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Das Bankgesetz von 1924.
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bank von der Finanzgebarung des Reichs beseitigt. Während die Reichsbank
bisher gewöhnlich nur Wechsel, die aus dem Handelsverkehr stammten, ankaufte,
wurde sie nunmehr während des Krieges und nach Ausbruch der Revolution
in sehr bedeutendem Umfange zur Deckung der Staatsausgaben heran-
gezogen. Das Reich gab zur Befriedigung seiner Verpflichtungen Wechsel
zus, die die Reichsbank übernahm, soweit sie nicht im freien Verkehr unter-
gebracht werden konnten. Diese Wechsel nennt man Reichsschatzwechsel.
Man unterscheidet zwischen Schatzanweisungen, die nur zur Befriedigung
eines vorübergehenden Geldbedarfs mit einem bei ihrer Ausgabe fest-
gesetzten, verhältnismäßig kurzen Rückzahlungstermin ausgestattet sind
und den fundierten Staatsanleihen, bei denen der Schuldner entweder
überhaupt keine Verpflichtung zur Tilgung der Schuld übernommen hat —
den sogenannten Rentenanleihen — oder bei denen diese Tilgung erst
nach langer Zeit, meist allmählich im Wege der Auslosung oder des Rück-
kaufs, zu erfolgen hat. Bei den Schatzanweisungen unterscheidet man eben-
{alls zwei Gruppen: die festverzinslichen werden wie die Anleihen mit Zins-
scheinen ausgestattet und gewähren daher eine bestimmte im voraus fest-
zesetzte Verzinsung. Ihre Laufzeit beträgt gewöhnlich einige (z. B. drei)
Jahre. Die zweite Gruppe bilden die Schatzwechsel, die auch unverzins-
liche Schatzanweisungen genannt werden, weil der Aussteller bei ihrer
Ausgabe kein Zinsversprechen abgibt, sondern nur ihre Einlösung am Fällig-
keitstage zusagt. Wie bei der Diskontierung von Wechseln werden dem
Käufer dieser Schatzanweisungen die Zinsen bis zur Fälligkeit vergütet.
Die Laufzeit beträgt gewöhnlich drei Monate; während der Inflation gab
las Reich vielfach Schatzwechsel mit längerer Laufzeit, und zwar bis zu
einem Jahre, aus.
Da die ungedeckten Ausgaben des Reichs durch den Krieg und
die Folgen des Versailler Friedensvertrages ständig wuchsen, der freie
Geldmarkt aber immer weniger aufnahmefähig wurde für die Reichsschatz-
wechsel, so stieg der Notenumlauf der Reichsbank ins Ungemessene, und. die
Golddeckung wurde im Vergleich hierzu immer geringer. Es ergab sich nach
einigen Jahren, daß an die Darlehnskassen nicht mehr genügend umfangreiche
Beleihungsansprüche herantraten, um soviel Darlehnskassenscheine in Umlauf
zu setzen, daß die vom Reiche ausgegebenen, vom Verkehr nicht aufgenom-
menen und daher zur Reichsbank strömenden Schatzwechsel zu einem
Drittel wenigstens durch Darlehnskassenscheine gedeckt sein konnten. Die
Vorschrift über die Dritteldeckung ließ sich daher selbst in der grundlegend
veränderten Form, wonach die Darlehnskassenscheine dem Golde gleich-
zusetzen waren, nicht mehr aufrechterhalten. So wurde sie durch Gesetz
vom 9. Mai 1921 außer Kraft gesetzt.
Das neue Bankgesetz vom 30. August 1924 wurde in seinen Grund-
zügen von dem unter Vorsitz des Amerikaners Dawes durch Beschluß der
Reparationskommission vom 30. November 1923 gebildeten Sachverständigen-
ausschuß festgesetzt. Dieser Ausschuß, in dem unsere Reparationsgläubiger