellen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse des von dem Kreditnehmer betriebenen Geschäfts-
zweiges ankommt. Der Zweck einer solchen Revision läuft darauf hinaus, ein
Urteil über die Kreditfähigkeit des Kreditabnehmers abzugeben, das freilich
auf festgestellte Tatsachen gestützt sein muß, während die Kontrolle der
formalen Berechtigung der Kreditgewährung sich nur auf Tatsachen erstreckt.
Meist wird die Kreditkontrolle freilich beide Arten oder nur die formale Be-
rechtigung umfassen, während die Beurteilung der Kreditfähigkeit des Schuld-
ners allein nur in seltenen Fällen Gegenstand der Revision zu sein pflegt.
Die Nachprüfung, ob die in Anspruch genommenen Kredite auch tat-
sächlich und in voller Höhe von den zuständigen Stellen genehmigt sind, ist
sehr wichtig. Schon oft sind Banken, wie sich gerade in den letzten Jahren
VON neuem gezeigt hat, durch unberechtigte Kreditgewährung von Angestellten
geschädigt worden. Beamte in verantwortlichen Stellen, z. B. Leiter von
Depositenkassen oder einer für die Bearbeitung der Kreditanträge zuständigen
Abteilung (Kreditabteilung) haben den Vorschriften zuwider, ohne Wissen
Jer Direktion Kredite an Personen oder Firmen gewährt, die insolvent waren.
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