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Das Bankgesetz von 1924.
vertreten waren, sollte Wege zum Ausgleich des deutschen Haushalts und
zur Stabilisierung der deutschen Währung prüfen, da die Gläubigerstaaten
dies als Voraussetzung für die Aufbringung der deutschen Reparations-
zahlungen ansahen. Auf Grund der in dem Sachverständigenbericht, dem
sogenannten Dawes- Plan enthaltenen und von der Reparationskommission
genehmigten Vorschläge legte die Reichsregierung u. a. das Bankgesetz und
das Münzgesetz nach Abschluß der Londoner Konferenz vom 16.August 1924
dem Reichstage vor, der seine Zustimmung erteilte. Das Schlußprotokoll
der Londoner Konferenz wurde ratifiziert, und die genannten Gesetze wurden
daher Inhalt eines völkerrechtlichen Vertrages, so daß jede Änderung dieser
Gesetze nur mit Zustimmuug der Vertragsstaaten erfolgen konnte. Auf
Grund des Neuen Planes des Haager Abkommens vom 20. Januar 1930
(des Young-Planes) ist das Bankgesetz von 1924 einigen Änderungen unter-
zogen worden. Diese sind in dem „Gesetz zur Änderung des Bank-
gesetzes vom 13. März 1930 (RGBIl. Teil II, S. 355) niedergelegt. Neue
Änderungen des Bankgesetzes bedürfen jetzt nicht mehr der Zustimmung
der Vertragsstaaten. Vielmehr kann eine Gruppe von Bestimmungen auf
dem normalen gesetzlichen Wege geändert werden, während bei einer zweiten
Gruppe von Vorschriften, die in Anlage V des Haager Abkommens ent-
halten sind,‘ jeder sachlich einwirkende Änderungsvorschlag von der Deut-
schen Regierung dem Verwaltungsrat der Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich vorzulegen .ist!). Diese kann gegen die Vorschläge
binnen zwei Monaten: bei einem im beiderseitigen Einverständnis gewählten
Schiedsrichter ‚oder mangels solchen Einverständnisses bei dem im Haager
Abkommen vorgesehenen Schiedsgericht im Wege der Klage Einspruch er-
heben. Die Vorschriften der zweiten Gruppe sind, wie es in der Begründung
zur Bankgesetznovelle heißt, solche, „die die grundlegenden Garantien
für die Aufrechterhaltung der Währung enthalten, zu denen auch die Vor-
schriften über die Unabhängigkeit der Reichsbank gehören‘. ;
Die Erfahrungen, die in der Inflationszeit mit dem früheren Bank-
gesetz gemacht worden waren, haben die Gläubigerstaaten veranlaßt, im
Bankgesetz von 1924 die Aufnahme recht weitgehender Bestimmungen über
die Unabhängigkeit der Reichsbank von der Finanzverwaltung des Reiches
zu verlangen. Das Noteninstitut wurde jeder Aufsicht oder Kontrolle durch
die Reichsregierung entzogen. Das frühere Bankgesetz bestimmte ursprünglich,
daß die BReichsbank nicht nur unter der Aufsicht, sondern auch unter der
1) Diese Bank ist auf Grund des Haager Abkommens gegründet worden. Ihr Zweck
ist „zusätzliche Möglichkeiten für den internationalen Kapitalverkehr und ein brauch-
bares Werkzeug zur Förderung der internationalen finanziellen Beziehungen zu schaffen.
Im Zusammenhang mit den deutschen Reparationsannuitäten soll sie als Treuhänder
für die Gläubigerländer die gesamte Arbeit der äußeren Verwaltung des Neuen Planes
leisten, als Stelle für die Vereinnahmung und Verteilung der Gelder dienen und die
Kommerzialisierung und Mobilisierung gewisser Teile der Jahresleistungen überwachen
und dabei mithelfen“. (Aus dem Entwurf für Richtlinien der Bank. Anlage 1 des
Neuen Planes.)
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