Full text: Die Technik des Bankbetriebes

222 
Kontrolle der Überweisungen. 
Die bei der Bank eingehenden Überweisungen werden mit den vom 
Überweiser eingegangenen Briefen (Avisen) verglichen. Auch wird hierbei 
ebenfalls die Ordnungsmäßigkeit der Unterschriften auf dem Avis festgestellt. 
In der Buchhaltung wird an Hand der von der Reichsbank oder dem 
Postscheckamt zugehenden laufenden Kontoauszüge geprüft, ob sämtliche 
von der Bank vorgenommenen oder eingegangenen. Überweisungen durch 
diese Girobanken mit den Belastungen oder Gutschriften der Kontokorrent- 
xonten übereinstimmen. Ebenso wird die Übereinstimmung der an andere 
Banken erfolgten oder von ihnen eingehenden Überweisungen durch Vergleich 
der von diesen Banken eingehenden Postenauszüge oder Buchungsaufgaben 
mit den Gegenposten des Kontokorrents festgestellt. Im Falle der Überein- 
stimmung ergibt sich, daß die Belastungs- und Gutschriftsaufgaben an die 
Kunden ordnungsgemäß erfolgt sind, da diese bzw. ihre Durchschriften die 
Grundlage der Kontokorrentbuchungen bildeten. Wäre die Absendung einer 
solchen Aufgabe unterblieben, so würde der Posten auf dem Konto fehlen, 
aber im Kontoauszug der Reichsbank, des Postscheckamts oder der sonstigen 
Bank, die die Überweisung vorgenommen hat, enthalten sein. Diese wichtige 
Kontrolle wird bei vielen Banken nicht von der Buchhaltung, sondern einer 
besonderen Kontrollstelle, z. B. der Revisionsabteilung, vorgenommen. Diese 
Stelle prüft auch auf Grund der Kontoauszüge der Reichsbank oder des Post- 
scheckamts, ob für die von diesen Instituten erfolgten Barabhebungen das 
Kassa-Konto belastet worden ist (siehe auch Kapitel VIIL, Abschnitt 7). 
Die Banken sind jedoch in der Lage, fast jeden ihnen zugehenden „ge- 
xreuzten‘“ Scheck einzulösen. Lautet der Scheck auf eine auswärtige Bank, 
die ein Reichsbank-Cirokonto besitzt, so kann der Einzug auf dem Verrech- 
nungswege regelmäßig durch die Reichsbank erfolgen; der Bezogene wird 
von der Reichsbank seines Ortes belastet, und diese schreibt den Betrag der- 
jenigen Bank gut, die ihn ihr zum Inkasso übergeben hat. In den seltenen 
Fällen, in denen ein „gekreuzter““ Scheck auf eine Bankfirma lautet, die kein 
Reichsbank-Girokonto besitzt, oder bei der sich sonst keine Möglichkeit der 
Verrechnung ergibt, wird die Firma (der Bezogene) von dem Inhaber des 
Schecks ersucht werden müssen, ein Konto zu eröffnen und den Gegenwert 
des Schecks dem Übersender zu überweisen. 
Besonders interessant ist eine Kontrolleinrichtung, die aus England 
zu uns herübergekommen ist und sich als überaus nützlich erwiesen hat: 
das sogenannte „Kreuzen“ (englisch „crossing‘‘) der Schecks. Es soll 
verhindern, daß Schecks, die abhanden gekommen sind, dem Diebe oder 
Finder ausgezahlt werden. Die Sicherheitsmaßregel besteht darin, daß quer 
über die Vorderseite des Schecks die Worte „Nur zur Verrechnung‘ ge- 
schrieben oder durch einen Stempel aufgedruckt werden. Wird ein solches 
Papier an der Kasse einer Bank zur Bezahlung vorgelegt, so wird sie abgelehnt, 
denn der Vermerk bedeutet, daß der Betrag nur dem Konto desjenigen, der 
den Scheck der Bank eingereicht hat, gutgeschrieben werden darf. Diese 
Gutschrift (Verrechnung) gilt dann nach $ 14 des Scheckgesetzes als Zahlung 
Um 
de 
m 
Av 
& 
Au 
daı 
Sol 
mu 
EIN! 
die 
hal‘ 
Mül 
trag 
Rei 
keit 
eine 
eine 
WI 
den 
scha 
Ban: 
banı 
last 
Nur 
Den 
wert 
fund 
dems 
mit 
säm1t1 
kreu: 
kann 
zu > 
sie n 
Scher 
bareı 
Einzi. 
lösun 
ung 
nung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.