318 Die Kontrolle des Wechselportefeuille-Bestandes.
Wechsel rediskontiert, so sind diese ebenfalls einerseits im Wechsel-Skontro-
ausgang und andererseits im Portefeuilleausgang enthalten. Wechsel oder
Schecks, die von der Bank durch Abrechnungsstellen eingezogen werden, er-
scheinen als Wechsel-Skontroeingang — die Abrechnungsstelle wird zu Lasten
des Wechsel-Kontos für den Gegenwert erkannt — und andererseits im Wechsel-
Skontroausgang, weil der Kunde (z. B. der Scheckaussteller oder Bezogene
eines bei der Bank domizilierten Wechsels) für den Betrag zugunsten des
Wechsel-Kontos belastet wird. Erfolgen die Skontrobuchungen nicht auf lau-
fende Bogen untereinander, sondern werden Skontrodurchschriften angefer-
tigt, so wird eine Kopie der gleichzeitig angefertigten Sammelbogen (s. S. 123)
zur Kontrolle herangezogen.
Diese Kontrolle ergibt also, ob etwa Wechsel oder Schecks auf dem Wege
bis zum Portefeuille oder bis zur Buchung ins Memorial und Skontro ab-
handen gekommen sind. Sie ergibt noch nicht, ob Abschnitte im Portefeuille
selbst verschwunden sind; ebensowenig, ob sie von der Buchungsstelle bzw.
der Stelle, die die Originalabschnitte vor der Buchung zuletzt in der Hand
hatte, also die Wechselkorrespondenz, wenn diese mit der Erteilung der Ab-
rechnung die Buchungsbelege im Durchschreibeverfahren herstellte, bis zur
Versandstelle (Expedition) abhanden gekommen sind.
Für die ordnungsmäßige Verwaltung der ins Portefeuille genommenen
Abschnitte ist der Portefeuilleverwalter verantwortlich. Seine Tätigkeit wird
durch die oben schon erwähnte, gewöhnlich monatlich erfolgende Aufnahme
(Nachzählung) des Portefeuillebestandes mit dem sich aus dem Wechsel-
Skontro oder Wechsel-Konto des Hauptbuches ergebenden Bestand kontrolliert.
Zur Durchführung dieser Kontrolle ist es notwendig, daß die zur täglichen Ab-
stimmung des Skontroein- und -ausgangs mit dem Portefeuilleein- und -ausgang
dienenden Aufstellungen des Portefeuilleverwalters von diesem unterzeichnet
und von einer unabhängigen Stelle (Revisionsabteilung) aufbewahrt werden.
Ergibt sich nämlich bei der Aufnahme des Portefeuillebestandes und dessen
Vergleich mit dem buchmäßigen Bestand des Wechsel-Skontros oder -Kontos
aine Unstimmigkeit, so kann der Portefeuilleverwalter sich nicht mehr darauf
berufen, daß Abschnitte, die auf dem Sachkonto als Eingang erscheinen,
aicht im Portefeuille eingegangen oder solche, die ordnungsmäßig aus dem
Portefeuille ausgegangen sind, im Sachkonto nicht gebucht seien. Der Wert
jener täglichen Kontrollen besteht eben darin, daß nicht erst nach Monats-
schluß festgestellt zu werden braucht, an welcher Stelle auf dem Wege bis
zum Portefeuille etwa ein Wechsel abhanden gekommen ist. Eine solche Fest-
stellung wäre in der Praxis auch kaum noch möglich.
Eine Kontrolle, ob die zum Inkasso versandten Abschnitte im Betriebe
selbst von der Stelle, die sie zuletzt in Händen hatte, bis zur Expedition
abhanden gekommen sind, braucht nicht vorgenommen zu werden. Es ge-
nügt die Prüfung, ob die von den Inkassostellen, Abrechnungsstellen usw.
erteilten Gutschriftsaufgaben sämtliche Abschnitte enthalten, die tatsäch-
lich zu versenden waren. Ergeben sich hierbei Unstimmigkeiten, so kann
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