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Zweck der Golddeckung.
Steuer ist prozentual bemessen und auf den Tag berechnet von dem Betrage
zu zahlen, der an der vorgeschriebenen Deckung von 40°/, fehlt. Die Verpflich-
tung zur Zahlung entsteht, wenn die Herabsetzung der Notendeckung unter
40%, ohne Unterbrechung länger als eine Bankausweis-Woche (s. S. 19) dauert.
In den Notenumlauf sind hierbei nur die von der Reichsbank ausgegebenen
Noten einzurechnen, nicht aber die Rentenbankscheine, die von der Deut-
schen Rentenbank in Umlauf gesetzt worden sind. Da aber die Rentenbank-
scheine, mit deren Hilfe zunächst die Befriedigung des Zahlungsmittelbedarfes
bei und nach der Währungsstabilisierung erfolgte, fortlaufend zu tilgen, d. h.
also durch Reichsbanknoten zu ersetzen sind, pflegt die Reichsbankleitung bei
diskontpolitischen Maßnahmen auch diesen Notenumlauf mit zu berücksichtigen.
Die Vorschriften über die Entrichtung einer Steuer im Falle einer Er-
mäßigung der Golddeckung bezwecken, übermäßige Kreditansprüche der
Wirtschaft an die Zentralnotenbank abzuwenden. Eine Notenbank, bei der
nur ein Teil des Notenumlaufs durch Gold oder Golddevisen gedeckt sein
muß, kann sehr leicht in die Versuchung geraten, den an sie herantretenden
Kreditansprüchen nachzukommen, ohne dabei die Gefahren zu berücksichtigen,
die durch eine starke Ausdehnung der Bankkredite unter gleichzeitiger Er-
höhung des Notenumlaufs entstehen können. Gegen die Festsetzung einer
bestimmten gesetzlichen Höchstgrenze für den Notenumlauf bestehen aber
andere wichtige Bedenken. Es hat sich gezeigt, daß eine solche Höchstgrenze
häufig eine Verschiebung erfahren muß, um sich den jeweils berechtigten
wirtschaftlichen Bedürfnissen anzupassen. Das System des nicht begrenzten
Notenumlaufs weist daher den Vorzug der Elastizität auf. Um jedoch die
Nachteile zu verhindern, die durch eine unbehinderte Ausdehnung des Noten-
umlaufs entstehen können, wurden die Bestimmungen über die Notensteuer
getroffen. Steigt der Notenumlauf der Reichsbank im Vergleich zur Gold-
deckung auf eine Höhe, die eine Herabsetzung der Golddeckung unter die
gesetzliche Grenze in kurzer Zeit wahrscheinlich macht, so wird dies — in
Verbindung mit der gewöhnlich gleichzeitig erfolgenden Diskonterhöhung
— als Warnungssignal angesehen; namentlich dann, wenn die Verringerung
der Golddeckung mit einer durch ungünstigen Stand der Währungskurse
veranlaßten Goldentnahme zusammenhängt. Die Diskonterhöhung der
Reichsbank, die natürlich sofort auch eine Erhöhung der sonstigen Zinssätze
des Landes, besonders der für die Kredite der Privatbanken zu zahlenden
zur Folge hat, führt dann gewöhnlich zu einer Einschränkung der Kredit-
gewährung und damit zu einer Abnahme der wirtschaftlichen Betätigung,
deren Folge wieder der Rückfluß an Noten an das Zentralnoteninstitut ist.
Die Notwendigkeit, die Golddeckung der ausgegebenen Banknoten
unter einen bestimmten Umfang auf längere Zeit zu verhindern, ergibt sich
schon daraus, daß die Einlösung der Noten in Gold oder Devisen sonst ge-
fährdet ist. Auf der jederzeit vorhandenen Bereitschaft der Notenbank zu
einer solchen Einlösung beruht aber das Vertrauen zur Währung?). Ist das
1) Siehe hierüber auch Kapitel V, Abschnitt 10.
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