376 Die Ausführungsanzeige beim Kommissionsgeschäft mit Selbsteintritt.
Der selbsteintretende Kommissionär braucht ferner seinem Kommittenten nur
nachzuweisen, daß der zur Zeit der Ausführung des Auftrages bestehende
Börsen- oder Marktpreis eingehalten ist. Da aber im Gesetz bestimmt ist,
daß als Zeit der Ausführung der Zeitpunkt gilt, in dem der Kommissionär
die Anzeige von der Ausführung zur Absendung an den Kommittenten ab-
gegeben hat, ist es notwendig, auf den Zeitpunkt der Absendung streng zu
achten. Eine Ausnahme ist nur für diejenigen Aufträge vorgesehen, die zu
ginem bestimmten Kurse erteilt sind. Aufträge dieser Art sind zunächst jene,
die nur zum Einheitskurse ausgeführt werden können, also die Aufträge in
Wertpapieren, für die nur ein Einheitskurs festgesetzt wird, oder deren Um-
fang nur eine Ausführung zum Einheitskurse ermöglicht. Sind z. B. 3000 RM.
Aktien der Dresdner Bank zu kaufen, so kann nur eine Ausführung zum Ein-
heitskurse in Frage kommen, da die Terminnotierungen sich auf Mindest-
beträge von 6000 RM. beziehen. Lautet der Auftrag auf 8000 RM. Aktien der
Dresdner Bank, so ist es üblich, 6000 RM. im Terminverkehr auszuführen,
den Rest von 2000 RM. jedoch zum Einheitskurse. Ferner gelten als Auf-
träge zu einem bestimmten Kurse auch Aufträge in Wertpapieren, für die
fortlaufende oder Terminkurse festgesetzt werden, sofern die Ausführung zum
Anfangs- oder Schlußkurse erfolgen soll. Das Gesetz spricht ausdrücklich
vom „ersten Kurs, Mittelkurs und letzten Kurs‘. Der erste Kurs wird, wie
auf Seite 342 erwähnt, bald nach Eröffnung des Börsenverkehrs festgestellt.
Was unter dem Mittelkurs und unter dem letzten Kurs zu verstehen ist, kann
zweifelhaft sein. In der Regel wird unter der Bezeichnung Mittelkurs der Ein-
heitskurs (der „Kassakurs‘“ im Gegensatz zu den Terminkursen oder den fort-
laufend notierten Kursen) verstanden, unter dem letzten Kurs der zuletzt
festgestellte amtliche Kurs, nicht aber der bei Schluß des Börsenverkehrs
an der Nachbörse erzielte inoffizielle Preis,
Es ist nicht notwendig, daß der Kunde die Abrechnung zum Anfangs-
kurse (ersten Kurse) ausdrücklich vorschreibt. Geht z. B. schon vor Beginn
der Börse ein Auftrag zum Ankauf von 6000 RM. Aktien der Dresdner Bank
ein, so ist ohne weiteres anzunehmen, daß der Kunde die Ausführung zum
ersten Kurse wünscht. Trifft jedoch der Auftrag erst im Laufe des Börsen-
verkehrs, z. B. um 1 Uhr ein, so muß der Kunde ausdrücklich darauf hin-
weisen, wenn die Abrechnung zum offiziellen Schlußkurse erfolgen soll. Das
schließt natürlich nicht aus, daß ein limitierter Auftrag für den Verkehr
in variablen Werten oder Terminpapieren, bei dessen Erteilung nicht ausdrück-
lich vorgeschrieben wird, daß er zum ersten Kurse oder zur Schlußnotiz aus-
geführt werden soll, auch zur Schlußnotiz ausgeführt werden muß, wenn das
Limit erst bei Festsetzung dieser Notiz erreicht wird. Betrifft der vor
Börsenbeginn eingetroffene Auftrag z. B. den Ankauf von 6000 RM. Aktien
eines Papiers zum Kurse von 120°/, und lauten die amtlichen Notierungen:
122 & 125 & 120°/,, so muß die Abrechnung mit 120 °/, erfolgen, denn zu diesem
Kurse wollte ja der Kunde jedenfalls kaufen, gleichgültig zu welcher Börsen-
zeit er erreicht war.
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