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Die Organisation der Reichsbank.
fassung über die Bilanz usw. im Rahmen des Bankgesetzes und der Satzung
zu halten. Auch dürfen in der Generalversammlung nicht mehr als 300 Stim-
men in einer Hand vereinigt sein. Änderungen der Satzung können von der
Generalversammlung nur auf Vorschlag des Reichsbankdirektoriums mit
Zustimmung des Generalrats beschlossen werden.
Als ständige Vertretung der Anteilseigner gegenüber der Verwaltung
wird der Zentralausschuß gebildet. Er ist ein Sachverständigenausschuß,
der zur gutachtlichen Beratung des Reichsbankdirektoriums von diesem
herangezogen werden kann. Der Zentralausschuß besteht gegenwärtig aus
21 Mitgliedern und ebensoviel Stellvertretern. Die Wahl erfolgt durch die
Generalversammlung auf Vorschlag des Reichsbankdirektoriums, und zwar
aus den Kreisen von Bankgewerbe, Industrie, Handel, Landwirtschaft,
Handwerk und Arbeitnehmerschaft. Die Mitglieder des Zentralausschusses
müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und mindestens 12 von
"hnen ihren Wohnsitz in oder bei Berlin haben. Ferner müssen sie als Inhaber
von mindestens je 30 Reichsbankanteilen in den Stammbüchern der Reichs-
bank eingetragen sein. Die Aufgaben des Zentralausschusses sind sehr gering.
Er wird gewöhnlich nur zusammenberufen, wenn das Reichsbankdirektorium
eine Veränderung des Diskont- und Lombardsatzes vorzunehmen beschlossen
hat. Ihm werden alsdann die Gründe für diese Maßnahme dargelegt, und er
ist berechtigt, seine Ansicht darüber zu äußern. Eine Entscheidung hat der
Zentralausschuß jedoch niemals auszuüben.
Die Leitung und Verwaltung der Reichsbank liegt in den Händen des
Reichsbankdirektoriums. Es besteht aus einem Präsidenten. als Vor-
sitzenden und einer Anzahl von — gegenwärtig 8 — Mitgliedern. Das Reichs-
hankdirektorium bestimmt insbesondere die Währungs-, Diskont- und
Kreditpolitik der Bank (Bankgesetz 86, Abs. 1). Die Wahl des Präsidenten
erfolgt vom Generalrat. Dieser besteht aus 14 Mitgliedern, von denen
aach dem Gesetz von 1924 je die Hälfte aus deutschen Reichsangehörigen und
aus Staatsangehörigen bestimmter ausländischer Staaten (Großbritannien,
Frankreich, Italien, Belgien, Vereinigte Staaten, Holland, Schweiz) bestand.
Nach der Novelle von 1930 besteht nunmehr der Generalrat nur aus zehn
deutschen Reichsangehörigen. An Stelle der sieben ausscheidenden aus-
ländischen Mitglieder wurden drei deutsche Mitglieder im Wege der Kooptation
durch die bisherigen deutschen Mitglieder nach Fühlungnahme mit der
Reichsregierung gewählt (Bankgesetz $$ 14 und 16). In der Generalversamm-
lung haben die Anteilseigner nur das Recht der Bestätigung der durch Ko-
optation neu gewählten Generalratsmitglieder. Der Reichsbankpräsident ist
eines der Mitglieder des Generalrats und zugleich dessen Vorsitzender (Bank-
gesetz $ 15). Seine Wahl erfolgte bisher mit einer Mehrheit von mindestens
neun Stimmen; sie bedurfte daher immer der Zustimmung von mindestens
zwei ausländischen Mitgliedern des Generalrats. Nach der Novelle von 1930
wird der Präsident vom Generalrat nach Anhörung des Reichsbankdirek-
toriums in der Weise gewählt, daß eine Mehrheit von sieben Stimmen vor-
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