378 ; Elektrische Kursmeldeanlagen.
Maklerschranken aus. Der Kursmakler oder einer seiner Gehilfen stellt also
auf dem Signalapparat den ersten Kurs sofort nach dessen amtlicher Fest;
stellung ein. Daneben zeigt der Apparat in einer weiteren Rubrik auch den
jeweiligen Kurs an. Verändert sich also der Börsenpreis eines Papiers nach dem
ersten Kurs, so läßt der Makler den zuerst mitgeteilten „ersten Kurs‘‘ be-
stehen und gibt daneben den neuen Kurs an. Dieser ändert sich gewöhnlich
bis zum Schluß der Börse. Die amtlich festgestellten Schlußkurse erscheinen
schließlich in einer dritten Spalte der Meldeanlage. Sobald sie festgestellt sind,
verschwindet die Anzeige des laufenden Kurses vollständig, da ja der Schluß-
kurs den letzten Börsenpreis darstellt. Ist also z. B. der Schlußkurs eines
Papiers schon festgestellt, der eines anderen noch nicht, so wird die Anlage
etwa folgendes Bild zeigen:
SE ———
A A N
| Erster Kurs | Letzter Kurs | Schlußkurs
———— ea
AÄdca » . > . + » + u & * a w &
Barmer Bankv. ........
Bayr. Hyp. 0.0 0000000.0.00
1397/g 140
143
168
1431/,
168
Bei der elektrischen Meldeanlage kommen also durch die ständige Ver.
änderung der Eintragung in der Spalte „letzter Kurs‘ tatsächlich alle Einzel-
notierungen hintereinander zur Kenntnis der Börsenbesucher. Eine Registrie-
rung der Zeiten findet aber nicht statt, so daß auch hieraus kein Nachweis
einzelner Kurse zu bestimmter Zeit mit Ausnahme des ersten Kurses und
des Schlußkurses zu entnehmen ist.
Trotz dieser Schwierigkeiten der Feststellung gewährt $ 400, Abs. 2 und 3
dem Kommittenten einen gewissen Schutz. Hat dieser nämlich mehreren
Kommissionären gleichzeitig Aufträge zum Kauf oder zum Verkauf desselben
Wertpapiers erteilt, so ist eine Kontrolle der Abrechnung des einen Kommissio-
närs durch die des anderen möglich. Dies gilt natürlich nur unter der Voraus-
setzung, daß die Aufträge auch gleichzeitig an der Börse eintreffen. Ferner
schützt jene Bestimmung den Kommittenten auch insofern, als der Kom-
missionär mit der Absendung der Ausführungsanzeige nicht bis nach Schluß
des Börsenverkehrs warten darf. Da sich die Schlußnotiz aus dem amtlichen
Kursblatt. feststellen läßt, würde der Kommissionär, wenn er die Anzeige
erst nach deren Feststellung (z. B. nachmittags) absendet, damit rechnen
müssen, daß der Kommittent auf Grund des Gesetzes die Abrechnung zur
Schlußnotiz verlangt, wenn diese sich für ihn günstiger stellt, als der bei Ein-
treffen des Auftrags bestehende Kurs. Da die Absendung brieflicher Aus-
führungsanzeigen während der Börsenzeit nicht möglich ist, so wird sie in der
Regel telegraphisch übermittelt.
Praktisch unmöglich ist die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen
für den Kommissionär, wenn der Kunde, wie es zuweilen vorkommt, die Über-
sendung von Telegrammen nicht wünscht, — eine Vereinbarung, die den
Kommissionär von den Pflichten des $ 400, Abs. 3 entbindet, ist nach $ 402
HGB. unzulässig — oder wenn der Auftrag vom Kunden einer Lokalbank