342 Mindestsummen für Termin- und „variable‘‘ Werte. Anfangskurse.
Die Höhe des Zwischengewinnes, d. h. der Unterschied zwischen den Kursen,
zu denen die Bank die Wertpapiere übernimmt und sie weiterverkauft, ist
sehr verschieden, Bei Werten, die häufig gehandelt werden, namentlich bei
denen, in denen auch an der Börse ein Verkehr stattfindet, ist er geringer,
als bei Papieren, in denen nur selten Umsätze zustande kommen‘).
Der Handel im freien Verkehr der Börse, gleichgültig ob er sich auf zu.
gelassene oder nicht notierte Wertpapiere erstreckt, vollzieht sich im wesent
lichen nach den gleichen Methoden.
Auch der Handel in den Papieren, für die fortlaufende Notierungen fest.
gesetzt werden, oder in den zum Terminhandel zugelassenen Werten unter.
scheidet sich hiervon nicht grundsätzlich, soweit er sich nicht an den Makler.
schranken vollzieht, wo die Feststellung der Kurse in der auf S. 351{ff. darge.
stellten Weise erfolgt. Der Unterschied besteht nur darin, daß die „variablen
Werte‘ und die „Terminpapiere‘‘ nicht in jeder beliebigen Menge umgesetzt
werden. Es sind vielmehr vom Börsenvorstand Mindestsummen festgesetzt
worden, in denen diese Geschäfte abgeschlossen werden dürfen. Auch darf
im übrigen der Handel nur in einem Mehrfachen dieser Beträge erfolgen.
Bei Termingeschäften beträgt die Mindestsumme in Berlin 6000 RM.,
oder, wenn sich dieser Betrag nicht darstellen läßt, 7000 RM. In Frank.
furt a. M. lauten die Mindestabschlüsse auf 3000 RM.?). Für die Geschäfte
in den fortlaufend notierten Werten stellt sich der Mindestbetrag bei den
in Reichsmark gehandelten inländischen Wertpapieren auf 2000 RM., er ist
aber bei den seit 1926 neu zugelassenen Werten vielfach auf 6000 RM. fest-
gesetzt worden. Der Mindestbetrag für die in Stück gehandelten Papiere
veträgt meist 25 Stück.
An den Maklerschranken werden für die „variablen Werte‘ und die
„Terminpapiere‘“ nur die Anfangskurse, die „ersten Kurse‘, ermittelt.
Dies geschieht sofort nach Beginn des Börsenverkehrs, also in Berlin um
12 Uhr. Alsdann vollzieht sich der weitere Verkehr ebenfalls in besonderen
Märkten. Auch die Kursmakler verlassen die Schranken und begeben sich
an die unweit von diesen befindlichen Maklerbänke, wo sie ebenso wie die
nicht vereideten Makler den Käufern oder Verkäufern ihre Angebote machen.
Man nennt den Platz, wo ein Papier gehandelt wird, den Markt. und spricht
z.B. vom „Markt der Phönixg-Aktien“, „Markt der D-D-Bank- Aktien
(Aktien der Deutschen Bank und Discontogesellschaft). Meist haben mehrere
Papiere einen gemeinschaftlichen Markt.
Der Unterschied zwischen dem Handel der nicht vereideten und dem der
vereideten Makler besteht jetzt, nachdem diese die Maklerschranken verlassen
1) Näheres über den Abschluß der Geschäfte in nicht notierten Werten siehe Ab-
schnitt 3 dieses Kapitels.
2) Vor dem Kriege betrug die Mindestsumme in Berlin nach den „Bedingungen
für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse‘‘ bei allen inländischen Wertpapieren
15000 M. Deutsche Reichs- und Staatsanleihen waren ebenfalls zum Terminhandel
zugelassen. Ihr zulässiger Mindestbetrag war 10000 M. Bei den nach Stückzahl um-
gesetzten Werten betrug der geringste Schluß 25 Stück.