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Zulassungsstelle und Zulassungsbestimmungen. 331
der herrschenden Rechtsprechung mindestens darauf erstrecken muß, daß
die Schädigung als mögliche Folge des Verschweigens vorausgesehen wurde.
Eine Ablehnung des Zulassungsantrags erfolgt entweder, wenn die nach
den gesetzlichen Bestimmungen von der Zulassungsstelle verlangten Urkunden
and Angaben nicht beigebracht werden, wenn der Zulassung Bedenken ört-
licher Natur oder wichtige wirtschaftliche Bedenken entgegenstehen, oder
wenn der Zulassungsstelle Umstände bekannt sind, „die eine erhebliche Be-
nachteiligung der Erwerber der Wertpapiere oder eine Gefährdung erheblicher
allgemeiner Interessen befürchten lassen“ ($14 der Bekanntmachung vom
4. Juli 1910). Bedenken örtlicher Natur erachtet namentlich die Berliner
Zulassungsstelle gewöhnlich dann für vorliegend, wenn Wertpapiere eines
Unternehmens, das nur lokale Bedeutung hat, an einer außerhalb seines
Interessengebiets befindlichen Börse eingeführt werden sollen. Die übrigen
Bestimmungen gewähren der Zulassungsstelle sehr weitgehende Befugnisse.
So ist es z. B. vorgekommen, daß die Zulassung einer ausländischen Anleihe
auf Veranlassung der Landesregierung beanstandet wurde, weil die Übernahme
dieser Anleihe nicht im politischen Interesse Deutschlands gelegen hätte.
Auch die Überzeugung, daß die Aussichten eines Aktienunternehmens in
bezug auf seine Rentabilität sehr ungewiß sind, z. B. infolge neu auftretender
Konkurrenz, infolge einer bevorstehenden Auflösung eines für die Gesellschaft
wichtigen Kartells oder des Ablaufs wichtiger Patente, wird als Grund für
die Ablehnung eines Zulassungsantrags betrachtet. Dabei vertritt die Zulas-
sungsstelle jedoch den Grundsatz, daß die entscheidende Beurteilung des
Wertpapiers von dem Erwerber zu erfolgen hat; sie ist auch in keiner Weise
für die Güte der von ihr zugelassenen Wertpapiere haftbar. In neuerer Zeit
verlangen die Zulassungsstellen zuweilen im Interesse der Besitzer der Stamm-
aktien, daß das Mehrstimmrecht der Vorzugsaktionäre herabgesetzt wird
siehe Abschnitt 3).
Steht der Zulassungsstelle aus den angegebenen Gründen auch das Recht
der Ablehnung zu, so pflegt sie doch in der Praxis hiervon nur selten Gebrauch
zu machen. Vielmehr kommt es häufig vor, daß die Zulassungsstelle im Ein-
verständnis mit dem Antragsteller die Vertagung des Antrags auf unbestimmte
Zeit, z. B. bis zur Veröffentlichung der nächsten Bilanz, beschließt. Die Ver-
jagung auf unbestimmte Zeit führt zu demselben Ergebnis wie die Zurück-
nahme des Antrags, da nach den Gebräuchen der Berliner Zulassungsstelle
der Antrag als erloschen gilt, wenn die Verhandlungen des Antragstellers mit
dem Referenten nach drei Monaten abgebrochen sind. Vermieden wird hier-
vei jedoch die für den Antragsteller immerhin nachteilige Veröffentlichung
der Zurücknahme des Antrages, die in einem Beschlusse der deutschen Zu-
lassungsstellen vorgesehen ist. Die Vertagung bis zur nächsten Bilanzver-
öffentlichung hat häufig den Zweck, zunächst die weitere Entwicklung des
Unternehmens abzuwarten.
Wird dem Zulassungsantrage stattgegeben, so wird dieser Beschluß durch
dreitägigen Aushang an der Börse bekanntgegeben. Eine Veröffentlichung