Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Antizipando-Zinsen. Wechselkontrollen. 
Wird das Wechsel-Konto des Hauptbuchs und demgemäß auch das 
Wechsel-Skontro, wie oben gezeigt wurde, als Bestandserfolgs-Konto 
geführt, so müssen beim Jahresabschluß vom Bestand an solchen Wechseln, 
die erst nach dem Abschlußtage fällig sind, die Zinsen vom Abschlußtage 
bis zum Fälligkeitstage in Abzug gebracht und der auf Wechsel-Konto 
arscheinende Gewinn um diese Zinsen gekürzt werden. Angenommen, die 
Bank habe einem Kunden am 1. Dezember einen Wechsel per 1. März des 
nächsten Jahres diskontiert. Sie vergütet dann dem Kunden die Wechsel. 
summe abzüglich der Zinsen vom 1. Dezember bis zum 1. März. Würde 
nun der Wechsel beim Abschluß per 31. Dezember unter den Beständen 
der Bank zum vollen Nominalbetrag erscheinen, so entstände auf Wechsel. 
Konto im alten Jahre ein unrechtmäßiger Gewinn, im neuen Jahre ein 
unrechtmäßiger Verlust, da die Bank dem Kunden schon für die zwei 
Monate des neuen Jahres Zinsen in Abzug gebracht hat. Die Berechnung 
dieser Zinsen (Antizipandozinsen) wird an Hand der Bestandsauf- 
stellungen vorgenommen, und zwar gewöhnlich zu dem am Abschlußtage 
geltenden Diskontsatze der Reichsbank. Für die Antizipandozinsen wird 
das Zinsen-Konto bzw. das Wechselzinsen-Konto belastet, das Wechsel- 
Konto erkannt. Sofern das Wechsel-Konto bzw. das Wechsel-Skontro als 
Bestands-Konto geführt wird, die bei der Diskontierung dem Kunden be- 
lasteten Zinsen also bei der Abrechnung auf Zinsen-Konto oder Wechsel- 
zinsen-Konto erscheinen, werden beim Jahresschluß die Antizipandozinsen 
ebenfalls dem Zinsen- bzw. Wechselzinsen-Konto belastet, doch wird dagegen 
nicht das Wechsel-Konto, sondern das transitorische Konto erkannt 
(Ss. Kapitel VIII, Abschnitt 4). 
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11. Kontrollen und Revisionen in der Wechselabteilung, 
Die Gefahr von Unterschlagungen durch untreue Beamte ist in der 
Wechselabteilung nicht so groß wie in anderen Abteilungen, z. B. der Kasse 
oder der Effektenabteilung. Sind Wechsel auch Wertstücke, durch deren Besitz 
ein Anspruch hergeleitet werden kann, so ist doch zu berücksichtigen, daß es 
weit schwerer ist, sich durch Entwendung von Wechseln Vermögensvorteile zu 
verschaffen als etwa durch Unterschlagung baren Geldes oder von Effekten. 
Bares Geld braucht nur umgesetzt zu werden; Effekten und Wechsel müssen 
verkauft werden. Die Veräußerung unrechtmäßig erworbener Effekten stößt 
häufig auf Schwierigkeiten (Näheres hierüber siehe Kap. VI); bedeutend 
größer aber wären diese noch beim Verkauf entwendeter Wechsel. Es ist 
zu bedenken, daß der Käufer eines Wechsels dem Verkäufer Kredit gewährt; 
er pflegt sich daher dessen Person genau anzusehen. Fremden Personen 
werden Wechsel weder von Banken noch von anderen Stellen diskontiert; 
mindestens wird Legitimation verlangt. Daher würde es z.B. einem An- 
gestellten nur selten gelingen, gestohlene Wechsel veräußern zu können. Die 
Wechsel aber bis zur Fälligkeit liegen zu lassen, um dann den Gegenwert vom 
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