Börsenumsatzsteuer (Begriff: Anschaffungsgeschäfte). 387
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durch verschiedene Novellen abgeändert, sowie durch Ausführungsbestim-
mungen, vor allem die Aus- und Durchführungsverordnung vom 22. Juli 1927,
ergänzt worden ist.
Der Börsenumsatzsteuer unterliegen nicht nur die an der Börse ab-
geschlossenen Geschäfte, sondern ebenso die Geschäfte zwischen der Bank
und ihren Kunden, Bedingung ist nur, daß es sich um Anschaffungs-
geschäfte in den in $35 KVStG. genannten Wertpapieren handelt. Unter
bestimmten Voraussetzungen sind auch Anschaffungsgeschäfte in Waren, die
dörsenmäßig gehandelt werden, steuerpflichtig, doch wird diese Steuer bis
auf weiteres nicht erhoben.
Die Anschaffungsgeschäfte bestehen in der Hauptsache aus Kaufgeschäf-
ten. Diese werden dadurch charakterisiert, daß für den erworbenen Gegen-
stand ein Preis bezahlt wird. Es gibt aber auch Anschaffungsgeschäfte,
bei denen das Entgelt in anderer Weise entrichtet wird. Wenn A. z.B. mit
B. Deutsche Bank-Disconto gegen Dresdner Bank-Aktien eintauscht, so ist
las ein Anschaffungsgeschäft, wenn auch keiner von beiden dem anderen
Teile bares Geld gezahlt oder eine Verrechnung stattgefunden hat. Not-
wendig ist aber, daß die Stücke in das Eigentum des anderen übergehen.
Deshalb sind z. B. Lombardgeschäfte keine Anschaffungsgeschäfte und
anterliegen nicht der Börsenumsatzsteuer, während die uneigentlichen
Lombardgeschäfte, bei denen die hingegebenen Stücke in das Eigentum des
Darlehnsgebers übergehen und andere Stücke als die hingegebenen zurück-
geliefert werden dürfen, zu den Anschaffungsgeschäften gerechnet werden
müssen und daher steuerpflichtig sind. Steuerfrei sind jedoch Leihgeschäfte,
wenn ein Entgelt für die Leihe der Stücke nicht zu entrichten ist und die
Rückgabe der Stücke innerhalb einer Woche zu geschehen hat (Kapitalver-
kehrssteuergesetz $ 42 zu d). Bei der Verleihung von Aktien zur Vertretung
in der Generalversammlung tritt eine Versteuerung nicht ein, weil die Stücke
im Eigentum des Verleihers bleiben; es liegt also kein Anschaffungsgeschäft vor.
Ebenso sind Tauschgeschäfte steuerfrei, bei denen verschiedene Ab-
schnitte oder Stücke mit verschiedenen Zinsterminen von Wertpapieren der-
selben Gattung ohne anderweite Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden
(Kapitalverkehrssteuergesetz $ 39, zu 1). Es ist also z. B. der Tausch eines
Papieres mit Kupons per 1. Januar und 1. Juli in ein solches mit Kupons
per 1. April und 1. Oktober steuerfrei; ebenso der Tausch von fünf Stücken im
Nennwert von je 600 RM. gegen drei Stücke derselben Gattung von je 1000 RM.
Wie schon erwähnt, gelten grundsätzlich alle Anschaffungsgeschäfte
in den in 835 KVStG. genannten Wertpapieren usw. als Vorgänge,
die eine Börsenumsatzsteuerpflicht begründen. Wertpapiere in diesem Sinne
sind einmal Effekten, die einen Beteiligungsanspruch verkörpern, also Reichs-
bankanteile, Anteile an inländischen Kolonialgesellschaften, Aktien inlän-
lischer Gesellschaften, Aktienanteile, Anteile an Gesellschaften m. b. H.,
Anteile an bergrechtlichen Gewerkschaften und anderen inländischen Kapital-
gesellschaften, Aktien ausländischer Gesellschaften, Zertifikate über Shares
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