Full text: Die Technik des Bankbetriebes

Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse. 3927 
‚CN. 
ck- 
ıre, 
als, 
en, 
‚sen 
nen 
ung 
‚eit, 
3g). 
‚Der 
mit 
Jer, 
em 
ot- 
des 
3in 
roll 
für 
ist 
a Je: 
irch 
ant. 
USW, 
uch 
Er- 
veil- 
her- 
aus- 
‚uch 
‚sein 
im 
be- 
alg- 
.ssen 
sher 
;etZ- 
den. 
gC- 
3en- 
3sig. 
ung 
afts- 
verkehrs (Festsetzung der Börsenzeit, Beschlußfassung über den Ausfall von 
Börsenversammlungen usw.) und der Ausübung der Disziplinargewalt an der 
Börse. Für die Mitwirkung an diesen Funktionen werden seit Ende 1918 in 
Berlin zwei Vertreter der kaufmännischen Angestellten als Mitglieder des 
Börsenvorstandes hinzugewählt. Bei der Ausübung der Disziplinargewalt 
wirken diese Vertreter jedoch nur insoweit mit, als es sich um ein gegen An- 
gestellte gerichtetes Verfahren handelt. Andererseits erfolgt deren Mit- 
wirkung jedoch auch in allen sonstigen, die Angestellten berührenden An. 
gelegenheiten. 
Für alle an der Berliner Effektenbörse geschlossenen Geschäfte in den 
auf Grund der Börsenordnung börsenfähigen Werten sind die „Bedingungen 
für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse‘‘ maßgebend. Jedoch sind be- 
sondere Verabredungen zulässig. In den „Bedingungen“ sind u.a. Vorschriften 
über die Abwicklung der Geschäfte und die Zwangsregulierung im Falle des Ver- 
zugs oder der Zahlungseinstellung eines der Kontrahenten enthalten. Streitig- 
keiten zwischen Börsenbesuchern über die Lieferbarkeit der Werte und die 
Auslegung oder Anwendung der „Bedingungen‘“ oder bestehender Usancen 
werden von einer aus der Mitte des Börsenvorstandes gebildeten Kommission, 
der sogenannten Dreimännerkommission endgültig und unter Ausschluß jedes 
Rechtsmittels entschieden. ($7 der „Bedingungen‘). Diese Dreimänner- 
kommission tritt werktäglich um 121/, Uhr (außer Sonnabends) formlos zu- 
sammen. und entscheidet alle ihr mündlich vorgetragenen Streitigkeiten; 
dabei urteilt die Kommission selbst über die Grenzen ihrer Zuständigkeit. 
Die Entscheidung ergeht mündlich. Entscheidungsgründe brauchen nicht 
angegeben zu werden. Für alle anderen Streitigkeiten aus dem Geschäfts- 
verkehr der Börsenbesucher ist eine ebenfalls vom Börsenvorstand aus 
seiner Mitte gebildete, aus fünf Personen bestehende schiedsrichterliche 
Kommission zuständig. Dem Kläger steht jedoch die Wahl darüber zu, 
ob er den Anspruch bei dieser Kommission oder bei dem ordentlichen Gericht 
geltend machen will. Der Beklagte hat auf die Wahl des Gerichts keinen 
Einfluß. In den Geschäftsbedingungen der Banken (s. S. 47) ist häufig 
die Bestimmung enthalten, daß alle für Rechnung eines Kunden abgeschlos- 
genen Börsengeschäfte den Bedingungen derjenigen Börse unterliegen, an 
der sie ausgeführt oder nach deren Usancen sie abgeschlossen worden sind. 
Eine solche Vereinbarung bezweckt nur, die Handelsgebräuche der Börse 
such dem Geschäftsverkehr mit der Kundschaft zugrunde zu legen. Die 
Entscheidung über die sich aus diesem Verkehr ergebenden Streitigkeiten 
liegt jedoch in den Händen der ordentlichen Gerichte. Derartige Ansprüche 
der Jurisdiktion einer von Mitgliedern des Börsenvorstandes zusammen- 
gesetzten. schiedsrichterlichen Kommission zu unterwerfen, ist nicht üblich. 
Eine sehr wichtige Einrichtung ist der Ausschuß des Börsenvorstandes zur 
Prüfung der Aufgabefähigkeit. Ist dem Börsenvorstand zur Kenntnis 
gelangt, daß eine Bankfirma ihren Verpflichtungen nicht oder nicht pünkt- 
lich nachkommt oder in Zahlungsstockungen geraten ist, so wird sie sofort
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.