404 Börsenumsatzsteuer (Meta- und Konsortialgeschäfte).
sionshause einen bestimmten Betrag von Aktien einer Gesellschaft für gemein.
same Rechnung übernehmen, um sie an der Börse oder an ihre Kundschaft
weiter zu verkaufen. Durch die Übernahme eines größeren Betrages erreicht
das Konsortium einen niedrigeren Ankaufskurs als beim Erwerb von Teil-
beträgen durch jedes einzelne Mitglied; andererseits kann von einer Mehrzahl
von Banken eine größere Anzahl von Kunden für das Papier als Käufer ge-
wonnen werden. Häufig werden zwischen den Konsortialmitgliedern bestimmte
Vereinbarungen über den bei der Begebung zu erzielenden Mindestkurs ge-
troffen; im übrigen liegt die Durchführung des Geschäfts meist in den Händen
des Konsortialleiters, der den einzelnen Mitgliedern des Konsortiums nach
beendetem Verkauf Abrechnung zu erteilen hat. Jedes Mitglied ist mit einem
bestimmten Prozentsatz am Gewinn oder Verlust des Konsortiums beteiligt.
In demselben Verhältnis haben die Mitglieder Einzahlungen zu leisten, deren
Höhe insgesamt dem Betrage der angekauften Wertpapiere entspricht. Ver-
ringern sich die Konsortialbestände durch Verkäufe von Effekten, so werden
an jedes Konsortialmitglied im Verhältnis seiner Beteiligung Ausschüttungen
vorgenommen, und zwar ungefähr in Höhe des Wertes der Verkäufe. Soll
das Konsortium vor der vollständigen Abstoßung der Effektenbestände
aufgelöst werden, so werden die verbleibenden Bestände auf Grund ihrer
Beteiligungsquote an die Mitglieder verteilt. Eine vorzeitige Auflösung kann
z. B. erfolgen, wenn sich die Begebung der Wertpapiere als unmöglich er-
wiesen hat (s. a. Kapitel VIII, Abschnitt 3).
Was nun die Versteuerung der Meta- und Konsortialgeschäfte betrifft,
so ist natürlich jedes Kauf- oder Verkaufsgeschäft der Metisten oder des
Konsortiums steuerpflichtig; es sei denn, daß es sich um die Übernahme
eines Aktienpostens von der Gesellschaft als „erster Erwerber‘ handelt
(s. S. 388). Steuerpflichtig sind natürlich in jedem Falle die Verkäufe
der Meta oder des Konsortiums. Soweit das Konsortium Käufe oder Ver-
käufe an der Börse vornimmt, tritt es nicht selbst als Gegenkontrahent auf,
weil nach außen das Bestehen eines Konsortiums nicht erkennbar zu sein
braucht. Hat also eine Bank, wie es gewöhnlich der Fall ist, die Leitung des
Konsortiums und verkauft sie für Rechnung des Konsortiums einen Teil
des Konsortialbestandes an der Börse, so kann sie das Geschäft im eigenen
Namen abschließen, ohne daß etwa ein besonderes steuerpflichtiges Anschaf-
fungsgeschäft zwischen dem Konsortium und dessen Leiter der den Verkauf
ausgeführt hat, vorliegt. Ebenso hat der Metist, der ein Geschäft im eigenen
Namen, aber für Rechnung der Metaverbindung abschließt, kein steuerpflich-
tiges Geschäft mit dem anderen Metisten gemacht. Da somit die Abrechnungen
zwischen. den Metisten oder Konsortialmitgliedern untereinander nicht als
Anschaffungsgeschäfte aufgefaßt werden, könnte mit Hilfe von Meta- oder
Konsortialgeschäften leicht eine Hinterziehung von Börsenumsatzsteuern
erfolgen. Nichtbankiers, die, wie erwähnt, für die mit Banken abgeschlossenen
Geschäfte die Kundensteuer zu zahlen haben, könnten mit einer Bank eine
Metaverbindung eingehen oder ein Konsortium bilden; die Meta oder das