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Die Unterschrift des Ausstellers. 295
Datierung des Akzepts, so muß der Inhaber bei Verlust des wechselmäßigen
Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller die rechtzeitige Präsen-
bation des Wechsels durch einen innerhalb der Präsentationsfrist erhobenen
Protest feststellen lassen (WO. Art. 20). Die Präsentationsfrist kann auch in
diesem Falle vom Aussteller oder den Indossanten auf dem Wechsel bestimmt
werden (z. B.: bis 15. Juni 1930 zum Akzept vorzulegen). Ist dies nicht ge-
schehen, so muß auch die Präsentation zur Annahme binnen zwei Jahren
nach der Ausstellung erfolgen (WO. Art. 19). Nach-Sichtwechsel werden,
wie auf S. 65 gezeigt wurde, häufig beim Abschluß von Remboursgeschäften
auf Banken gezogen.
3. auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach dato).
Bei solchen Wechseln lautet der Verfalltag z. B.: „acht Tage nach dato‘‘,
„heute über drei Wochen‘, „nach zwei Monaten“ usw. Ungültig ist aber die
Bezeichnung „binnen zwei Monaten“‘‘, weil der Verfalltag dann nicht bestimmt
werden kann.
%. auf eine Messe oder einen Markt (Meß- oder Marktwechsel). Solche
Wechsel kommen nur selten vor. Sie werden zu der durch die Gesetze des
Meß- oder Marktorts bestimmten Zahlungszeit und in Ermangelung einer
solchen Festsetzung an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe
oder des Marktes, bei eintägiger Dauer an diesem Tage, fällig (WO. Art. 35).
Der Meß- oder Marktort muß als Zahlungsort auf dem Wechsel angegeben sein.
Die Unterschrift des Ausstellers muß auf der Vorderseite des Wech-
sels an dessen Ende stehen. Es muß der Name oder die Firma angegeben,
jedenfalls in der Unterschrift enthalten sein. Im übrigen gelten in bezug auf
den Namen oder die Firma dieselben Vorschriften wie beim Remittenten. Zur
Herstellung der Unterschrift können, nach den Bestimmungen der Reichs-
bank, Stempel — jedoch nicht völlig umrandete (z. B. ovale) — verwendet
werden, wenn nur die Firmenbezeichnung gestempelt, die Unterschrift der
zeichnungsberechtigten Personen aber handschriftlich darunter gesetzt wird.
Ebenso kann statt der gestempelten eine gedruckte Firmenbezeichnung ver-
wendet werden. Die Unterschrift darf auch von jedem befugten Vertreter ge-
leistet werden, also vom gesetzlichen Vertreter (z. B. dem Vormund für ein
Mündel mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, dem Konkursverwal-
5er, Testamentsvollstrecker, Prokuristen einer handelsgerichtlich eingetragenen
Firma, Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführern einer
Gesellschaft m. b. H. usw.) oder einem mit entsprechender Vollmacht ver-
sehenen Vertreter. Aus der Unterschrift des Vertreters muß aber ersichtlich
sein, für wen er unterzeichnet. Dasselbe gilt auch von der Unterschrift des Be-
zogenen oder Indossanten. Sofern die Berechtigung eines Vertreters nicht aus
der handelsgerichtlichen Eintragung einer Firma ersichtlich ist, wird bei der
Diskontierung eines Wechsels, der die Unterschrift eines Bevollmächtigten
trägt, in der Regel der Nachweis der Vollmacht gefordert oder der Wechsel zur
eigenhändigen Unterzeichnung bzw. zur Unterzeichnung durch einen handels-
gerichtlich eingetragenen Vertreter zurückgegeben werden.