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Rechtliche Bestimmungen über den Freiverkehr. 339
ken, die nicht der Bank des Berliner Kassen- Vereins, sondern einer an einem
anderen Orte ansässigen Effektengirobank angeschlossen sind, können ge-
wöhnlich ebenfalls mit Hilfe des Kassen-Vereins erfolgen, da dieser zum
Zwecke des Schuldbuch-Ferngiroverkehrs mit einer Reihe von Effekten-
girobanken des Reiches in Verbindung steht).
Es ist die Frage entstanden, ob ein Handel in Werten, die nicht offiziell
notiert werden, in den Börsenräumen statthaft ist oder nicht. Das Börsen-
zesetz schreibt vor ($43), daß für Wertpapiere, deren Zulassung zum Börsen-
handel verweigert oder nicht nachgesucht ist, eine amtliche Feststellung des
Preises nicht erfolgen darf, Auch sind Geschäfte in solchen Wertpapieren von
der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den
Kursmaklern nicht vermittelt werden. Nach 851 Börs.G. haben dieselben
Bestimmungen sinngemäß auch auf Börsentermingeschäfte in Wertpapieren
Anwendung, die nicht zum Börsenterminhandel zugelassen sind. Wenn trotz
lieser Gesetzesbestimmungen der Börsenvorstand den freien Verkehr in
Wertpapieren, die nicht offiziell notiert werden, gestattet, so geschieht es,
weil nach seiner Auffassung unter dem Begriff „Börseneinrichtu ngen‘“
nicht schon die Benutzung der Börsenräume gemeint ist. Derselbe Standpunkt
wird in den Kommentaren zum Börsengesetz vertreten. Unzulässig ist da-
gegen die Veröffentlichung oder mechanische Vervielfältigung von Kurs-
zetteln für Werte, die nicht zum Börsenhandel zugelassen sind. Nur für be-
sondere Fälle darf die Börsenordnung Ausnahmen gestatten. Jedoch ist dieses
Verbot auf die „an der Börse abgeschlossenen Geschäfte‘ beschränkt (8843
and 90 Börs.G.). Die Veröffentlichung von Preisen, die im Handel von Büro
zu Büro erzielt wurden, ist daher statthaft, auch wenn bei deren Ermittlung
die an der Börse zustande gekommenen Geschäfte mit berücksichtigt wur-
den?). Tatsächlich werden denn auch für die meisten amtlich nicht notierten,
aber in den Börsenräumen gehandelten Papiere ungefähre Preise veröffent-
icht, und diese Veröffentlichung liegt durchaus im Interesse des Publikums,
las sich sonst vollständig auf die vom Bankier bei der Ausführung von Auf-
trägen berechneten Preise verlassen muß. Durch Verschweigen der Preise, zu
Jenen die nicht amtlich notierten Werte gehandelt werden, werden die Miß-
stände, die dieser Handel ohne Zweifel zur Folge hat, nicht beseitigt, sondern
im Gegenteil verschärft. Mildern lassen sie sich nur durch ein völliges Verbot
les Handels in den Börsenräumen, .
In der Inflationszeit hat der freie Handel in amtlich nicht notierten Werten
oine sehr starke Ausdehnung erfahren. Daher ist durch eine freiwillige Organi-
sation in Berlin versucht worden, eine gewisse Regelung des Freiverkehrs vor-
zunehmen. Es ist ein „Berliner Ausschuß für Geschäfte in amtlich nicht
notierten Werten beim Verein für die Interessen der Fondsbörse zu Berlin“
gegründet worden, der am 20. Februar 1923 und im Oktober 1924 Richt-
inien für den Handel in diesen Wertpapieren festsetzte. Dieser Ausschuß soll
1) Über den Ferngiroverkehr im allgemeinen siehe Kapitel VI, Abschnitt 3.
?) Siehe Meyer, Kommentar zum Börsengesetz, Berlin 1915. Anmerkung 3 zu $ 43.
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