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Wechselduplikate.
Wechsel jedoch häufig in mehreren — meist in zwei oder zuweilen drei —
Exemplaren ausgestellt, von denen man das erste als Prima-, die weiteren als
Sekunda-, Tertiawechsel usw. bezeichnet. Zulässig ist nur die Vervielfälti-
zung von gezogenen Wechseln. Eigene Wechsel dürfen nur in einer Aus-
Fertigung umlaufen. Die Vervielfältigung bezweckt, die Rechte aus dem
Wechsel auch dann herleiten zu können, wenn ein Exemplar verloren gegangen
ist. Daher werden im überseeischen Verkehr häufig auch Prima, Sekunda
usw. mit verschiedenen Schiffen versandt. Abgesehen von dem Schutz gegen
die Nachteile eines Verlustes der Wechselurkunde besteht der Vorteil der
Ausstellung eines Duplikats auch darin, daß die Weiterbegebung, namentlich
die Diskontierung des einen Exemplars bereits erfolgen kann, bevor ein
anderes Exemplar, das dem Bezogenen zur Akzeptunterschrift eingesandt
ist, an den Aussteller oder Indossanten zurückgesandt oder bei ihm wieder
eingetroffen ist. Der Aussteller eines in Argentinien wohnhaften Exporteurs,
der Waren an einen deutschen Händler gegen Ausstellung eines akzeptierten
Wechsels verkauft hat, müßte z. B., wenn er die Tratte nur in einem Exemplar
ausstellen könnte, mit der Weiterbegebung zum Diskont warten, bis der zur
Akzeptleistung an den Bezogenen versandte Wechsel wieder in seinen Besitz
gelangt ist.
Die Ausstellung von Wechselduplikaten darf nur vom. Aussteller des
Wechsels erfolgen. Sie müssen denselben Wortlaut haben, wie das erste Exem-
plar. Die Bezeichnung Prima, Sekunda, Tertia usw. muß im Kontext des
Wechsels enthalten sein (WO. Art. 66). Da jeder Indossatar die Ausstellung
eines Duplikats verlangen kann, müßte der Aussteller, wenn ein solches Ver-
langen gestellt wird, das erste Exemplar zurückfordern und den Vermerk
„Prima“‘‘ nachträglich auf den Wechsel setzen, wenn es diesen nicht schon ent-
hält. Bei Verlust des Originals wäre dies nicht möglich. Um diese Schwierig-
keiten zu vermeiden, ist, wie erwähnt, die Bezeichnung aller, also auch der nur
in einem Exemplare umlaufenden Wechsel als Primawechsel zweckmäßig und
üblich. Der Indossatar ist jedoch nur berechtigt, ein Duplikat zu fordern, und
er muß sich auch an seinen unmittelbaren Vormann, nicht direkt an den Aus-
steller wenden. Dieser muß wieder an seinen Vormann zurückgehen, bis die
Anforderung an den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar kann von seinem
Vormann verlangen, daß die früheren Indossamente auf dem Duplikat wieder-
holt werden. Der Aussteller selbst. kann jederzeit mehrere Duplikate an-
fertigen; dem Remittenten gegenüber ist er hierzu auch verpflichtet (WO.
Art. 66).
Wesentlich ist für den in mehreren Exemplaren ausgestellten Wechsel,
daß der Wechselanspruch aus jedem Exemplar hergeleitet werden kann. Der
Wechselinhaber ist also berechtigt, auf Grund eines beliebigen Exem-
plares die Regreßklage anzustrengen. Der Akzeptant hat aber den Wechsel
nur einzulösen, wenn ihm dasjenige Exemplar zur Zahlung vorgelegt
wird, auf das er seinen Annahmevermerk gesetzt hat. Hat der Akzeptant
jedoch aus Mangel an Vorsicht oder aus Unkenntnis mehrere Exemplare
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