Börsenumsatzsteuer (Geschäfte „an Aufgabe“‘). 395
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Aktien oder Genußscheine Anwendung findet. Der Berechnung des steuer-
pflichtigen Wertes ist hierbei natürlich der Kurs des Bezugsrechtes, nicht der
Aktienkurs zugrunde zu legen.
Zuweilen kommt es vor, daß die Makler dem Käufer oder Verkäufer
nicht schon am Tage des Geschäftsabschlusses eine andere Bank als Gegen-
kontrahenten (‚„„Aufgabe‘‘) nennen können. Wie wir gesehen haben (S. 346),
kann der Makler beim Handel in Terminwerten oder „variablen Werten‘
nicht immer sofort ein Gegengeschäft abschließen. Auch bei der Feststellung
der Einheitskurse tritt der Kursmakler oft selbst als Gegenkontrahent auf,
zei es, weil er einen Irrtum begangen hat oder um den Ausgleich zwischen
Kauf- und Verkaufsaufträgen zu erleichtern. In allen Fällen schließt der
Makler hierbei freilich ein Spekulationsgeschäft für eigene Rechnung ab;
näufig ist dies sogar der Hauptzweck dieser Geschäftsform. Es ist in diesem
Falle nun möglich, daß der Makler die Absicht hat, für eigene Rechnung das
Papier zu liefern, oder es abzunehmen. Meist beabsichtigt er aber, das Engage-
ment möglichst bald glattzustellen, so daß eine Lieferung der Stücke über-
flüssig ist, wenn er die Bank, mit der er das Geschäft zum Zwecke der Glatt-
stellung abgeschlossen hat, dem Gegenkontrahenten des ersten Tages angibt.
Er bezeichnet alsdann in der Mitteilung über das erste Geschäft nicht seine
Firma als Vertragsgegner, sondern setzt an deren Stelle die Worte „an Auf-
gabe‘ oder auch die Bemerkung „Schein folgt‘. Damit soll ausgedrückt
werden, daß die Angabe des Gegenkontrahenten (die „Aufgabe‘) später
erfolgt. Das Kapitalverkehrssteuergesetz schreibt nun vor ($44 Abs. 1),
daß Geschäfte, die vorbehaltlich der Aufgabe abgeschlossen werden, ab-
vabepflichtig sind. Die Benennung der Aufgabe ist steuerfrei, wenn sie späte-
stens an einem der auf den Geschäftsabschluß folgenden zwei Werktage
gemacht wird. Wird sie später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabe-
pflichtiges Geschäft. Noch eine andere Voraussetzung ist an die Steuerfreiheit
geknüpft. Nur in seltenen Fällen wird der Kurs, zu dem der Makler das an
Aufgabe gestellte Geschäft glattstellt, genau so hoch sein, wie der Kurs,
zu dem er das erste Geschäft abgeschlossen hat. Meist wird für den Makler
ein Gewinn oder Verlust entstehen. Aus $ 44 Abs. 2 geht. nun hervor, daß
auch das zweite (Glattstellungs-)Geschäft steuerpflichtig ist, wenn der Makler
einen Gewinn erzielt, dagegen steuerfrei, wenn kein Gewinn für den Makler
entstanden ist. Angenommen, der Makler habe von A 6000 RM. Harpener
Aktien zum Kurse von 172%, vorbehaltlich der Aufgabe gekauft. Am
nächsten Tage teilt er A mit, daß die Aktien zum Kurse von 171%, an B
zu liefern seien und der Unterschied von 1°, von ihm einzuziehen. sel.
Die Benennung des B als Aufgabe ist in. diesem Falle steuerfrei, und es ist
nur das vorbehaltlich der Aufgabe geschlossene Geschäft, und zwar nach
dem Kurse von 172°, zu versteuern (Ausf.Best. $ 185). .
Der Börsenvertreter hat, abgesehen von der Beobachtung der recht-
mäßigen Versteuerung, darauf zu achten, daß der Makler mit der Bezeichnung
der Aufgabe nicht lange im Rückstande bleibt. ..