Börsenumsatzsteuer (Kompensationen. Metagegeschäfte). 403
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der Lokalbank ist dabei sowohl das Geschäft mit der Zentralbank als auch
das Abwicklungsgeschäft mit dem Kommittenten einzutragen. Bei beiden
Buchungen ist auf das Gegengeschäft zu verweisen. Es braucht jedoch
nicht der Vermerk „Abwicklungsgeschäft‘. bei jeder einzelnen Buchung in
den Büchern angegeben zu werden. E
Die Lokalbank muß der Zentralbank die Aufträge jedes Kunden getrennt
weitergeben, und die Zentralbank hat über die Geschäfte eines jeden Kunden
der Lokalbank eine besondere Abrechnung auszustellen, so daß auch die Steuer
besonders zu berechnen ist. In der Abrechnung der Zentralbank ist die Höhe
der von ihr verrechneten Steuer anzugeben. Die Lokalbank hat über das
Abwicklungsgeschäft ihrem Kunden eine Verrechnungsanzeige oder Ab-
rechnung zuzusenden und hierauf sowie auf deren Durchschrift den Vermerk
„Abwicklungsgeschäft‘“ zu setzen.
Namentlich größere Banken haben häufig am gleichen Tage Einkaufs-
ınd Verkaufsaufträge über Wertpapiere derselben Gattung und zu dem-
selben Kurse auszuführen. Soweit der anzukaufende Nominalbetrag‘ dem
zu verkaufenden entspricht, werden beide Geschäfte nicht ausgeführt, sondern
kompensiert. Hierdurch ersparen die Banken die Entrichtung der Umsatz-
steuer auf die an der Börse abzuschließenden Geschäfte. Um nun dem Staate
die ihm hierdurch entgehende Steuer wieder zuzuführen, wird im Kapital-
verkehrssteuergesetz bestimmt ($ 59 Abs. 1), daß für jedes der beiden Ge-
schäfte, soweit sie sich ausgleichen, eine weitere Steuer in Höhe der Hälfte
der für Händlergeschäfte vorgeschriebenen Steuer zu entrichten ist. Die
Bank hätte also im Falle der Kompensation denselben Betrag an Börsen:
umsatzsteuer zu zahlen, den sie zahlen würde, wenn sie zur Deckung der bei-
den Aufträge steuerpflichtige Börsengeschäfte mit einem Dritten abgeschlossen
hätte. Man nennt diese Steuer Kompensationssteuer. Sie wird jedoch nach
8 90b des KVStG. bis auf weiteres nicht erhoben. Der Reichsfinanzminister
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats diese Steuer — ebenso
wie die Zusatzsteuer (s. S. 394) — wieder in Kraft treten zu lassen:
Besondere Vorschriften enthält das Kapitalverkehrssteuergesetz auch über
die Versteuerung bei Metageschäften und Konsortialgeschäften. In
beiden Fällen handelt es sich um Geschäfte für gemeinschaftliche Rechnung
mehrerer an ihnen beteiligter Personen. Metageschäfte nennt man diejenigen
Gemeinschaftsgeschäfte, an denen zwei, Konsortialgeschäfte jene, an denen
mehr als zwei Personen beteiligt sind. ‘In Form des Metageschäfts wird in
der Regel die Arbitrage in Wertpapieren ausgeübt!), während das‘ Kon-
sortialgeschäft meist bei der Übernahme von Wertpapieren zum Zwecke der
Einführung an der Börse angewendet wird. Ein Metageschäft oder Kon-
sortialgeschäft kann aber auch abgeschlossen werden, wenn aus irgendeinem
anderen Grunde mehrere Personen gemeinsam Effekten kaufen und ver-
kaufen wollen. Es kommt z. B. vor, daß mehrere Banken von dem Emis-
1) Näheres hierüber siehe Abschn. 9 dieses Kapitels. ; On