Full text: Die Technik des Bankbetriebes

Börsenumsatzsteuer (Die Ausstellung von Schlußnoten). 399 
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worden sind. Die zurückgegebenen Formulare sind zehn Jahre lang aufzu- 
vewahren. Auf Verlangen hat der Abrechner seine Geschäftsbücher mit 
den zugehörigen Belegen beim Finanzamt vorzulegen. 
Die Anwendung des Abrechnungsverfahrens braucht nicht auszuschließen, 
Jaß dem Gegenkontrahenten eines Geschäfts eine Schlußnote zugestellt wird. 
Der Unterschied gegenüber dem früheren Verfahren besteht alsdann nur darin, 
daß die Schlußnote nicht mit Stempelmarken versehen wird. Sie hat viel- 
mehr nur den Zweck, den Abschluß des Geschäfts zu bescheinigen. Jedoch 
wird im Verkehr zwischen den Banken mit ihrer Kundschaft von der Aus- 
stellung von Schlußnoten im allgemeinen Abstand genommen, weil die Be- 
lingungen des Geschäftsabschlusses in der sofort erteilten Abrechnung ent- 
halten sind. Auf die Schlußnote oder Abrechnung ist ein Vermerk zu setzen, 
aus dem hervorgeht, daß der zur Entrichtung der Steuer zunächst verpflich- 
tete Abrechner die Steuer in seinen Geschäftsbüchern mit dem Finanzamt 
verrechnet hat (Verrechnungsanzeige). Es genügt folgender Wortlaut: 
Börsenumsatzsteuer im Abrechnungsverfahren verrechnet. 
Soweit Schlußnotenformulare benutzt werden, wird dieser Vermerk 
gewöhnlich an die Stelle gesetzt, wo sich der Raum für die Stempelmarken 
vefindet. Die Mitteilung über die Verrechnung der Steuer hat der Abrechner 
(Steuerschuldner) innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Tage des 
Geschäftsabschlusses abzusenden. Handelt es sich um ein Händlergeschäft, 
so ist derjenige, der die im Bankverkehr übliche Abrechnung erteilt, ver- 
pflichtet, auf die Abrechnung wie auf den bei ihm verbleibenden Durchschlag 
ainen Vermerk „Händlergeschäft‘ zu setzen, der auch in die etwa ge- 
sondert ausgestellte Schlußnote aufzunehmen ist. Ist einem Abrechner von 
dem zur Versteuerung zunächst Verpflichteten weder eine Schlußnote noch 
eine Verrechnungsanzeige rechtzeitig zugegangen oder fehlt der vorgeschrie- 
bene Vermerk „Händlergeschäft‘, so hat er innerhalb der für die Ausstel- 
lung von Schlußnoten vorgeschriebenen Frist die Steuer im Geschäftsbuch zu 
verrechnen und die Verrechnungsanzeige an den anderen Vertragsteil ab- 
zusenden (Ausf.Best. $ 86). Selbst der Kunde, dem eine Verrechnungs- 
anzeige des Händlers binnen zwei Wochen nicht oder mit zu geringem Steuer- 
betrag zugeht, ist verpflichtet, über nicht abgerechnete Beträge eine eigene 
verstempelte Schlußnote auszustellen, deren eine Hälfte dem Händler zu- 
gesandt wird, bzw. bei zu geringer Versteuerung auch über den Differenz- 
betrag eine Schlußnote auszustellen oder nur den fehlenden Betrag in unge- 
teilten Stempelsteuermarken zu einer Verrechnungsanzeige zu verwenden 
‘Ausf.Best. $ 87). 
Obgleich verstempelte Schlußnoten im Verkehr der Banken nicht 
mehr vorkommen, sondern nur noch bei Privatgeschäften in Wertpapieren, 
3ei aus den Vorschriften über die Entrichtung der Steuer durch Marken- 
verwendung, die in den 88 79ff, der Ausf.Best. zum Kapitalverkehrssteuer-
	        
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