Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Die Organisation der Reichsbank. 
fassung über die Bilanz usw. im Rahmen des Bankgesetzes und der Satzung 
zu halten. Auch dürfen in der Generalversammlung nicht mehr als 300 Stim- 
men in einer Hand vereinigt sein. Änderungen der Satzung können von der 
Generalversammlung nur auf Vorschlag des Reichsbankdirektoriums mit 
Zustimmung des Generalrats beschlossen werden. 
Als ständige Vertretung der Anteilseigner gegenüber der Verwaltung 
wird der Zentralausschuß gebildet. Er ist ein Sachverständigenausschuß, 
der zur gutachtlichen Beratung des Reichsbankdirektoriums von diesem 
herangezogen werden kann. Der Zentralausschuß besteht gegenwärtig aus 
21 Mitgliedern und ebensoviel Stellvertretern. Die Wahl erfolgt durch die 
Generalversammlung auf Vorschlag des Reichsbankdirektoriums, und zwar 
aus den Kreisen von Bankgewerbe, Industrie, Handel, Landwirtschaft, 
Handwerk und Arbeitnehmerschaft. Die Mitglieder des Zentralausschusses 
müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und mindestens 12 von 
"hnen ihren Wohnsitz in oder bei Berlin haben. Ferner müssen sie als Inhaber 
von mindestens je 30 Reichsbankanteilen in den Stammbüchern der Reichs- 
bank eingetragen sein. Die Aufgaben des Zentralausschusses sind sehr gering. 
Er wird gewöhnlich nur zusammenberufen, wenn das Reichsbankdirektorium 
eine Veränderung des Diskont- und Lombardsatzes vorzunehmen beschlossen 
hat. Ihm werden alsdann die Gründe für diese Maßnahme dargelegt, und er 
ist berechtigt, seine Ansicht darüber zu äußern. Eine Entscheidung hat der 
Zentralausschuß jedoch niemals auszuüben. 
Die Leitung und Verwaltung der Reichsbank liegt in den Händen des 
Reichsbankdirektoriums. Es besteht aus einem Präsidenten. als Vor- 
sitzenden und einer Anzahl von — gegenwärtig 8 — Mitgliedern. Das Reichs- 
hankdirektorium bestimmt insbesondere die Währungs-, Diskont- und 
Kreditpolitik der Bank (Bankgesetz 86, Abs. 1). Die Wahl des Präsidenten 
erfolgt vom Generalrat. Dieser besteht aus 14 Mitgliedern, von denen 
aach dem Gesetz von 1924 je die Hälfte aus deutschen Reichsangehörigen und 
aus Staatsangehörigen bestimmter ausländischer Staaten (Großbritannien, 
Frankreich, Italien, Belgien, Vereinigte Staaten, Holland, Schweiz) bestand. 
Nach der Novelle von 1930 besteht nunmehr der Generalrat nur aus zehn 
deutschen Reichsangehörigen. An Stelle der sieben ausscheidenden aus- 
ländischen Mitglieder wurden drei deutsche Mitglieder im Wege der Kooptation 
durch die bisherigen deutschen Mitglieder nach Fühlungnahme mit der 
Reichsregierung gewählt (Bankgesetz $$ 14 und 16). In der Generalversamm- 
lung haben die Anteilseigner nur das Recht der Bestätigung der durch Ko- 
optation neu gewählten Generalratsmitglieder. Der Reichsbankpräsident ist 
eines der Mitglieder des Generalrats und zugleich dessen Vorsitzender (Bank- 
gesetz $ 15). Seine Wahl erfolgte bisher mit einer Mehrheit von mindestens 
neun Stimmen; sie bedurfte daher immer der Zustimmung von mindestens 
zwei ausländischen Mitgliedern des Generalrats. Nach der Novelle von 1930 
wird der Präsident vom Generalrat nach Anhörung des Reichsbankdirek- 
toriums in der Weise gewählt, daß eine Mehrheit von sieben Stimmen vor- 
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