Full text: Die Technik des Bankbetriebes

Die Ausführungsanzeige beim Kommissionsgeschäft mit Selbsteintritt. 377 
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Bei den zu bestimmten Kursen erteilten Aufträgen kann die Ausführungs- 
anzeige, wie aus dem Gesetz ($ 400, Abs. 4) hervorgeht, ohne Gefahr für den 
Kommissionär erst nach Schluß des Börsenverkehrs abgesandt werden. Die 
Notwendigkeit der sofortigen Absendung ergibt sich somit nur bei denjenigen 
Aufträgen in fortlaufend oder im Terminverkehr notierten Papieren, die 
während des Börsenverkehrs, also nach Festsetzung des ersten Kurses ein- 
treffen und bei denen nicht ausdrücklich die Ausführung zur Schlußnotiz 
vorgeschrieben ist. Der Unterschied der gesetzlichen Vorschriften ergibt 
sich daraus, daß bei den zu bestimmten Kursen erteilten Aufträgen eine 
Benachteiligung des Kommittenten unmöglich ist, weil dieser imstande 
ist, an Hand des Kurszettels die Abrechnung zu kontrollieren. Bei den 
übrigen Aufträgen könnte der Kommissionär jedoch „auf dem Rücken des 
Kunden spekulieren‘‘, indem er den für den Kommittenten ungünstigsten 
Kurs in Rechnung stellt. Trifft z. B. ein unlimitierter Auftrag zum Ankauf 
von 6000 RM. Aktien um 1 Uhr ein, und stellt sich der Kurs um diese Zeit auf 
123 %/,, so müßte ordnungsgemäß die Abrechnung zu diesem Kurse erfolgen. 
Ist der Kommissionär nun verpflichtet, wie es die gesetzliche Vorschrift er- 
fordert, den Kurs anzugeben, der bei der Absendung der Ausführungsanzeige 
bestand, so muß die Absendung sofort erfolgen, weil der Kurs im weiteren 
Verlaufe des Börsenverkehrs z. B. auf 121%, zurückgehen kann und er als- 
dann zu 121°/, abrechnen müßte. Freilich schützt die Vorschrift den Kom- 
mittenten nicht vollends vor Übervorteilung. Denn im amtlichen Kurs- 
zettel werden, wie wir gesehen haben, nur der erste Kurs, der Schlußkurs und 
die in der Zwischenzeit jeweilig erzielten höchsten und niedrigsten Notierungen 
ohne Zeitangabe angegeben. Aus dem Kurszettel ist daher nicht zu ersehen, 
welcher Kurs zu einer bestimmten Zeit zwischen der ersten und letzten Notiz 
zu erzielen war. Auch die Makler vermögen nachträglich nur selten festzu- 
stellen, wie hoch der Kurs eines Papieres zu einer bestimmten Zeit gewesen ist; 
ganz abgesehen davon, daß sie zur Auskunftserteilung an jedermann nicht ver- 
pflichtet sind. Zum Nachweis des Kurses, zu dem das Deckungsgeschäft 
abgeschlossen wurde, ist aber der selbsteintretende Kommissionär nicht ver- 
pflichtet; er braucht ja überhaupt kein Deckungsgeschäft abzuschließen. 
Allerdings ist nach $ 95 Börs.G. jeder Kommissionär strafbar, der, um sich 
oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, bei der Ausführung 
eines Auftrags oder bei der Abwicklung eines Geschäfts absichtlich zum Nach- 
teile des Kommittenten handelt. Der Nachweis, daß diese Bestimmung verletzt 
wurde, ist jedoch aus den angeführten Gründen außerordentlich schwierig und 
tatsächlich gehören Bestrafungen auf Grund des $ 95 zu den Seltenheiten. 
Allerdings ist an der Berliner Börse seit Frühjahr 1928 auch eine mecha- 
nische Anzeige der jeweiligen Kurshöhe in Form der elektrischen Kurs- 
meldeanlage aufgenommen worden. Dies ist ein Apparat, der an der Längs- 
seite des ersten und zweiten Börsensaals durch Lichtzeichen die Kurse der 
Terminwerte und einzelner besonders stark gehandelter „variabler‘‘ Papiere 
(z. B. Reichsbankanteile) anzeigt. Bedient wird der Apparat von den einzelnen
	        
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