Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Die Kreditkontrolle. 
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genommenen Kredite von der zuständigen Stelle überhaupt‘ und in voller 
Höhe genehmigt sind, und ferner, soweit es gedeckte Kredite (s. S. 40) sind, 
ob die Sicherheiten ordnungsgemäß gegeben sind und zur Zeit der Revision 
den notwendigen Deckungswert besitzen. Im zweiten Falle, bei Prüfung der 
Kreditfähigkeit, kommt es auf die Beurteilung der Kreditgewährung nach 
kaufmännischen Gesichtspunkten an. Hierzu werden namentlich die vom 
Schuldner etwa eingereichten Bilanzen und die über ihn eingeholten Aus- 
künfte herangezogen oder die vorhandenen Auskünfte eingesehen. Das ist 
besonders bei ungedeckten Krediten notwendig. Soweit eine solche Kontrolle, 
wie es häufig geschieht, in Zusammenhang mit einer Prüfung der Bankbilanz 
erfolgt, wird gleichzeitig auch festgestellt, ob auf Kredite, deren Rückzahlung 
zweifelhaft erscheint, hinreichend große Rückstellungen vorgenommen worden 
sind. Naturgemäß bedeutet die Prüfung der Kreditfähigkeit eine Kontrolle 
derjenigen Stelle, die die Kredite eingeräumt hat. Diese Stelle braucht aber 
nicht immer die Zentralleitung der Bank zu sein. Die Genehmigung der Kredite 
erfolgt z. B. bei den Zweigniederlassungen der großen Banken häufig von 
deren Leiter, nicht von der Direktion der Zentrale, bei den Depositen- 
kassen allerdings in der Regel auf Vorschlag der Depositenkassen-Vorsteher 
von derjenigen Stelle (Zentrale, Zweigniederlassung oder Filiale), der sie an- 
gegliedert sind (siehe S. 34). Häufig haben auch verschiedene Stellen über die 
Kreditanträge zu entscheiden, und zwar je nach der Höhe oder der Art der 
Kredite. So bedürfen z. B, Kredite von einer bestimmten Höhe an und Blanko- 
kredite zuweilen der Genehmigung des Aufsichtsrats oder eines von ihm ein- 
gesetzten Kreditausschusses. Ebenso behält sich die Direktion der Zentrale 
bei Krediten der Filialen oder Zweigniederlassungen, wenn sie besonderer Art 
sind oder eine bestimmte Mindesthöhe erreichen, die Genehmigung vor. 
Naturgemäß ist die Kontrolle der formalen Berechtigung leichter als die 
der Kreditfähigkeit, bei der es oft auf Kenntnis der personellen und wirt- 
schaftlichen Verhältnisse des von dem Kreditnehmer betriebenen Geschäfts- 
zweiges ankommt. Der Zweck einer solchen Revision läuft darauf hinaus, ein 
Urteil über die Kreditfähigkeit des Kreditabnehmers abzugeben, das freilich 
auf festgestellte Tatsachen gestützt sein muß, während die Kontrolle der 
formalen Berechtigung der Kreditgewährung sich nur auf Tatsachen erstreckt. 
Meist wird die Kreditkontrolle freilich beide Arten oder nur die formale Be- 
rechtigung umfassen, während die Beurteilung der Kreditfähigkeit des Schuld- 
ners allein nur in seltenen Fällen Gegenstand der Revision zu sein pflegt. 
Die Nachprüfung, ob die in Anspruch genommenen Kredite auch tat- 
sächlich und in voller Höhe von den zuständigen Stellen genehmigt sind, ist 
sehr wichtig. Schon oft sind Banken, wie sich gerade in den letzten Jahren 
VON neuem gezeigt hat, durch unberechtigte Kreditgewährung von Angestellten 
geschädigt worden. Beamte in verantwortlichen Stellen, z. B. Leiter von 
Depositenkassen oder einer für die Bearbeitung der Kreditanträge zuständigen 
Abteilung (Kreditabteilung) haben den Vorschriften zuwider, ohne Wissen 
Jer Direktion Kredite an Personen oder Firmen gewährt, die insolvent waren. 
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