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Kontrolle der Posteingänge und der Auszahlungen. 217
Quittung ausgestellt, sondern der Empfang brieflich bestätigt wird. Auch
jassen sich hierbei nicht die Vorteile einer besonderen Belegannahmestelle
verwerten. Der Kassierer erhält diese Beträge von der Postöffnungsstelle
oder der Korrespondenzabteilung und hat darüber Quittung zu leisten.
Die das Geld an den Kassierer sendende Stelle könnte nun die ordnungs-
mäßige Buchung des Einganges in die Kassenkladde feststellen. Diese Methode
wird in kleinen Betrieben zuweilen angewandt; für größere ist sie jedoch
schwer durchführbar, weil der Beamte jener Stelle täglich in die Kasse gehen
müßte, um die Buchungen zu kontrollieren. Die früher angewandte Methode,
von einem Beamten — aber nicht dem Kassierer — eine Abschrift der Kassen-
kladde herstellen und der Korrespondenz zu Kontrollzwecken zusenden zu
lassen, ist aber zeitraubend. Die Kontrolle wird daher in größeren Betrieben
meist in folgender Weise vorgenommen. Der Begleitbrief zu der Einzahlung
(Avis) und die Gutschriftsaufgabe an den Kunden werden der Korrespondenz-
abteilung zugeleitet, die alsdann nach Vergleich beider Schreiben die Ab-
sendung der Gutschriftsanzeige veranlaßt. Bleibt die Gutschriftsanzeige aus,
so wird die Korrespondenzabteilung in der Kasse Nachfrage halten. Die
Anfertigung der Gutschriftsanzeige und deren Übersendung an die Korre-
spondenz erfolgt zweckmäßig von derselben Stelle, die die Quittungen über
die Einzahlungen am Schalter ausstellt und bei Anwendung des Durch-
schreibeverfahrens gleichzeitig mit der Gutschriftsanzeige die Grundbuchung
sowie die sonstigen Durchschriften herstellt. Um zu verhindern, daß der
Kassierer etwa unbefugterweise die Gutschriftsanzeige selbst herstellt und
der Korrespondenzabteilung zuleitet, den Betrag sich aber rechtswidrig
aneignet und nicht in die Kassenkladde einbucht, ist es notwendig, daß die
Postöffnungsstelle oder an deren Stelle die Korrespondenz eine Kopie des
die Übersendung des Geldes an den Kassierer begleitenden Zettels an die die
Gutschriftsanzeige ausschreibende Stelle sendet. Diese hat dann an Hand
dieser Kopien zu kontrollieren, daß sämtliche Gutschriftsanzeigen gemacht und
der Korrespondenz zugeleitet werden. Anstatt die Kopien dieser Stelle zuzu-
senden, können sie auch der Revisionsabteilung zugeleitet werden, die alsdann
die Feststellung trifft, ob die Gutschriftsanzeige ordnungsmäßig gemacht ist.
Grundsätzlich muß jedenfalls dafür gesorgt werden, daß der Kassierer
nicht den Begleitbrief des Geldes direkt von der Post erhält, sondern dieser
Brief oder eine Kopie einer anderen Stelle zugeleitet wird, die die Einzahlungen
kontrollieren kann. Ebenso notwendig ist, daß Begleitbrief und Geld nicht
lirekt dem Korrespondenten zugehen, weil dieser alsdann sich das Geld,
statt es der Kasse weiterzusenden, widerrechtlich aneignen und ein Bestä-
tigungsschreiben an den Kunden senden könnte. Die Veruntreuung würde
dann erst entdeckt werden, wenn der Kunde den Kontokorrentauszug er-
hält, sofern nicht bei der Bank das System der laufenden Kontoauszüge
besteht (siehe Kapitel VIII, Abschnitt 3).
Die Kontrolle der Auszahlungen erfolgt nach denselben Grund-
sätzen wie die der Einzahlungen. Unterschiede bestehen jedoch insofern.