296 Ausstellungsort, Name des Bezogenen, Akzeptunterschrift.
Als Ausstellungsort muß ein wirklich existierender Ort angegeben sein,
Bei mehreren Orten desselben Namens (z. B. Frankfurt am Main und Frank-
furt a. d. Oder) macht die Weglassung der näheren Bezeichnung den Wechsel
nicht ungültig. Auch braucht der angegebene Ausstellungsort mit dem Wohn-
sitz des Ausstellers nicht übereinzustimmen. Die Angabe des Ausstellungs-
datums muß einen bestimmten und möglichen Tag erkennen lassen. Un-
zulässig ist also — wie beim Verfalldatum — z. B. der 31. April, zulässig aber
die Abkürzung der Jahreszahl auf die beiden letzten Ziffern und der Monats-
bezeichnung (z. B. Okt. statt Oktober).
Der Name oder die Firma des Bezogenen (Trassaten), der die Zahlung
leisten soll, muß auf der Vorderseite des Wechsels stehen. Sie braucht aber
nicht die im Beispiel Nr. 31 angegebene Form oder die ebenfalls übliche
Adressenform („An die Firma ...‘°) zu haben. Zulässig ist z.B. auch
die Formel: „Gegen diesen Wechsel zahlt die Firma Kunze & Co.‘ Auch in
bezug auf den Namen oder die Firma des Bezogenen gelten die für die Angabe
des Remittenten oder des Ausstellers maßgebenden Vorschriften. Da es somit
für die Gültigkeit des Wechsels nicht notwendig ist, daß der Bezogene existiert,
sind Kellerwechsel (s. S. 265) rechtlich als Wechsel nicht ungültig. Wechsel,
die auf mehrere Personen oder Firmen gezogen sind, sind nur dann zulässig,
wenn die Trassaten nebeneinander benannt sind, so daß sie ihnen sämtlich zur
Zahlung vorzulegen sind, bevor Regreß genommen werden kann. Ungültig
sind also Wechsel, auf denen mehrere Bezogene derart benannt sind, daß nur
der eine oder der andere zahlen soll, oder der eine nach dem anderen oder ein
jeder nur anteilsmäßig haften soll. Auch nimmt die Reichsbank Wechsel mit
mehreren Trassaten nur, wenn für alle Bezogenen derselbe Wohnort oder ein
eigener Zahlungsort angegeben ist. Wechsel, in denen der Aussteller sich
selbst als Bezogenen bezeichnet hat (trassiert — eigene Wechsel), sind. nur
gültig, wenn die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausstellung ge-
schehen soll (WO. Art. 6, Abs. 2). Die Akzeptunterschrift muß handschrift:
lich geleistet werden. Jedoch ist es auch hierbei zulässig, die Firmenbezeich-
aung durch Stempelabdruck, Druck oder Maschinenschrift herzustellen und
nur handschriftlich zu unterzeichnen. Das Gesetz schreibt nur vor, daß die
Annahme des Wechsels auf dem Wechsel schriftlich geschehen muß (WO.
Art. 21, Abs. 1). Eine bestimmte Stelle ist also nicht gesetzlich vorgeschrieben;
sie braucht daher nicht, wie es üblich ist, links auf der Vorderseite quer ge-
schrieben zu sein. Auch auf der Rückseite kann der Annahmevermerk stehen;
jedoch genügt in diesem Falle nicht die Namen- oder Firmenbezeichnung
ohne weiteren Zusatz, sondern es muß — um Verwechslungen mit anderen
Erklärungen (Indossamenten) zu vermeiden, durch einen Hinweis, z.B.
durch Hinzufügung des Wortes „angenommen‘‘, deutlich erkennbar sein, daß
es sich um die Akzeptunterschrift handelt (WO. Art. 21, Abs. 3). In bezug auf
die Leistung der Unterschrift durch Vertreter gelten dieselben Vorschriften,
wie bei der Unterschrift des Ausstellers. Die Namen- oder Firmenbezeichnung
in der Angabe des Bezogenen muß grundsätzlich mit.der Namen- oder Firmen-
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