Full text: Die Technik des Bankbetriebes

392 Börsenumsatzsteuer (Händlersteuer, Sätze für Auslandsgeschäfte). 
Fällen gelten sie als Privatgeschäfte. Auch die Sparkassen und Girozentralen 
müssen in die Händlerliste eingetragen sein; soweit sie nur beschränkte 
Händlereigenschaft besitzen, erscheinen sie in einem besonderen (zweiten) 
Teil dieser Liste (Ausf.Best. 866, Abs.2; 863 1 in Verbindung mit $ 52 
Ziffer 1 des KVStG.). 
Die Tabelle auf S. 393 gibt Aufschluß über die Höhe der Steuersätze 
für Kundengeschäfte, Händlergeschäfte und Privatgeschäfte nach dem 
Stande vom 1. Oktober 1930, 
Die Steuerbeträge sind vom Kurswert (ausmachenden Betrage) zu ent- 
richten, und zwar wird die Steuer für je 100 RM. oder einen Bruchteil dieses 
Betrages berechnet. 
Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, beziehen sich die in den 
Spalten V und VII angegebenen Sätze (Steuerbelastung bei Händlern) u. a. auf 
diejenigen Geschäfte, die zwischen der Bank des Börsenplatzes und der Lokal- 
bank (s. S. 371) abgeschlossen sind, weil auch diese Geschäfte, obgleich die 
Lokalbank Kunde der Bank des Börsenplatzes ist, nur mit dem ermäßigten 
Händlerstempel versteuert werden. Die Sätze für die Steuerbelastung an 
Kunden kommen also nur in Ansatz, wenn es sich um solche Kunden handelt, 
die nicht gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder zu den regelmäßigen 
Besuchern einer inländischen Börse gehören (s. auch S. 401). 
Die der Steuerbelastung zugrunde gelegten Sätze für Auslandsgeschäfte 
sind niedriger als die Sätze für Inlandsgeschäfte. Diese Ermäßigung bezieht sich 
jedoch nur auf solche Auslandsgeschäfte, bei deren Versteuerung auch ein ge- 
ringerer Steuerbetrag in Ansatz kommt. Das Kapitalverkehrssteuergesetz be- 
stimmt nämlich ($ 55), daß bei Geschäften, die im Ausland abgeschlossen sind, 
nur die Hälfte der Steuer erhoben wird, wenn der eine Vertragsteil Inländer ist. 
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, die durch Brief- 
wechsel, Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Orte des In- 
landes und einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind. ($41 Abs. 3). Als 
Inländer gelten Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen 
Aufenthalt, eine gewerbliche Niederlassung oder eine ständige Vertretung haben 
(841 Abs. 2). Es ist nicht notwendig, daß die Geschäfte, um als „Auslands- 
geschäfte‘‘ zu gelten, nach den Usancen einer ausländischen Börse zustande 
gekommen sind, oder daß es sich überhaupt um ausländische Wertpapiere 
handelt. Kauft also eine im Auslande ansässige Bank deutsche Wertpapiere 
bei einer inländischen Bank, so ist nur der halbe Händlerstempel zu entrichten; 
ebenso wenn eine inländische Bank von einer ausländischen Bank ausländische 
Wertpapiere kauft. Schließt ein im Inlande wohnhafter Kunde, der sich im 
Auslande auf Reisen befindet, mit einer inländischen Bank ein Geschäft ab, so 
ist es mit dem ganzen Betrage zu versteuern, weil beide Parteien Inländer 
sind. Ebenso sind Geschäfte voll steuerpflichtig, die ein sich vorübergehend 
im Inland aufhaltender Ausländer mit einer inländischen Bank abschließt. 
Daher ‚unterliegen der ganzen Steuer auch solche Geschäfte, die eine inlän- 
dische Bank mit einem Bevollmächtigten (Beauftragten, Vertreter) eines 
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