Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Zulassungsstelle und Zulassungsbestimmungen. 331 
der herrschenden Rechtsprechung mindestens darauf erstrecken muß, daß 
die Schädigung als mögliche Folge des Verschweigens vorausgesehen wurde. 
Eine Ablehnung des Zulassungsantrags erfolgt entweder, wenn die nach 
den gesetzlichen Bestimmungen von der Zulassungsstelle verlangten Urkunden 
and Angaben nicht beigebracht werden, wenn der Zulassung Bedenken ört- 
licher Natur oder wichtige wirtschaftliche Bedenken entgegenstehen, oder 
wenn der Zulassungsstelle Umstände bekannt sind, „die eine erhebliche Be- 
nachteiligung der Erwerber der Wertpapiere oder eine Gefährdung erheblicher 
allgemeiner Interessen befürchten lassen“ ($14 der Bekanntmachung vom 
4. Juli 1910). Bedenken örtlicher Natur erachtet namentlich die Berliner 
Zulassungsstelle gewöhnlich dann für vorliegend, wenn Wertpapiere eines 
Unternehmens, das nur lokale Bedeutung hat, an einer außerhalb seines 
Interessengebiets befindlichen Börse eingeführt werden sollen. Die übrigen 
Bestimmungen gewähren der Zulassungsstelle sehr weitgehende Befugnisse. 
So ist es z. B. vorgekommen, daß die Zulassung einer ausländischen Anleihe 
auf Veranlassung der Landesregierung beanstandet wurde, weil die Übernahme 
dieser Anleihe nicht im politischen Interesse Deutschlands gelegen hätte. 
Auch die Überzeugung, daß die Aussichten eines Aktienunternehmens in 
bezug auf seine Rentabilität sehr ungewiß sind, z. B. infolge neu auftretender 
Konkurrenz, infolge einer bevorstehenden Auflösung eines für die Gesellschaft 
wichtigen Kartells oder des Ablaufs wichtiger Patente, wird als Grund für 
die Ablehnung eines Zulassungsantrags betrachtet. Dabei vertritt die Zulas- 
sungsstelle jedoch den Grundsatz, daß die entscheidende Beurteilung des 
Wertpapiers von dem Erwerber zu erfolgen hat; sie ist auch in keiner Weise 
für die Güte der von ihr zugelassenen Wertpapiere haftbar. In neuerer Zeit 
verlangen die Zulassungsstellen zuweilen im Interesse der Besitzer der Stamm- 
aktien, daß das Mehrstimmrecht der Vorzugsaktionäre herabgesetzt wird 
siehe Abschnitt 3). 
Steht der Zulassungsstelle aus den angegebenen Gründen auch das Recht 
der Ablehnung zu, so pflegt sie doch in der Praxis hiervon nur selten Gebrauch 
zu machen. Vielmehr kommt es häufig vor, daß die Zulassungsstelle im Ein- 
verständnis mit dem Antragsteller die Vertagung des Antrags auf unbestimmte 
Zeit, z. B. bis zur Veröffentlichung der nächsten Bilanz, beschließt. Die Ver- 
jagung auf unbestimmte Zeit führt zu demselben Ergebnis wie die Zurück- 
nahme des Antrags, da nach den Gebräuchen der Berliner Zulassungsstelle 
der Antrag als erloschen gilt, wenn die Verhandlungen des Antragstellers mit 
dem Referenten nach drei Monaten abgebrochen sind. Vermieden wird hier- 
vei jedoch die für den Antragsteller immerhin nachteilige Veröffentlichung 
der Zurücknahme des Antrages, die in einem Beschlusse der deutschen Zu- 
lassungsstellen vorgesehen ist. Die Vertagung bis zur nächsten Bilanzver- 
öffentlichung hat häufig den Zweck, zunächst die weitere Entwicklung des 
Unternehmens abzuwarten. 
Wird dem Zulassungsantrage stattgegeben, so wird dieser Beschluß durch 
dreitägigen Aushang an der Börse bekanntgegeben. Eine Veröffentlichung
	        
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