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Bestätigungsschreiben als Kontrollmittel. 219
stimmte Formular nicht von diesem, sondern von der Bank ausgestellt und
ihm zur Unterschrift vorgelegt wird, und zwar gleichzeitig mit der Durch-
schrift der Buchungen oder Buchungsbelege, sowie gegebenenfalls der Be-
lastungsaufgabe für den Kunden. Das gleiche Verfahren läßt sich jedoch
naturgemäß bei Schecks und anderen Auszahlungsbelegen nicht anwenden.
Bei diesen können die Durchschriften nur auf Grund der Belege nach der
Auszahlung angefertigt werden.
Sowohl bei den Einzahlungen, als auch bei den Auszahlungen wurde an-
genommen, daß gleichzeitig mit der Grundbuchung und den Buchungsbelegen
sine Gutschriftsaufgabe (bei Einzahlungen) oder Belastungsaufgabe (bei Aus-
zahlungen) im Durchschreibeverfahren hergestellt und an den Kontoinhaber
gesandt wird. Eine solche schriftliche Bestätigung der Auszahlungen ist ein
wirksames Kontrollmittel. Sie erschwert es namentlich, daß irgendein Beamter,
der die Guthaben der Kunden kennt, mit gefälschten, auf den Namen eines
Kunden lautenden Schecks durch einen Strohmann an der Kasse Geld er-
heben läßt, oder daß in gleicher Weise eine Quittung gefälscht wird, falls
etwa die Bank an andere, als den ihr persönlich bekannten Kunden oder
dessen Bevollmächtigten Zahlungen gegen Quittung vornehmen sollte. Bei
direkten Einzahlungen des Kunden ist die Zusendung einer Bestätigung
nicht so notwendig, weil dadurch nur eine Unterschlagung des Geldes durch
den Kassierer erschwert wird; gegen eine solche gibt es aber, wie wir gesehen
haben, andere wirksame Kontrollmittel. Bei Einzahlungen durch einen Dritten
ist die Bestätigung im Interesse des Kunden wünschenswert; sie schützt ihn,
daß der Einzahler einen geringeren Betrag zahlt und die Quittung der Bank
fälscht. Auszahlungen an den Dritten dem Kunden zu bestätigen, ist deshalb
notwendig, weil es schon häufig vorgekommen ist, daß ein Betrüger unter
Benutzung gefälschter oder gestohlener Briefbogen des Kunden und unter
geschickter Fälschung der Unterschrift die Bank veranlaßt hat, von dem
Konto des Kunden einen Geldbetrag an einen Dritten zu zahlen. Die Be-
nachrichtigung des Kunden schützt, da die Zahlung erfolgt ist, wie bei Aus-
zahlungen gegen Schecks, natürlich nicht ohne weiteres gegen den Betrug,
aber sie erleichtert dessen Aufdeckung, weil der Kunde sonst häufig erst nach
Monaten, und zwar erst nach Prüfung der halbjährlich oder vierteljährlich auf-
gestellten Kontoauszüge von der für seine Rechnung erfolgten Zahlung Kennt-
nis erhält. Nur wenn Tagesauszüge versandt werden, wird die Entdeckung
eines solchen Betruges früher erfolgen (siehe auch Kapitel VIII, Abschnitt 7).
Bestätigungsschreiben für Ein- und Auszahlungen werden jedoch nicht
von allen Banken und in allen Fällen angefertigt. Zuweilen werden direkte
Einzahlungen vom Kunden oder dessen Bevollmächtigten und solche direkten
Auszahlungen gegen Scheck oder Quittung nur dann bestätigt, wenn der
Betrag eine bestimmte Mindesthöhe erreicht. Einzahlungen von einem Dritten
im Auftrage eines Kunden, durch die Post zugehende Geldbeträge und Aus-
zahlungen an einen Dritten auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Kunden
werden jedoch meist bestätigt.