Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse. 3927
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verkehrs (Festsetzung der Börsenzeit, Beschlußfassung über den Ausfall von
Börsenversammlungen usw.) und der Ausübung der Disziplinargewalt an der
Börse. Für die Mitwirkung an diesen Funktionen werden seit Ende 1918 in
Berlin zwei Vertreter der kaufmännischen Angestellten als Mitglieder des
Börsenvorstandes hinzugewählt. Bei der Ausübung der Disziplinargewalt
wirken diese Vertreter jedoch nur insoweit mit, als es sich um ein gegen An-
gestellte gerichtetes Verfahren handelt. Andererseits erfolgt deren Mit-
wirkung jedoch auch in allen sonstigen, die Angestellten berührenden An.
gelegenheiten.
Für alle an der Berliner Effektenbörse geschlossenen Geschäfte in den
auf Grund der Börsenordnung börsenfähigen Werten sind die „Bedingungen
für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse‘‘ maßgebend. Jedoch sind be-
sondere Verabredungen zulässig. In den „Bedingungen“ sind u.a. Vorschriften
über die Abwicklung der Geschäfte und die Zwangsregulierung im Falle des Ver-
zugs oder der Zahlungseinstellung eines der Kontrahenten enthalten. Streitig-
keiten zwischen Börsenbesuchern über die Lieferbarkeit der Werte und die
Auslegung oder Anwendung der „Bedingungen‘“ oder bestehender Usancen
werden von einer aus der Mitte des Börsenvorstandes gebildeten Kommission,
der sogenannten Dreimännerkommission endgültig und unter Ausschluß jedes
Rechtsmittels entschieden. ($7 der „Bedingungen‘). Diese Dreimänner-
kommission tritt werktäglich um 121/, Uhr (außer Sonnabends) formlos zu-
sammen. und entscheidet alle ihr mündlich vorgetragenen Streitigkeiten;
dabei urteilt die Kommission selbst über die Grenzen ihrer Zuständigkeit.
Die Entscheidung ergeht mündlich. Entscheidungsgründe brauchen nicht
angegeben zu werden. Für alle anderen Streitigkeiten aus dem Geschäfts-
verkehr der Börsenbesucher ist eine ebenfalls vom Börsenvorstand aus
seiner Mitte gebildete, aus fünf Personen bestehende schiedsrichterliche
Kommission zuständig. Dem Kläger steht jedoch die Wahl darüber zu,
ob er den Anspruch bei dieser Kommission oder bei dem ordentlichen Gericht
geltend machen will. Der Beklagte hat auf die Wahl des Gerichts keinen
Einfluß. In den Geschäftsbedingungen der Banken (s. S. 47) ist häufig
die Bestimmung enthalten, daß alle für Rechnung eines Kunden abgeschlos-
genen Börsengeschäfte den Bedingungen derjenigen Börse unterliegen, an
der sie ausgeführt oder nach deren Usancen sie abgeschlossen worden sind.
Eine solche Vereinbarung bezweckt nur, die Handelsgebräuche der Börse
such dem Geschäftsverkehr mit der Kundschaft zugrunde zu legen. Die
Entscheidung über die sich aus diesem Verkehr ergebenden Streitigkeiten
liegt jedoch in den Händen der ordentlichen Gerichte. Derartige Ansprüche
der Jurisdiktion einer von Mitgliedern des Börsenvorstandes zusammen-
gesetzten. schiedsrichterlichen Kommission zu unterwerfen, ist nicht üblich.
Eine sehr wichtige Einrichtung ist der Ausschuß des Börsenvorstandes zur
Prüfung der Aufgabefähigkeit. Ist dem Börsenvorstand zur Kenntnis
gelangt, daß eine Bankfirma ihren Verpflichtungen nicht oder nicht pünkt-
lich nachkommt oder in Zahlungsstockungen geraten ist, so wird sie sofort