Kontrolle der Überweisungen.
ein Stichwort oder eine Stichzahl vereinbart ist und und dies im Zahlungs-
auftrag angegeben ist. Telegraphisch ohne Angabe eines Stichworts oder einer
Stichzahl erteilte Aufträge zur Zahlung an einen Dritten werden von der Bank
gewöhnlich erst ausgeführt, nachdem durch Rückfrage die Richtigkeit des
Auftrages bestätigt ist. Telephonisch erteilte Aufträge zur Zahlung an Dritte
werden von den Banken in der Regel zurückgewiesen.
Die Kontrolle der Üb erweisungen ist nicht minder wichtig als die
der Auszahlungen, weil Veruntreuungen in der Form begangen werden
können, daß auf Grund eines gefälschten Überweisungsauftrages Über-
weisungen an den Fälscher oder einen Gehilfen erfolgen können, Als besonders
zuverlässiges Mittel, um dies zu verhindern, gilt die Benutzung von Vor-
drucken bei Überweisungsaufträgen, ähnlich wie im Bar-Scheckverkehr.
Die Vordrucke für Überweisungen werden, wie die Schecks, in Heften gebunden,
fortlaufend numeriert und zur Erleichterung der Buchungen mit der Konto-
nummer des Kunden versehen. Der Kunde hat den Empfang eines Vordruck-
heftes zu bestätigen und trägt die Verantwortung für mißbräuchliche Be-
nutzung. Die Bank hat natürlich dafür zu sorgen, daß im Innenbetriebe die
Überweisungshefte sorgfältig aufbewahrt werden, denn es besteht sonst die
Möglichkeit, daß ein Beamter, der den Geschäftsverkehr mit einem sich im
Besitze eines Überweisungsheftes befindlichen Kunden kennt, ein Über-
weisungsformular entwendet und die Kontonummer sowie die in den Über-
weisungsvordrucken des Kunden angegebenen Nummern durch Fälschung
auf dem entwendeten Vordruck einsetzt. Solche Überweisungsvordrucke
werden, wie wir gesehen haben, von der Reichsbank, dem Postscheckamt und
auch von den Sparkassen für den Überweisungsverkehr der Girokassen aus-
gegeben. Im übrigen haben sie aber im Bankverkehr bisher wenig Verbrei-
bung gefunden. (Siehe auch Kapitel VIII, Abschnitt 7.)
Die bei der Bank eingegangenen Überweisungsaufträge müssen nun in der
Korrespondenz oder Buchhaltung daraufhin geprüft werden, ob die Unter-
schrift des Auftraggebers mit der bei der Bank hinterlegten übereinstimmt,
und soweit Vordrucke verwendet wurden, ob sich die laufende Nummer des
Vordrucks unter den im Vordruckheft des Kunden enthaltenen Nummern be-
findet. Ferner ist festzustellen, ob der Kontostand des Kunden die Ausführung
des Überweisungsauftrages gestattet. Diese Kontrolle entspricht also der bei
den Schecks üblichen. Die zuständige Abteilung vermerkt dann auf den
Überweisungsaufträgen, daß die Überweisung erfolgen kann und sendet sie
in die Kasse oder Giroabteilung, wo die Überweisungen vorgenommen werden.
Die ausgeschriebenen Überweisungen werden von der Revisionsabteilung oder
einer anderen Kontrollstelle mit den Aufträgen der Kunden verglichen; gleich-
zeitig meist auch die mit dem Überweisungsformular oder separat durchge-
schriebenen Belastungsaufgaben und Buchungsunterlagen. Sämtliche Durch-
schriften werden gewöhnlich von dem die Überweisung vornehmenden Be-
amten unterzeichnet, und die Kontrolle erstreckt sich auch darauf, ob dies
geschehen ist.
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