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Der Wechselprotest.
3. Die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und Jahres,
an welchem die Aufforderung geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist.
4. Im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung (s. Abschn. 5
dieses Kapitels) die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten
oder geleistet wird,
Die Form eines Wechselprotestes ist aus Beispiel 34 ersichtlich.
Nach Art. 88a der Wechselordnung ist der Protest mangels Zahlung auf
den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt (der sogenann-
ten Allonge) zu setzen. Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der
Rückseite des Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermangelung eines solchen
unmittelbar an einen Rand der Rückseite gesetzt werden. Wird der Protest
auf die Allonge gesetzt, so soll die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel
oder dem Amtsstempel versehen werden. Ist dies geschehen, so braucht der
Unterschrift des Protestbeamten ein Siegel oder Stempel nicht beigefügt zu
werden. Da die beiden letzten Bestimmungen im Gesetz durch das Wort
„sSoll‘‘ eingeleitet werden, so würde der Protest noch nicht ungültig sein,
wenn sie nicht befolgt werden. Nur könnten sich, wenn der Protest an einer
anderen Stelle des Wechsels steht oder das Amtssiegel nicht die Anheftung der
Allonge beglaubigt, leicht Zweifel ergeben und zu Prozessen führen. Ungültig
ist der Protest jedoch, wenn er nicht auf dem Wechsel oder das anhängende
Blatt gesetzt ist. (Über die Form des Protestes mangels Annahme s. S. 267.)
Unterbleibt die Aufnahme des Wechselprotestes aus irgendeinem Grunde,
z. B. aus Versehen, oder ist der Protest nicht rechtzeitig aufgenommen, so
sind der Aussteller und die Indossanten regelmäßig von der wechselmäßigen
Haftung befreit. Jedoch ist es zur Aufrechterhaltung des Regreßrechtes
gegen Aussteller und Indossanten nicht erforderlich, daß der Wechsel am
Zahlungstage präsentiert und, wenn die Zahlung nicht erfolgt, spätestens
am zweiten Werktage nach diesem Tage protestiert wird. Die Vorlegung braucht
vielmehr ebenfalls erst am letzten Tage, an dem die Protesterhebung zulässig
ist, zur Zahlung vorgelegt zu werden. Üblich ist es jedoch bei den Banken,
die in ihrem Besitz befindlichen Wechsel schon am Zahlungstage präsentieren
zu lassen.
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Akzeptanten bedarf es weder
der Präsentation am Zahlungstage noch der Erhebung eines Protestes (WO.
Art. 44). Der Akzeptant ist also ohne weiteres wechselmäßig haftbar. Der
wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten verjährt erst in drei Jahren,
vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet (WO. Art. 77). Dagegen ver-
jähren die Regreßansprüche des Wechselinhabers gegen den Aussteller und
die übrigen Vormänner in der Regel schon nach drei Monaten!) (WO. Art. 78
1) Für Wechsel, die in Island, den Faröern oder in außereuropäischen Ländern
zahlbar sind, beträgt die Frist des letzten Inhabers sechs bis achtzehn Monate. Für
Wechsel, die ein Indossant nach Einlösung gegen den Aussteller oder seine Vo:männer
einklagt, sind die Fristen ebenso groß, jedoch richten sie sich hier nach dem Wohnsitz
des Regreßnehmers.
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