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Antizipando-Zinsen. Wechselkontrollen.
Wird das Wechsel-Konto des Hauptbuchs und demgemäß auch das
Wechsel-Skontro, wie oben gezeigt wurde, als Bestandserfolgs-Konto
geführt, so müssen beim Jahresabschluß vom Bestand an solchen Wechseln,
die erst nach dem Abschlußtage fällig sind, die Zinsen vom Abschlußtage
bis zum Fälligkeitstage in Abzug gebracht und der auf Wechsel-Konto
arscheinende Gewinn um diese Zinsen gekürzt werden. Angenommen, die
Bank habe einem Kunden am 1. Dezember einen Wechsel per 1. März des
nächsten Jahres diskontiert. Sie vergütet dann dem Kunden die Wechsel.
summe abzüglich der Zinsen vom 1. Dezember bis zum 1. März. Würde
nun der Wechsel beim Abschluß per 31. Dezember unter den Beständen
der Bank zum vollen Nominalbetrag erscheinen, so entstände auf Wechsel.
Konto im alten Jahre ein unrechtmäßiger Gewinn, im neuen Jahre ein
unrechtmäßiger Verlust, da die Bank dem Kunden schon für die zwei
Monate des neuen Jahres Zinsen in Abzug gebracht hat. Die Berechnung
dieser Zinsen (Antizipandozinsen) wird an Hand der Bestandsauf-
stellungen vorgenommen, und zwar gewöhnlich zu dem am Abschlußtage
geltenden Diskontsatze der Reichsbank. Für die Antizipandozinsen wird
das Zinsen-Konto bzw. das Wechselzinsen-Konto belastet, das Wechsel-
Konto erkannt. Sofern das Wechsel-Konto bzw. das Wechsel-Skontro als
Bestands-Konto geführt wird, die bei der Diskontierung dem Kunden be-
lasteten Zinsen also bei der Abrechnung auf Zinsen-Konto oder Wechsel-
zinsen-Konto erscheinen, werden beim Jahresschluß die Antizipandozinsen
ebenfalls dem Zinsen- bzw. Wechselzinsen-Konto belastet, doch wird dagegen
nicht das Wechsel-Konto, sondern das transitorische Konto erkannt
(Ss. Kapitel VIII, Abschnitt 4).
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11. Kontrollen und Revisionen in der Wechselabteilung,
Die Gefahr von Unterschlagungen durch untreue Beamte ist in der
Wechselabteilung nicht so groß wie in anderen Abteilungen, z. B. der Kasse
oder der Effektenabteilung. Sind Wechsel auch Wertstücke, durch deren Besitz
ein Anspruch hergeleitet werden kann, so ist doch zu berücksichtigen, daß es
weit schwerer ist, sich durch Entwendung von Wechseln Vermögensvorteile zu
verschaffen als etwa durch Unterschlagung baren Geldes oder von Effekten.
Bares Geld braucht nur umgesetzt zu werden; Effekten und Wechsel müssen
verkauft werden. Die Veräußerung unrechtmäßig erworbener Effekten stößt
häufig auf Schwierigkeiten (Näheres hierüber siehe Kap. VI); bedeutend
größer aber wären diese noch beim Verkauf entwendeter Wechsel. Es ist
zu bedenken, daß der Käufer eines Wechsels dem Verkäufer Kredit gewährt;
er pflegt sich daher dessen Person genau anzusehen. Fremden Personen
werden Wechsel weder von Banken noch von anderen Stellen diskontiert;
mindestens wird Legitimation verlangt. Daher würde es z.B. einem An-
gestellten nur selten gelingen, gestohlene Wechsel veräußern zu können. Die
Wechsel aber bis zur Fälligkeit liegen zu lassen, um dann den Gegenwert vom
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