Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Die Kreditkontrolle. 
oder deren Zahlungsfähigkeit zweifelhaft war. Zuweilen handelte es sich dabei 
am Kreditnehmer, die überhaupt nicht Kunden der Bank waren, zuweilen 
um solche, die einen Antrag auf Krediteinräumung ordnungsgemäß gestellt 
hatten, der aber von der Direktion abgelehnt worden war. Eine unberechtigte 
Kreditgewährung liegt auch vor, wenn ein Kredit mit Zustimmung eines oder 
mehrerer Angestellten, jedoch vorschriftswidrig ohne Wissen der Direktion 
„überzogen‘‘ wird, der Kreditnehmer also über einen den eingeräumten Kredit 
hinausgehenden Betrag verfügt hat. Grundsätzlich ähnlich liegt der Fall, 
wenn ein oder mehrere Angestellte ihre Pflicht zur Anforderung neuer Sicher- 
heiten von dem Kreditnehmer nicht erfüllen, sofern diese zur Deckung des 
Kredits nicht mehr ausreichen. Dieser Fall kann z. B. bei Lombardkrediten 
aintreten, wenn die Kurse der lombardierten Wertpapiere zurückgegangen sind. 
Eine unberechtigte Kreditgewährung kann aus Gefälligkeit gegenüber 
dem Kreditnehmer, mit dem vielleicht freundschaftliche Beziehungen be- 
stehen, erfolgen. Es liegt dann eine Überschreitung der Befugnisse des oder 
der Angestellten vor. Sofern die Anforderung neuer Sicherheiten unterlassen 
wurde, wird häufig auch nur Nachlässigkeit in der Befolgung der vorgeschrie- 
benen Kontrollvorschrift vorliegen. Das Motiv kann jedoch auch persönlicher 
Vorteil sein; der Kreditnehmer kann z. B. den Kredit durch Bestechung eines 
Angestellten erhalten haben. Wußte der Angestellte, der vorschriftswidrig 
einen Kredit eingeräumt hat, daß der Schuldner zur Zeit der Kreditnahme 
zahlungsunfähig war, so hat er betrügerisch gehandelt. In den meisten Fällen 
ist aber die Absicht der Vermögensschädigung der Bank schwer nachweisbar. 
Um unberechtigte Kreditgewährungen zu verhindern, ist eine möglichst 
häufige Nachprüfung der erteilten Kredite erforderlich. Es genügt nicht, wenn 
sie alljährlich einmal erfolgt; mindestens monatliche Revisionen sind wün- 
schenswert. Jedoch ist es besonders zweckmäßig, die Revisionen unvorbe- 
reitet vorzunehmen, also nicht genau zu Beginn eines jeden Monats, sondern 
z. B. zwölfmal jährlich in verschiedenen Zeitabständen. Dadurch wird meist 
verhindert, daß der Kreditnehmer unmittelbar vor der Revision den unrecht- 
mäßig erteilten Kredit scheinbar zurückzahlt oder Deckung gibt, indem er 
z. B. einen Scheck auf eine andere Bank zum Inkasso einreicht, der Gegenwert 
ihm auf Kontokorrent-Konto gutgeschrieben wird, der Scheck aber, weil er 
bei der anderen Bank kein Guthaben besitzt, wenige Tage darauf, aber nach 
der. Revision, als „unbezahlt‘“ zurückkommt. 
Die Kreditkontrolle geht in der Regel von den Unterlagen aus, die über 
die erteilten Kredite vorliegen. Gewöhnlich wird im Sekretariat oder einer 
besonderen Kreditabteilung eine Kartothek geführt, worin die erteilten 
Kredite eingetragen und wonach sie überwacht werden. Für jeden Kunden 
werden der Tag der Genehmigung, die Höhe des bewilligten Kredits, dessen 
Art (z. B. ob. Diskontkredit, Kontokorrentkredit, Akzeptkredit usw.), die Art 
der Sicherheiten (Wertpapiere, Warenverpfändung, Hypotheken, Bürgschaften 
usw.) oder die Angabe, daß es sich um einen Blankokredit handelt, ferner der 
etwa vereinbarte Rückzahlungstermin und die Bedingungen (Konditionen) 
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