Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Das Bankgesetz von 1924. 
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bank von der Finanzgebarung des Reichs beseitigt. Während die Reichsbank 
bisher gewöhnlich nur Wechsel, die aus dem Handelsverkehr stammten, ankaufte, 
wurde sie nunmehr während des Krieges und nach Ausbruch der Revolution 
in sehr bedeutendem Umfange zur Deckung der Staatsausgaben heran- 
gezogen. Das Reich gab zur Befriedigung seiner Verpflichtungen Wechsel 
zus, die die Reichsbank übernahm, soweit sie nicht im freien Verkehr unter- 
gebracht werden konnten. Diese Wechsel nennt man Reichsschatzwechsel. 
Man unterscheidet zwischen Schatzanweisungen, die nur zur Befriedigung 
eines vorübergehenden Geldbedarfs mit einem bei ihrer Ausgabe fest- 
gesetzten, verhältnismäßig kurzen Rückzahlungstermin ausgestattet sind 
und den fundierten Staatsanleihen, bei denen der Schuldner entweder 
überhaupt keine Verpflichtung zur Tilgung der Schuld übernommen hat — 
den sogenannten Rentenanleihen — oder bei denen diese Tilgung erst 
nach langer Zeit, meist allmählich im Wege der Auslosung oder des Rück- 
kaufs, zu erfolgen hat. Bei den Schatzanweisungen unterscheidet man eben- 
{alls zwei Gruppen: die festverzinslichen werden wie die Anleihen mit Zins- 
scheinen ausgestattet und gewähren daher eine bestimmte im voraus fest- 
zesetzte Verzinsung. Ihre Laufzeit beträgt gewöhnlich einige (z. B. drei) 
Jahre. Die zweite Gruppe bilden die Schatzwechsel, die auch unverzins- 
liche Schatzanweisungen genannt werden, weil der Aussteller bei ihrer 
Ausgabe kein Zinsversprechen abgibt, sondern nur ihre Einlösung am Fällig- 
keitstage zusagt. Wie bei der Diskontierung von Wechseln werden dem 
Käufer dieser Schatzanweisungen die Zinsen bis zur Fälligkeit vergütet. 
Die Laufzeit beträgt gewöhnlich drei Monate; während der Inflation gab 
las Reich vielfach Schatzwechsel mit längerer Laufzeit, und zwar bis zu 
einem Jahre, aus. 
Da die ungedeckten Ausgaben des Reichs durch den Krieg und 
die Folgen des Versailler Friedensvertrages ständig wuchsen, der freie 
Geldmarkt aber immer weniger aufnahmefähig wurde für die Reichsschatz- 
wechsel, so stieg der Notenumlauf der Reichsbank ins Ungemessene, und. die 
Golddeckung wurde im Vergleich hierzu immer geringer. Es ergab sich nach 
einigen Jahren, daß an die Darlehnskassen nicht mehr genügend umfangreiche 
Beleihungsansprüche herantraten, um soviel Darlehnskassenscheine in Umlauf 
zu setzen, daß die vom Reiche ausgegebenen, vom Verkehr nicht aufgenom- 
menen und daher zur Reichsbank strömenden Schatzwechsel zu einem 
Drittel wenigstens durch Darlehnskassenscheine gedeckt sein konnten. Die 
Vorschrift über die Dritteldeckung ließ sich daher selbst in der grundlegend 
veränderten Form, wonach die Darlehnskassenscheine dem Golde gleich- 
zusetzen waren, nicht mehr aufrechterhalten. So wurde sie durch Gesetz 
vom 9. Mai 1921 außer Kraft gesetzt. 
Das neue Bankgesetz vom 30. August 1924 wurde in seinen Grund- 
zügen von dem unter Vorsitz des Amerikaners Dawes durch Beschluß der 
Reparationskommission vom 30. November 1923 gebildeten Sachverständigen- 
ausschuß festgesetzt. Dieser Ausschuß, in dem unsere Reparationsgläubiger
	        
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