Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Die Organisation der Reichsbank. 15 
handen sein muß. Sehr wichtig ist vor allem die Änderung, daß die Wahl 
des Präsidenten der Bestätigung durch den Reichspräsidenten be- 
darf, der die Ernennungsurkunde unterzeichnet (Bankgesetz $6, Abs. 4). 
Das Gesetz von 1924 hatte ursprünglich nur diese Unterzeichnung durch den 
Reichspräsidenten, also nicht dessen Bestätigung der Wahl vorgesehen. 
Vor allem aber hatte es dem Generalrat das Recht der endgültigen Wahl 
des Reichsbankpräsidenten verliehen, wenn zweimal die vom Generalrat 
Gewählten nicht die Billigung des Reichspräsidenten durch Unterzeichnung 
ler Ernennungsurkunden gefunden hatten. 
Die Ernennung der Mitglieder des Reichsbankdirektoriums erfolgt nicht 
vom Generalrat, sondern vom Reichsbankpräsidenten. Der Generalrat hat 
jedoch vorher seine Zustimmung zu geben, und zwar nach der Novelle von 
L930 — wie bei der Präsidentenwahl — mit einer Mehrheit von sieben Stimmen. 
Ferner bedarf die Ernennung nunmehr ebenfalls der Zustimmung des Reichs- 
präsidenten. Jede Zuwahl oder Ergänzung — also nur der Eintritt eines 
neuen Kandidaten — der Mitglieder des Direktoriums bedarf auch der Zu: 
stimmung der bisherigen Mitglieder. Während diese bisher mit einfacher 
Mehrheit erteilt werden konnte, gilt sie jetzt erst als versagt, wenn zwei Drittel 
der Mitglieder gegen den zu Wählenden gestimmt haben. Die Amtsdauer 
des Präsidenten beträgt nur vier Jahre, während die Ernennung der Mit- 
glieder des Direktoriums auf 12 Jahre erfolgt. Bemerkenswert ist ferner, 
daß der Präsident und die Mitglieder des Direktoriums aus wichtigem Grunde 
jederzeit abberufen werden können, jedoch unter Wahrung der ihnen ver- 
braglich zustehenden Ansprüche. Die Abberufung erfolgt durch den General- 
rat, doch bedarf es zur Abberufung eines Mitgliedes des Direktoriums auch 
der Zustimmung des Reichsbankpräsidenten. In der Novelle von 1930 ist 
diese Bestimmung noch dahin ergänzt worden, daß die Abberufung der Be- 
stätigung des Reichspräsidenten bedarf (Bankgesetz $ 6). 
Einen Einfluß auf die Bankpolitik, d.h. auf die Währungs-, Diskont- 
ınd Kreditpolitik der Bank, hat der Generalrat nicht. Er soll in jeder Sitzung, 
wenigstens einmal im Vierteljahr die ihm vom Reichsbankpräsidenten vor- 
gelegten Berichte prüfen. Er faßt Beschluß über alle Vorschläge, die ihm 
vom Präsidenten gemacht worden sind, jedoch, wie es im Gesetz ($ 18, Abs. 2) 
ausdrücklich heißt, ohne daß die dem Reichsbankdirektorium vorbehaltenen 
Rechte der Verwaltung der Bank dadurch beeinträchtigt werden dürfen. 
Dem Generalrat gehören hauptsächlich Mitglieder der Bankwelt an. 
Ursprünglich war im Bankgesetz von 1914 vorgesehen, daß ein aus- 
ländisches Mitglied des Generalrats zum Kommissar für die Noten- 
ausgabe zu bestellen sei. Dieser hatte die An- und Ausfertigung, Ausgabe, 
Einziehung und Vernichtung der Reichsbanknoten zu kontrollieren. Jede von 
der Reichsbank in Umlauf gesetzte Banknote mußte den Kontrollstempel 
des Kommissars tragen. Dadurch wollten die Reparationsgläubiger verhindern, 
daß die Reichsbank mehr Noten ausgeben kann, als es nach den Vorschriften 
des Bankgesetzes zulässig ist. (Näheres s. S. 17.) Mit der Beseitigung der aus-
	        
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