Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Die Unterschrift des Ausstellers. 295 
Datierung des Akzepts, so muß der Inhaber bei Verlust des wechselmäßigen 
Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller die rechtzeitige Präsen- 
bation des Wechsels durch einen innerhalb der Präsentationsfrist erhobenen 
Protest feststellen lassen (WO. Art. 20). Die Präsentationsfrist kann auch in 
diesem Falle vom Aussteller oder den Indossanten auf dem Wechsel bestimmt 
werden (z. B.: bis 15. Juni 1930 zum Akzept vorzulegen). Ist dies nicht ge- 
schehen, so muß auch die Präsentation zur Annahme binnen zwei Jahren 
nach der Ausstellung erfolgen (WO. Art. 19). Nach-Sichtwechsel werden, 
wie auf S. 65 gezeigt wurde, häufig beim Abschluß von Remboursgeschäften 
auf Banken gezogen. 
3. auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach dato). 
Bei solchen Wechseln lautet der Verfalltag z. B.: „acht Tage nach dato‘‘, 
„heute über drei Wochen‘, „nach zwei Monaten“ usw. Ungültig ist aber die 
Bezeichnung „binnen zwei Monaten“‘‘, weil der Verfalltag dann nicht bestimmt 
werden kann. 
%. auf eine Messe oder einen Markt (Meß- oder Marktwechsel). Solche 
Wechsel kommen nur selten vor. Sie werden zu der durch die Gesetze des 
Meß- oder Marktorts bestimmten Zahlungszeit und in Ermangelung einer 
solchen Festsetzung an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe 
oder des Marktes, bei eintägiger Dauer an diesem Tage, fällig (WO. Art. 35). 
Der Meß- oder Marktort muß als Zahlungsort auf dem Wechsel angegeben sein. 
Die Unterschrift des Ausstellers muß auf der Vorderseite des Wech- 
sels an dessen Ende stehen. Es muß der Name oder die Firma angegeben, 
jedenfalls in der Unterschrift enthalten sein. Im übrigen gelten in bezug auf 
den Namen oder die Firma dieselben Vorschriften wie beim Remittenten. Zur 
Herstellung der Unterschrift können, nach den Bestimmungen der Reichs- 
bank, Stempel — jedoch nicht völlig umrandete (z. B. ovale) — verwendet 
werden, wenn nur die Firmenbezeichnung gestempelt, die Unterschrift der 
zeichnungsberechtigten Personen aber handschriftlich darunter gesetzt wird. 
Ebenso kann statt der gestempelten eine gedruckte Firmenbezeichnung ver- 
wendet werden. Die Unterschrift darf auch von jedem befugten Vertreter ge- 
leistet werden, also vom gesetzlichen Vertreter (z. B. dem Vormund für ein 
Mündel mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, dem Konkursverwal- 
5er, Testamentsvollstrecker, Prokuristen einer handelsgerichtlich eingetragenen 
Firma, Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführern einer 
Gesellschaft m. b. H. usw.) oder einem mit entsprechender Vollmacht ver- 
sehenen Vertreter. Aus der Unterschrift des Vertreters muß aber ersichtlich 
sein, für wen er unterzeichnet. Dasselbe gilt auch von der Unterschrift des Be- 
zogenen oder Indossanten. Sofern die Berechtigung eines Vertreters nicht aus 
der handelsgerichtlichen Eintragung einer Firma ersichtlich ist, wird bei der 
Diskontierung eines Wechsels, der die Unterschrift eines Bevollmächtigten 
trägt, in der Regel der Nachweis der Vollmacht gefordert oder der Wechsel zur 
eigenhändigen Unterzeichnung bzw. zur Unterzeichnung durch einen handels- 
gerichtlich eingetragenen Vertreter zurückgegeben werden.
	        
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