Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Börsenumsatzsteuer (Die Lokalbank als Kommissionär). 401 
Beispiel Nr. 47. 
Makler-Schlußnote. 
Berlin, den 5. Oktober 19... 
Von Dresdner Bank 
Schlußnote Nr........ 
CE 
-.......2 Berlin. 
RM. 
Börsenumsatz- 
steuer im 
Abrechnungs- 
verfahren 
verrechnet 
An Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft 
Bereeeeeee Berlin. ! 
ZASSE-SCHLUSS nach den Usancen der Berliner Börse. 
Wertpapier: Hapaag-Aktien 
Nennwert: RM. 3000 & 1671/,°/, Kurswert: RM. 5100?) ; 
4 
+ 
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Maklergebühr: 5 RM. I0 Pf. 
Yberweisung VON?! erereenreerenn nennen 
Gehandelt mit Ihnen bzw. überwiesen: 
Differenz: 
an Sie 
venmer R PLs von Ihnen 
Händlergeschäft. 
Vermittelt durch: 
Hermann Krause 
Kursmakler 
sind. Diese Bestimmung ist notwendig, weil die Verluste aus Fehlern infolge 
der starken Kursschwankungen bedeutend sein können, wenn die Differenzen 
nicht sofort geregelt werden?). Aus dieser Beschränkung der Reklamations- 
frist geht schon hervor, daß die „Bedingungen“‘ die gesetzliche vierzehntägige 
Frist zur Übersendung der Schlußnoten für den Handel zwischen Börsen- 
vesuchern einschränken. Nach $ 8 der „Bedingungen‘‘ ist nämlich die Schluß- 
note oder eine schriftliche Bestätigung des Geschäftsabschlusses spätestens 
am Vormittage des nächsten Börsentages zuzustellen. 
Eine besondere gesetzliche Regelung hat die Versteuerung der zwischen 
der Bank des Börsenplatzes (Zentralbank) und deren Kunden abgeschlossenen 
Geschäfte erfahren, wenn der Kunde selbst Bankier (Lokalbank) ist und das 
Geschäft in Kommission für einen Dritten ausführen läßt. (KVStG. 8 58 
Abs. 2, Aus- und Durchführungsbestimmungen $ 96). Erteilt z. B. ein 
Kunde einer in Halle ansässigen Bank (Lokalbank) einer Berliner Bank 
‘Zentralbank) den Auftrag zum Ankauf von Wertpapieren an der Berliner 
Börse, so müßte eigentlich dieses, Geschäft dreimal versteuert werden; zu- 
nächst der Abschluß zwischen der Zentralbank und derjenigen Bank, mit der 
1) Nach einem Erlaß des Reichsfinanzministeriums vom 27. August 1929 (S. 5140 
bis 858 III) sind die Makler einstweilen nicht mehr verpflichtet, bei der Buchung 
der reinen Vermittlungsgeschäfte den Kurswert (ausmachenden Betrag) anzugeben. 
?) Über die Art der Regelung siehe „Bedingungen“ $ 9. 
Buchwald, Bankbetrieb, 9. Aufl.
	        
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