Die Ausführungsanzeige beim Kommissionsgeschäft mit Selbsteintritt. 377
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Bei den zu bestimmten Kursen erteilten Aufträgen kann die Ausführungs-
anzeige, wie aus dem Gesetz ($ 400, Abs. 4) hervorgeht, ohne Gefahr für den
Kommissionär erst nach Schluß des Börsenverkehrs abgesandt werden. Die
Notwendigkeit der sofortigen Absendung ergibt sich somit nur bei denjenigen
Aufträgen in fortlaufend oder im Terminverkehr notierten Papieren, die
während des Börsenverkehrs, also nach Festsetzung des ersten Kurses ein-
treffen und bei denen nicht ausdrücklich die Ausführung zur Schlußnotiz
vorgeschrieben ist. Der Unterschied der gesetzlichen Vorschriften ergibt
sich daraus, daß bei den zu bestimmten Kursen erteilten Aufträgen eine
Benachteiligung des Kommittenten unmöglich ist, weil dieser imstande
ist, an Hand des Kurszettels die Abrechnung zu kontrollieren. Bei den
übrigen Aufträgen könnte der Kommissionär jedoch „auf dem Rücken des
Kunden spekulieren‘‘, indem er den für den Kommittenten ungünstigsten
Kurs in Rechnung stellt. Trifft z. B. ein unlimitierter Auftrag zum Ankauf
von 6000 RM. Aktien um 1 Uhr ein, und stellt sich der Kurs um diese Zeit auf
123 %/,, so müßte ordnungsgemäß die Abrechnung zu diesem Kurse erfolgen.
Ist der Kommissionär nun verpflichtet, wie es die gesetzliche Vorschrift er-
fordert, den Kurs anzugeben, der bei der Absendung der Ausführungsanzeige
bestand, so muß die Absendung sofort erfolgen, weil der Kurs im weiteren
Verlaufe des Börsenverkehrs z. B. auf 121%, zurückgehen kann und er als-
dann zu 121°/, abrechnen müßte. Freilich schützt die Vorschrift den Kom-
mittenten nicht vollends vor Übervorteilung. Denn im amtlichen Kurs-
zettel werden, wie wir gesehen haben, nur der erste Kurs, der Schlußkurs und
die in der Zwischenzeit jeweilig erzielten höchsten und niedrigsten Notierungen
ohne Zeitangabe angegeben. Aus dem Kurszettel ist daher nicht zu ersehen,
welcher Kurs zu einer bestimmten Zeit zwischen der ersten und letzten Notiz
zu erzielen war. Auch die Makler vermögen nachträglich nur selten festzu-
stellen, wie hoch der Kurs eines Papieres zu einer bestimmten Zeit gewesen ist;
ganz abgesehen davon, daß sie zur Auskunftserteilung an jedermann nicht ver-
pflichtet sind. Zum Nachweis des Kurses, zu dem das Deckungsgeschäft
abgeschlossen wurde, ist aber der selbsteintretende Kommissionär nicht ver-
pflichtet; er braucht ja überhaupt kein Deckungsgeschäft abzuschließen.
Allerdings ist nach $ 95 Börs.G. jeder Kommissionär strafbar, der, um sich
oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, bei der Ausführung
eines Auftrags oder bei der Abwicklung eines Geschäfts absichtlich zum Nach-
teile des Kommittenten handelt. Der Nachweis, daß diese Bestimmung verletzt
wurde, ist jedoch aus den angeführten Gründen außerordentlich schwierig und
tatsächlich gehören Bestrafungen auf Grund des $ 95 zu den Seltenheiten.
Allerdings ist an der Berliner Börse seit Frühjahr 1928 auch eine mecha-
nische Anzeige der jeweiligen Kurshöhe in Form der elektrischen Kurs-
meldeanlage aufgenommen worden. Dies ist ein Apparat, der an der Längs-
seite des ersten und zweiten Börsensaals durch Lichtzeichen die Kurse der
Terminwerte und einzelner besonders stark gehandelter „variabler‘‘ Papiere
(z. B. Reichsbankanteile) anzeigt. Bedient wird der Apparat von den einzelnen