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Die Kreditkontrolle.
oder deren Zahlungsfähigkeit zweifelhaft war. Zuweilen handelte es sich dabei
am Kreditnehmer, die überhaupt nicht Kunden der Bank waren, zuweilen
um solche, die einen Antrag auf Krediteinräumung ordnungsgemäß gestellt
hatten, der aber von der Direktion abgelehnt worden war. Eine unberechtigte
Kreditgewährung liegt auch vor, wenn ein Kredit mit Zustimmung eines oder
mehrerer Angestellten, jedoch vorschriftswidrig ohne Wissen der Direktion
„überzogen‘‘ wird, der Kreditnehmer also über einen den eingeräumten Kredit
hinausgehenden Betrag verfügt hat. Grundsätzlich ähnlich liegt der Fall,
wenn ein oder mehrere Angestellte ihre Pflicht zur Anforderung neuer Sicher-
heiten von dem Kreditnehmer nicht erfüllen, sofern diese zur Deckung des
Kredits nicht mehr ausreichen. Dieser Fall kann z. B. bei Lombardkrediten
aintreten, wenn die Kurse der lombardierten Wertpapiere zurückgegangen sind.
Eine unberechtigte Kreditgewährung kann aus Gefälligkeit gegenüber
dem Kreditnehmer, mit dem vielleicht freundschaftliche Beziehungen be-
stehen, erfolgen. Es liegt dann eine Überschreitung der Befugnisse des oder
der Angestellten vor. Sofern die Anforderung neuer Sicherheiten unterlassen
wurde, wird häufig auch nur Nachlässigkeit in der Befolgung der vorgeschrie-
benen Kontrollvorschrift vorliegen. Das Motiv kann jedoch auch persönlicher
Vorteil sein; der Kreditnehmer kann z. B. den Kredit durch Bestechung eines
Angestellten erhalten haben. Wußte der Angestellte, der vorschriftswidrig
einen Kredit eingeräumt hat, daß der Schuldner zur Zeit der Kreditnahme
zahlungsunfähig war, so hat er betrügerisch gehandelt. In den meisten Fällen
ist aber die Absicht der Vermögensschädigung der Bank schwer nachweisbar.
Um unberechtigte Kreditgewährungen zu verhindern, ist eine möglichst
häufige Nachprüfung der erteilten Kredite erforderlich. Es genügt nicht, wenn
sie alljährlich einmal erfolgt; mindestens monatliche Revisionen sind wün-
schenswert. Jedoch ist es besonders zweckmäßig, die Revisionen unvorbe-
reitet vorzunehmen, also nicht genau zu Beginn eines jeden Monats, sondern
z. B. zwölfmal jährlich in verschiedenen Zeitabständen. Dadurch wird meist
verhindert, daß der Kreditnehmer unmittelbar vor der Revision den unrecht-
mäßig erteilten Kredit scheinbar zurückzahlt oder Deckung gibt, indem er
z. B. einen Scheck auf eine andere Bank zum Inkasso einreicht, der Gegenwert
ihm auf Kontokorrent-Konto gutgeschrieben wird, der Scheck aber, weil er
bei der anderen Bank kein Guthaben besitzt, wenige Tage darauf, aber nach
der. Revision, als „unbezahlt‘“ zurückkommt.
Die Kreditkontrolle geht in der Regel von den Unterlagen aus, die über
die erteilten Kredite vorliegen. Gewöhnlich wird im Sekretariat oder einer
besonderen Kreditabteilung eine Kartothek geführt, worin die erteilten
Kredite eingetragen und wonach sie überwacht werden. Für jeden Kunden
werden der Tag der Genehmigung, die Höhe des bewilligten Kredits, dessen
Art (z. B. ob. Diskontkredit, Kontokorrentkredit, Akzeptkredit usw.), die Art
der Sicherheiten (Wertpapiere, Warenverpfändung, Hypotheken, Bürgschaften
usw.) oder die Angabe, daß es sich um einen Blankokredit handelt, ferner der
etwa vereinbarte Rückzahlungstermin und die Bedingungen (Konditionen)
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