392 Börsenumsatzsteuer (Händlersteuer, Sätze für Auslandsgeschäfte).
Fällen gelten sie als Privatgeschäfte. Auch die Sparkassen und Girozentralen
müssen in die Händlerliste eingetragen sein; soweit sie nur beschränkte
Händlereigenschaft besitzen, erscheinen sie in einem besonderen (zweiten)
Teil dieser Liste (Ausf.Best. 866, Abs.2; 863 1 in Verbindung mit $ 52
Ziffer 1 des KVStG.).
Die Tabelle auf S. 393 gibt Aufschluß über die Höhe der Steuersätze
für Kundengeschäfte, Händlergeschäfte und Privatgeschäfte nach dem
Stande vom 1. Oktober 1930,
Die Steuerbeträge sind vom Kurswert (ausmachenden Betrage) zu ent-
richten, und zwar wird die Steuer für je 100 RM. oder einen Bruchteil dieses
Betrages berechnet.
Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, beziehen sich die in den
Spalten V und VII angegebenen Sätze (Steuerbelastung bei Händlern) u. a. auf
diejenigen Geschäfte, die zwischen der Bank des Börsenplatzes und der Lokal-
bank (s. S. 371) abgeschlossen sind, weil auch diese Geschäfte, obgleich die
Lokalbank Kunde der Bank des Börsenplatzes ist, nur mit dem ermäßigten
Händlerstempel versteuert werden. Die Sätze für die Steuerbelastung an
Kunden kommen also nur in Ansatz, wenn es sich um solche Kunden handelt,
die nicht gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder zu den regelmäßigen
Besuchern einer inländischen Börse gehören (s. auch S. 401).
Die der Steuerbelastung zugrunde gelegten Sätze für Auslandsgeschäfte
sind niedriger als die Sätze für Inlandsgeschäfte. Diese Ermäßigung bezieht sich
jedoch nur auf solche Auslandsgeschäfte, bei deren Versteuerung auch ein ge-
ringerer Steuerbetrag in Ansatz kommt. Das Kapitalverkehrssteuergesetz be-
stimmt nämlich ($ 55), daß bei Geschäften, die im Ausland abgeschlossen sind,
nur die Hälfte der Steuer erhoben wird, wenn der eine Vertragsteil Inländer ist.
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, die durch Brief-
wechsel, Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Orte des In-
landes und einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind. ($41 Abs. 3). Als
Inländer gelten Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, eine gewerbliche Niederlassung oder eine ständige Vertretung haben
(841 Abs. 2). Es ist nicht notwendig, daß die Geschäfte, um als „Auslands-
geschäfte‘‘ zu gelten, nach den Usancen einer ausländischen Börse zustande
gekommen sind, oder daß es sich überhaupt um ausländische Wertpapiere
handelt. Kauft also eine im Auslande ansässige Bank deutsche Wertpapiere
bei einer inländischen Bank, so ist nur der halbe Händlerstempel zu entrichten;
ebenso wenn eine inländische Bank von einer ausländischen Bank ausländische
Wertpapiere kauft. Schließt ein im Inlande wohnhafter Kunde, der sich im
Auslande auf Reisen befindet, mit einer inländischen Bank ein Geschäft ab, so
ist es mit dem ganzen Betrage zu versteuern, weil beide Parteien Inländer
sind. Ebenso sind Geschäfte voll steuerpflichtig, die ein sich vorübergehend
im Inland aufhaltender Ausländer mit einer inländischen Bank abschließt.
Daher ‚unterliegen der ganzen Steuer auch solche Geschäfte, die eine inlän-
dische Bank mit einem Bevollmächtigten (Beauftragten, Vertreter) eines
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