Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Das Bankgesetz von 1924. 
vertreten waren, sollte Wege zum Ausgleich des deutschen Haushalts und 
zur Stabilisierung der deutschen Währung prüfen, da die Gläubigerstaaten 
dies als Voraussetzung für die Aufbringung der deutschen Reparations- 
zahlungen ansahen. Auf Grund der in dem Sachverständigenbericht, dem 
sogenannten Dawes- Plan enthaltenen und von der Reparationskommission 
genehmigten Vorschläge legte die Reichsregierung u. a. das Bankgesetz und 
das Münzgesetz nach Abschluß der Londoner Konferenz vom 16.August 1924 
dem Reichstage vor, der seine Zustimmung erteilte. Das Schlußprotokoll 
der Londoner Konferenz wurde ratifiziert, und die genannten Gesetze wurden 
daher Inhalt eines völkerrechtlichen Vertrages, so daß jede Änderung dieser 
Gesetze nur mit Zustimmuug der Vertragsstaaten erfolgen konnte. Auf 
Grund des Neuen Planes des Haager Abkommens vom 20. Januar 1930 
(des Young-Planes) ist das Bankgesetz von 1924 einigen Änderungen unter- 
zogen worden. Diese sind in dem „Gesetz zur Änderung des Bank- 
gesetzes vom 13. März 1930 (RGBIl. Teil II, S. 355) niedergelegt. Neue 
Änderungen des Bankgesetzes bedürfen jetzt nicht mehr der Zustimmung 
der Vertragsstaaten. Vielmehr kann eine Gruppe von Bestimmungen auf 
dem normalen gesetzlichen Wege geändert werden, während bei einer zweiten 
Gruppe von Vorschriften, die in Anlage V des Haager Abkommens ent- 
halten sind,‘ jeder sachlich einwirkende Änderungsvorschlag von der Deut- 
schen Regierung dem Verwaltungsrat der Bank für Internationalen 
Zahlungsausgleich vorzulegen .ist!). Diese kann gegen die Vorschläge 
binnen zwei Monaten: bei einem im beiderseitigen Einverständnis gewählten 
Schiedsrichter ‚oder mangels solchen Einverständnisses bei dem im Haager 
Abkommen vorgesehenen Schiedsgericht im Wege der Klage Einspruch er- 
heben. Die Vorschriften der zweiten Gruppe sind, wie es in der Begründung 
zur Bankgesetznovelle heißt, solche, „die die grundlegenden Garantien 
für die Aufrechterhaltung der Währung enthalten, zu denen auch die Vor- 
schriften über die Unabhängigkeit der Reichsbank gehören‘. ; 
Die Erfahrungen, die in der Inflationszeit mit dem früheren Bank- 
gesetz gemacht worden waren, haben die Gläubigerstaaten veranlaßt, im 
Bankgesetz von 1924 die Aufnahme recht weitgehender Bestimmungen über 
die Unabhängigkeit der Reichsbank von der Finanzverwaltung des Reiches 
zu verlangen. Das Noteninstitut wurde jeder Aufsicht oder Kontrolle durch 
die Reichsregierung entzogen. Das frühere Bankgesetz bestimmte ursprünglich, 
daß die BReichsbank nicht nur unter der Aufsicht, sondern auch unter der 
1) Diese Bank ist auf Grund des Haager Abkommens gegründet worden. Ihr Zweck 
ist „zusätzliche Möglichkeiten für den internationalen Kapitalverkehr und ein brauch- 
bares Werkzeug zur Förderung der internationalen finanziellen Beziehungen zu schaffen. 
Im Zusammenhang mit den deutschen Reparationsannuitäten soll sie als Treuhänder 
für die Gläubigerländer die gesamte Arbeit der äußeren Verwaltung des Neuen Planes 
leisten, als Stelle für die Vereinnahmung und Verteilung der Gelder dienen und die 
Kommerzialisierung und Mobilisierung gewisser Teile der Jahresleistungen überwachen 
und dabei mithelfen“. (Aus dem Entwurf für Richtlinien der Bank. Anlage 1 des 
Neuen Planes.) 
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