; von dem Betrage
‘hlt. Die Verpflich-
otendeckung unter
‚e (s. S. 19) dauert.
hank ausgegebenen
die von der Deut-
r die Rentenbank-
angsmittelbedarfes
and zu tilgen, d. h.
‚chsbankleitung bei
zu berücksichtigen.
im Falle einer Er-
editansprüche der
‚otenbank, bei der
visen gedeckt sein
sie herantretenden
zu berücksichtigen,
gleichzeitiger Er-
Festsetzung einer
‚auf bestehen aber
ılche Höchstgrenze
‚weils berechtigten
s nicht begrenzten
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ehnung des Noten-
er die Notensteuer
ergleich zur Gold-
deckung unter die
so wird dies — in
. Diskonterhöhung
a die Verringerung
‚er Währungskurse
konterhöhung der
sonstigen Zinssätze
aken zu zahlenden
nkung der Kredit-
‚lichen Betätigung,
alnoteninstitut ist.
»benen Banknoten
indern, ergibt sich
Devisen sonst ge-
der Notenbank zu
Vährung!). Ist das
Der Reichsbankausweis. .
19
Zentralnoteninstitut eines Landes jederzeit gesetzlich verpflichtet, seine
Noten auf Verlangen des Inhabers in Gold einzulösen und hat das Land
auch sonst kein Metallgeld in größerem Umfange ausgegeben (z. B. Silber),
dessen Substanzwert am internationalen Markte geringer ist als der durch
dieses Geld verbriefte Wert, hat das Land ferner kein ungedecktes Papiergeld
in größeren Mengen in Umlauf gesetzt, so nennt man die Währung des Landes
Goldwährung. Besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur jeder-
zeitigen Einlösung der Banknoten in Gold, sind aber dennoch eine ausrei-
chende Golddeckung und Schutzmaßnahmen gegen eine übermäßige Zu-
nahme des Notenumlaufs gesetzlich vorgeschrieben, so spricht man von
einer Goldkernwährung. Die Reichsbank hat sich im Bankgesetz von
1924 verpflichtet, die Noten nach ihrer Wahl in Gold (deutschen Goldmünzen
oder Goldbarren) oder Devisen (Schecks oder Auszahlung in ausländischer
Währung in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes der
betreffenden Währung, $31 des Bankgesetzes) einzulösen. Jedoch ist diese
Vorschrift erst am 15. April 1930 in Kraft gesetzt worden (RGBl. Teil IT
S. 691). Nach $ 52 des Bankgesetzes bedurfte es hierzu eines übereinstimmen-
den Beschlusses des Reichsbankdirektoriums und des Generalrats}),
Neben der Golddeckung schreibt das Bankgesetz von 1924 auch eine Dek-
kungspflicht für die täglich fälligen Verbindlichkeiten (Giralgelder) vor. Es be-
stimmt in $ 35, daß die Reichsbank für diese Verbindlichkeiten eine besondere
Deckung von 40%, halten muß, die aus sofort verfü gbaren Depositen (täglichem
Geld) in Deutschland oder im Ausland, Schecks auf andere Banken, Wechseln
von einer Laufzeit von höchstens 30 Tagen oder täglich fälligen Forderungen
auf Grund von Lombarddarlehen bestehen muß. Diese Deckung braucht jedoch
nicht für das Sonderkonto gehalten zu werden, das nach $ 26 des Bankgeset-
zes für die an die Bank abzuführenden Reparationszahlungen geführt wird.
Die Veröffentlichung der Reichsbankausweise hat nach $ 36 des
Bankgesetzes wöchentlich zu erfolgen. Während im früheren Bankgesetz als
Stichtage der Ausweise der 7., 15., 23. und der letzte Tag eines jeden Monats
festgesetzt waren, sind in dem Gesetz von 1924 bestimmte Tage als Stichtage
nicht angegeben. Jedoch werden die Ausweise auch jetzt nach den genannten
Stichtagen aufgestellt und die Veröffentlichungen erfolgen einige Tage darauf,
and zwar amtlich im „Deutschen Reichsanzeiger‘‘, jedoch auch freiwillig in
den größeren Handelszeitungen.
Die in den Wochenausweisen erscheinende Notenumlaufeziffer umfaßt
aur die im Verkehr befindlichen, nicht aber die in den Kassen der Reichsbank
liegenden Noten. Die Giro- und Depositenguthaben, sowohl die der privaten
als auch die der öffentlichen Stellen sind in dem Posten „täglich fällige Ver-
bindlichkeiten“ zusammengefaßt. Der Goldbestand wird mit einem Wert
von 1392 RM. für das Pfund Gold eingesetzt, sofern er aus Barrengold oder
!) Das Inkrafttreten der Einlösungspflicht war auf Wunsch der Gläubigerstaaten
in einem Schreiben des damaligen Reichsbankpräsidenten Dr. Hjalmar Schacht
vom 6. Juni 1929 in Aussicht gestellt worden.