‚hres,
n ist.
un. 5
‚oten
x auf
1ann-
der
chen
otest
egel
der
zt zu
Wort
sein,
ainer
gg der
‚ültig
‚ende
267.)
.ınde,
n, SO
3igen
2htes
am
stens
‚ucht
‚ässig
ken,
‚jeren
L
veder
WO.
Der
uren,
rer-
und
5. 78
ıdern
Für
anner
unsıtz
257
und 79). Innerhalb dieser Zeit muß also die Bank, wenn ein von ihr diskon-
tierter Wechsel mit Protest zurückgekommen ist und der Kunde ihn nicht
eingelöst hat, die Wechselklage erheben. Sie braucht nicht gegen den
unmittelbaren Vormann erhoben zu werden, sondern kann sich gegen jeden
Verpflichteten oder gegen alle gemeinsam richten.
Beim Scheck besteht, da der Bezogene überhaupt nicht wechselmäßig
haftbar ist, keine Möglichkeit, gegen irgend jemand das Regreßrecht aus-
zuüben, wenn der Nachweis der rechtzeitigen Vorlegung nicht in der gesetzlich
vorgeschriebenen Form (s. S. 160) erbracht werden kann.
Zuweilen kommt es vor, daß der Aussteller oder ein Indossant des Wech-
sels die Protestaufnahme nicht wünscht, um die Protestkosten zu sparen.
Ein solcher Protesterlaß ist zulässig. Er wird gewöhnlich in der Form
ausgesprochen, daß auf den Wechsel eine hierauf hinweisende Bemerkung
gesetzt wird, und zwar muß dann deutlich erkennbar sein, von wem die Auf-
forderung, keinen Protest zu erheben, ausgegangen ist. Meist werden die
Worte „ohne Kosten‘ oder „ohne Protest“ gewählt. Wer sie auf den
Wechsel setzt, bringt damit zum Ausdruck, daß er die Rechtsfolgen genau so
übernimmt, als wenn der Protest erfolgt wäre. Er bleibt also wechselmäßig
21aftbar. Der Protesterlaß entbindet jedoch nicht von der rechtzeitigen Prä-
sentation des Wechsels. Ist also ein mit der Ohne-Kosten-Klausel versehener
ınd nicht protestierter Wechsel nicht rechtzeitig präsentiert worden, so ist
auch der Verpflichtete, der den Protest erlassen hat, von der wechselmäßigen
Haftung befreit. Er hat jedoch im Wechselprozeß die Beweislast zu überneh-
men, wenn er die rechtzeitige Präsentation in Abrede stellt (WO. Art. 42).
Diejenigen Wechselbeteiligten, die den Protest nicht erlassen haben, werden
von dem Protesterlaß nicht berührt; sie sind also nicht mehr wechselmäßig
1aftbar, wenn der Wechsel infolge des von einem oder mehreren anderen Be-
jeiligten ausgesprochenen Erlasses nicht protestiert wurde. Um nicht auf das
Regreßrecht gegen diejenigen Verpflichteten — mit Ausnahme des Akzep-
tanten — verzichten zu müssen, die den Protest nicht erlassen haben, kann
Jaher eine Bank Wechsel mit der Ohne-Kosten-Klausel nur diskontieren,
wenn sie die wechselmäßig haftenden Beteiligten (Akzeptant und Protest-
>rlasser) für durchaus finanziell sicher hält, oder wenn sie den Protesterlaß
nicht berücksichtigen will, den Wechsel also trotz der Klausel im Falle der
Zahlungsverweigerung protestieren läßt. Dies ist zulässig, da eine Verpflich-
ung, auf die Protestaufnahme zu verzichten, nicht besteht. Die Aufforde-
ung, keinen Protest erheben zu lassen, entbindet auch nicht von der Pflicht
zum Ersatze der Protestkosten, wenn der Protest aufgenommen wurde (WO.
Art. 42).
In den Bemerkungen zu unserem Beispiel 31 haben wir darauf hin-
gewiesen, daß die Bezeichnung des Wechsels als „Prima-Wechsel‘‘ auch dann
zweckmäßig ist, wenn nur ein Wechselformular ausgestellt wird. Die Aus-
fertigung mehrerer Formulare ist im inländischen Verkehr nicht üblich. Im
Auslandsverkehr, namentlich im Verkehr mit überseeischen Ländern, wird der
Buchwald, Bankbetrieb. 9. Aufl. im
Der Protesterlaß.