Full text: Die Technik des Bankbetriebes

; von dem Betrage 
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Der Reichsbankausweis. . 
19 
Zentralnoteninstitut eines Landes jederzeit gesetzlich verpflichtet, seine 
Noten auf Verlangen des Inhabers in Gold einzulösen und hat das Land 
auch sonst kein Metallgeld in größerem Umfange ausgegeben (z. B. Silber), 
dessen Substanzwert am internationalen Markte geringer ist als der durch 
dieses Geld verbriefte Wert, hat das Land ferner kein ungedecktes Papiergeld 
in größeren Mengen in Umlauf gesetzt, so nennt man die Währung des Landes 
Goldwährung. Besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur jeder- 
zeitigen Einlösung der Banknoten in Gold, sind aber dennoch eine ausrei- 
chende Golddeckung und Schutzmaßnahmen gegen eine übermäßige Zu- 
nahme des Notenumlaufs gesetzlich vorgeschrieben, so spricht man von 
einer Goldkernwährung. Die Reichsbank hat sich im Bankgesetz von 
1924 verpflichtet, die Noten nach ihrer Wahl in Gold (deutschen Goldmünzen 
oder Goldbarren) oder Devisen (Schecks oder Auszahlung in ausländischer 
Währung in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes der 
betreffenden Währung, $31 des Bankgesetzes) einzulösen. Jedoch ist diese 
Vorschrift erst am 15. April 1930 in Kraft gesetzt worden (RGBl. Teil IT 
S. 691). Nach $ 52 des Bankgesetzes bedurfte es hierzu eines übereinstimmen- 
den Beschlusses des Reichsbankdirektoriums und des Generalrats}), 
Neben der Golddeckung schreibt das Bankgesetz von 1924 auch eine Dek- 
kungspflicht für die täglich fälligen Verbindlichkeiten (Giralgelder) vor. Es be- 
stimmt in $ 35, daß die Reichsbank für diese Verbindlichkeiten eine besondere 
Deckung von 40%, halten muß, die aus sofort verfü gbaren Depositen (täglichem 
Geld) in Deutschland oder im Ausland, Schecks auf andere Banken, Wechseln 
von einer Laufzeit von höchstens 30 Tagen oder täglich fälligen Forderungen 
auf Grund von Lombarddarlehen bestehen muß. Diese Deckung braucht jedoch 
nicht für das Sonderkonto gehalten zu werden, das nach $ 26 des Bankgeset- 
zes für die an die Bank abzuführenden Reparationszahlungen geführt wird. 
Die Veröffentlichung der Reichsbankausweise hat nach $ 36 des 
Bankgesetzes wöchentlich zu erfolgen. Während im früheren Bankgesetz als 
Stichtage der Ausweise der 7., 15., 23. und der letzte Tag eines jeden Monats 
festgesetzt waren, sind in dem Gesetz von 1924 bestimmte Tage als Stichtage 
nicht angegeben. Jedoch werden die Ausweise auch jetzt nach den genannten 
Stichtagen aufgestellt und die Veröffentlichungen erfolgen einige Tage darauf, 
and zwar amtlich im „Deutschen Reichsanzeiger‘‘, jedoch auch freiwillig in 
den größeren Handelszeitungen. 
Die in den Wochenausweisen erscheinende Notenumlaufeziffer umfaßt 
aur die im Verkehr befindlichen, nicht aber die in den Kassen der Reichsbank 
liegenden Noten. Die Giro- und Depositenguthaben, sowohl die der privaten 
als auch die der öffentlichen Stellen sind in dem Posten „täglich fällige Ver- 
bindlichkeiten“ zusammengefaßt. Der Goldbestand wird mit einem Wert 
von 1392 RM. für das Pfund Gold eingesetzt, sofern er aus Barrengold oder 
!) Das Inkrafttreten der Einlösungspflicht war auf Wunsch der Gläubigerstaaten 
in einem Schreiben des damaligen Reichsbankpräsidenten Dr. Hjalmar Schacht 
vom 6. Juni 1929 in Aussicht gestellt worden.
	        
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