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Kontrolle der Überweisungen.
Die bei der Bank eingehenden Überweisungen werden mit den vom
Überweiser eingegangenen Briefen (Avisen) verglichen. Auch wird hierbei
ebenfalls die Ordnungsmäßigkeit der Unterschriften auf dem Avis festgestellt.
In der Buchhaltung wird an Hand der von der Reichsbank oder dem
Postscheckamt zugehenden laufenden Kontoauszüge geprüft, ob sämtliche
von der Bank vorgenommenen oder eingegangenen. Überweisungen durch
diese Girobanken mit den Belastungen oder Gutschriften der Kontokorrent-
xonten übereinstimmen. Ebenso wird die Übereinstimmung der an andere
Banken erfolgten oder von ihnen eingehenden Überweisungen durch Vergleich
der von diesen Banken eingehenden Postenauszüge oder Buchungsaufgaben
mit den Gegenposten des Kontokorrents festgestellt. Im Falle der Überein-
stimmung ergibt sich, daß die Belastungs- und Gutschriftsaufgaben an die
Kunden ordnungsgemäß erfolgt sind, da diese bzw. ihre Durchschriften die
Grundlage der Kontokorrentbuchungen bildeten. Wäre die Absendung einer
solchen Aufgabe unterblieben, so würde der Posten auf dem Konto fehlen,
aber im Kontoauszug der Reichsbank, des Postscheckamts oder der sonstigen
Bank, die die Überweisung vorgenommen hat, enthalten sein. Diese wichtige
Kontrolle wird bei vielen Banken nicht von der Buchhaltung, sondern einer
besonderen Kontrollstelle, z. B. der Revisionsabteilung, vorgenommen. Diese
Stelle prüft auch auf Grund der Kontoauszüge der Reichsbank oder des Post-
scheckamts, ob für die von diesen Instituten erfolgten Barabhebungen das
Kassa-Konto belastet worden ist (siehe auch Kapitel VIIL, Abschnitt 7).
Die Banken sind jedoch in der Lage, fast jeden ihnen zugehenden „ge-
xreuzten‘“ Scheck einzulösen. Lautet der Scheck auf eine auswärtige Bank,
die ein Reichsbank-Cirokonto besitzt, so kann der Einzug auf dem Verrech-
nungswege regelmäßig durch die Reichsbank erfolgen; der Bezogene wird
von der Reichsbank seines Ortes belastet, und diese schreibt den Betrag der-
jenigen Bank gut, die ihn ihr zum Inkasso übergeben hat. In den seltenen
Fällen, in denen ein „gekreuzter““ Scheck auf eine Bankfirma lautet, die kein
Reichsbank-Girokonto besitzt, oder bei der sich sonst keine Möglichkeit der
Verrechnung ergibt, wird die Firma (der Bezogene) von dem Inhaber des
Schecks ersucht werden müssen, ein Konto zu eröffnen und den Gegenwert
des Schecks dem Übersender zu überweisen.
Besonders interessant ist eine Kontrolleinrichtung, die aus England
zu uns herübergekommen ist und sich als überaus nützlich erwiesen hat:
das sogenannte „Kreuzen“ (englisch „crossing‘‘) der Schecks. Es soll
verhindern, daß Schecks, die abhanden gekommen sind, dem Diebe oder
Finder ausgezahlt werden. Die Sicherheitsmaßregel besteht darin, daß quer
über die Vorderseite des Schecks die Worte „Nur zur Verrechnung‘ ge-
schrieben oder durch einen Stempel aufgedruckt werden. Wird ein solches
Papier an der Kasse einer Bank zur Bezahlung vorgelegt, so wird sie abgelehnt,
denn der Vermerk bedeutet, daß der Betrag nur dem Konto desjenigen, der
den Scheck der Bank eingereicht hat, gutgeschrieben werden darf. Diese
Gutschrift (Verrechnung) gilt dann nach $ 14 des Scheckgesetzes als Zahlung
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